(2)Absatz 2Anhängige Zoll-, Verbrauchsteuer- und Monopolstrafverfahren wegen widerrechtlichen Erwerbes oder Vertriebes von Waren (Gegenständen) oder Bannwaren, die durch eine der Vier Mächte oder deren Angehörige in das Inland gebracht wurden, oder wegen widerrechtlichen Erwerbes oder Vertriebes von zoll-, verbrauchsteuer- oder monopolpflichtigen Waren (Gegenständen) oder von Bannwaren, die aus den im § 18 genannten Unternehmen und Betrieben stammen, ferner wegen Mitwirkung an diesen Straftaten sind einzustellen, wenn die entfallenden Abgaben bis 31. Dezember 1956 entrichtet werden. Unter der gleichen Voraussetzung sind die wegen solcher strafbarer Handlungen rechtskräftig verhängten Strafen nachgesehen, soweit sie noch nicht vollstreckt sind.Anhängige Zoll-, Verbrauchsteuer- und Monopolstrafverfahren wegen widerrechtlichen Erwerbes oder Vertriebes von Waren (Gegenständen) oder Bannwaren, die durch eine der Vier Mächte oder deren Angehörige in das Inland gebracht wurden, oder wegen widerrechtlichen Erwerbes oder Vertriebes von zoll-, verbrauchsteuer- oder monopolpflichtigen Waren (Gegenständen) oder von Bannwaren, die aus den im Paragraph 18, genannten Unternehmen und Betrieben stammen, ferner wegen Mitwirkung an diesen Straftaten sind einzustellen, wenn die entfallenden Abgaben bis 31. Dezember 1956 entrichtet werden. Unter der gleichen Voraussetzung sind die wegen solcher strafbarer Handlungen rechtskräftig verhängten Strafen nachgesehen, soweit sie noch nicht vollstreckt sind.