Eine Tätigkeit, welche mangels Bereicherung des Wissensstandes lediglich die Anwendung einer wissenschaftlichen Methode darstellt, ist nicht wissenschaftlich. Dies gilt auch dann, wenn die Methode, der sich der Abgabenpflichtige bei seiner Tätigkeit bedient, von ihm selbst entwickelt wurde, weil der Umstand, wer die angewandte Methode entwickelt hat, keinen Einfluß auf die Beurteilung der Tätigkeit als solcher haben kann.