Datenschutzbehörde

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Entscheidungstext DSB-D122.515/0004-DSB/201...

Entscheidende Behörde

Datenschutzbehörde

Dokumenttyp

Entscheidungstext

Entscheidungsart

Bescheid Beschwerde

Geschäftszahl

DSB-D122.515/0004-DSB/2016Nächster Suchbegriff

Entscheidungsdatum

12.05.2016

Anfechtung beim BVwG/VwGH/VfGH

Dieser Bescheid ist rechtskräftig.

Norm

DSG 2000 §1 Abs3 Z1
DSG 2000 §4 Z5
DSG 2000 §26 Abs1
DSG 2000 §26 Abs10
DSG 2000 §31 Abs1
DSG 2000 §31 Abs7

Text

GZ: Vorheriger SuchbegriffDSBNächster Suchbegriff-D122.515/0004-Vorheriger SuchbegriffDSBNächster Suchbegriff/2016 vom 12.5.2016

[Anmerkung Bearbeiter: Namen und Firmen, Rechtsformen und Produktbezeichnungen, Adressen (inkl. URLs, IP- und E-Mail-Adressen), Aktenzahlen (und dergleichen), etc., sowie deren Initialen und Abkürzungen können aus Pseudonymisierungsgründen abgekürzt und/oder verändert sein. Offenkundige Rechtschreib-, Grammatik- und Satzzeichenfehler wurden korrigiert.]

B E S C H E römisch eins D

SPRUCH

Die Datenschutzbehörde entscheidet über die Datenschutzbeschwerde des Dieter R*** (Beschwerdeführer) vom 29. März 2016 gegen das O***-Fortbildungsinstitut (Beschwerdegegner) wegen Verletzung im Recht auf Auskunft wie folgt:

1.   Der Beschwerde wird insofern stattgegeben und festgestellt, dass der Beschwerdegegner den Beschwerdeführer dadurch in dessen Recht auf Auskunft verletzte, als der Beschwerdegegner das an ihn gerichtete Auskunftsbegehren nicht an den Auftraggeber AMS zur Beantwortung weiterleitete.

2.   Der Antrag, dem Beschwerdegegner binnen angemessener Frist die begehrte Auskunft aufzutragen, wird zurückgewiesen.

3.   Im Übrigen wird die Beschwerde abgewiesen.

Rechtsgrundlagen: Paragraphen eins,, 26 und 31 des Datenschutzgesetzes 2000 – DSG 2000, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 165 aus 1999, idgF.

BEGRÜNDUNG

A. Vorbringen der Parteien

1. Der Beschwerdeführer behauptet eine Verletzung im Recht auf Auskunft dadurch, dass der Beschwerdegegner das an ihn gerichtete Auskunftsbegehren vom 24. Jänner 2016 unrichtig beantwortet habe. Der Beschwerdeführer habe Auskunft über alle von ihm im Rahmen der Auswahl-und Abklärungstage von 11. bis 14. Jänner 2016, speziell alle im Rahmen des Intelligenz-Struktur-Tests 2000 mittels EDV ermittelten Daten verlangt.

2. Der Beschwerdegegner führt in seinen Stellungnahmen aus, dass er auf das Auskunftsbegehren mit Schreiben vom 25. Februar 2016 reagiert und dort ausgeführt habe, dass es sich bei dem vom Beschwerdeführer absolvierten Intelligenz-Struktur-Test um eine Maßnahme des AMS gehandelt habe. Der Beschwerdeführer sei daher an das AMS verwiesen worden und es sei ihm mitgeteilt worden, dass das AMS die vom Beschwerdegegner übermittelten Daten und Unterlagen aufbewahre und verwalte. Das AMS sei über das Auskunftsbegehren des Beschwerdeführers informiert worden und das AMS habe den Beschwerdegegner angewiesen, dem Beschwerdeführer mitzuteilen, dass er sich an das AMS wenden solle.

B. Beschwerdegegenstand

Auf Grund des Vorbringens des Beschwerdeführers ergibt sich, dass Beschwerdegegenstand ist, ob das an den Beschwerdegegner gerichtete Auskunftsbegehren gesetzmäßig beantwortet wurde bzw. ob der Beschwerdegegner gesetzmäßig vorging.

C. Sachverhaltsfeststellungen

Ausgehend vom Beschwerdegegenstand wird der folgende Sachverhalt festgestellt:

Der Beschwerdeführer trat im Jahr 2015 an das AMS mit dem Ersuchen um Ausbildungsmöglichkeiten heran.

Mit Schreiben des AMS vom 22. Dezember 2015 wurde der Beschwerdeführer zur Veranstaltung „Auswahl- und Abklärungstage Mod. Metall-/Elektroausbildung“ von 11. bis 14. Jänner 2016 beim Beschwerdegegner eingeladen. Dabei absolvierte der Beschwerdeführer einen elektronischen Intelligenz-Struktur-Test.

Mit Schreiben vom 24. Jänner 2016 begehrte der Beschwerdeführer vom Beschwerdegegner Auskunft über die im Rahmen der Veranstaltung und speziell im Rahmen des absolvierten Intelligenz-Struktur-Tests verarbeiteten Daten.

Der Beschwerdegegner reagierte darauf mit Schreiben vom 25. Februar 2016, teilte mit, im Auftrag des AMS tätig geworden zu sein und verwies den Beschwerdeführer an das AMS. Weiters wurde mitgeteilt, dass alle Daten beim AMS und nicht beim Beschwerdegegner aufliegen.

Beweiswürdigung: Diese Feststellungen beruhen auf den im Zuge des Verfahrens von den Verfahrensparteien vorgelegten Unterlagen.

Es kann nicht festgestellt werden, dass das Auskunftsbegehren vom 24. Jänner 2016 an das AMS zur Beantwortung weitergeleitet wurde.

Beweiswürdigung: Dies ergibt sich aus den vom Beschwerdegegner erstatteten Stellungnahmen vom 19. April und vom 2. Mai 2016.

D. In rechtlicher Hinsicht folgt daraus:

Zu Spruchpunkt 1:

Im vorliegenden Fall steht unzweifelhaft fest, dass die vom Beschwerdeführer im Rahmen der Auswahl- und Abklärungstage Mod. Metall-/Elektroausbildung“ von 11. bis 14. Jänner 2016 ermittelten Daten im Auftrag des AMS verwendet wurden.

Der Beschwerdegegner war somit im gegenständlichen Fall als Dienstleister (Paragraph 4, Ziffer 5, DSG 2000) des Auftraggebers AMS (Paragraph 4, Ziffer 4, DSG 2000) tätig.

Paragraph 26, Absatz 10, DSG 2000 normiert, dass, wenn ein Auskunftsbegehren an einen Dienstleister gerichtet wird und dieses erkennen lässt, dass der Auskunftswerber ihn irrtümlich für den Auftraggeber der von ihm betriebenen Datenanwendung hält, der Dienstleister das Auskunftsbegehren unverzüglich an den Auftraggeber weiterzuleiten und dem Auskunftswerber mitzuteilen hat, dass in seinem Auftrag keine Daten verwendet werden. Der Auftraggeber hat sodann innerhalb von acht Wochen ab Einlangen des Auskunftsbegehrens beim Dienstleister dem Auskunftswerber Auskunft zu erteilen oder schriftlich zu begründen, warum sie nicht oder nicht vollständig erteilt wird.

Demnach genügt es nicht, den Auftraggeber über das Einlangen eines Auskunftsbegehrens in Kenntnis zu setzen und den Auskunftswerber auf Anweisung des Auftraggebers schriftlich an den Auftraggeber zu verweisen. Vielmehr verlangt Paragraph 26, Absatz 10, DSG 2000 die unverzügliche Weiterleitung des eingelangten Auskunftsbegehrens vom Dienstleister an den Auftraggeber, damit der Auftraggeber in die Lage versetzt wird, innerhalb einer Frist von acht Wochen ab Einlangen des Auskunftsbegehrens beim Dienstleister auf das Auskunftsersuchen zu reagieren vergleiche dazu sinngemäß den Bescheid der Datenschutzbehörde vom 21. Oktober 2015, GZ Vorheriger SuchbegriffDSBNächster Suchbegriff-D122.286/0015-Vorheriger SuchbegriffDSBNächster Suchbegriff/2015).

Dadurch, dass die Beschwerdegegnerin dieser Verpflichtung nicht nachgekommen ist, hat sie den Beschwerdeführer in seinem Recht auf Auskunft verletzt, weshalb spruchgemäß zu entscheiden war.

Zu Spruchpunkt 2:

Gemäß Paragraph 31, Absatz 7, DSG 2000 kann die Datenschutzbehörde auf Antrag einem Auftraggeber des privaten Bereiches eine Reaktion auf das Auskunftsbegehren nach Paragraph 26, Absatz 4,, 5 oder 10 DSG 2000 auftragen.

Da im gegenständlichen Fall der Beschwerdegegner als Dienstleister tätig wurde und nicht als Auftraggeber, war der Antrag spruchgemäß zurückzuweisen.

Zu Spruchpunkt 3:

Der Beschwerdegegner teilte dem Beschwerdeführer mit Schreiben vom 25. Februar 2016 u.a. mit, dass in seinem Auftrag keine Daten verarbeitet werden.

Insofern kam der Beschwerdegegner seiner Verpflichtung nach Paragraph 26, Absatz 10, DSG 2000 in diesem Punkt nach, weshalb die Beschwerde diesbezüglich abzuweisen war.

Schlagworte

Auskunft, Rechtsverletzung durch Dienstleister, Bildungseinrichtung, Testergebnisse, Umfang des Auskunftsrechts, Weiterleitungspflicht

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:Vorheriger SuchbegriffDSBNächster Suchbegriff:2016:Vorheriger SuchbegriffDSBNächster Suchbegriff.D122.515.0004.Vorheriger SuchbegriffDSB.2016

Zuletzt aktualisiert am

22.06.2016

Dokumentnummer

DSBT_20160512_DSB_D122_515_0004_DSB_2016_00

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