Begleitende Dokumente
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Hauptdokument
Entscheidungsart
Beschluss
Rechtssatznummer
1
Geschäftszahl
Ra 2019/22/0014
Entscheidungsdatum
11.03.2019
Index
41/02 Passrecht Fremdenrecht
Hinweis auf Stammrechtssatz
GRS wie Ra 2017/22/0052 B 27. April 2017 RS 2
Stammrechtssatz
Der für die Verlängerung der Aufenthaltsbewilligung "Studierender" erforderliche Studienerfolgsnachweis ist in Bezug zu den vom Antragsteller betriebenen Studien (bzw. dem Studium, zu dem er zugelassen war) zu setzen. Der verlangte Studienerfolg muss daher diesem (dem betriebenen) Studium zurechenbar sein. Es sind nicht jegliche Prüfungen hinreichend, sondern es muss sich um Prüfungen handeln, die nach dem relevanten Curriculum abzulegen sind (vgl. E 11. Februar 2016, Ra 2015/22/0095).Der für die Verlängerung der Aufenthaltsbewilligung "Studierender" erforderliche Studienerfolgsnachweis ist in Bezug zu den vom Antragsteller betriebenen Studien (bzw. dem Studium, zu dem er zugelassen war) zu setzen. Der verlangte Studienerfolg muss daher diesem (dem betriebenen) Studium zurechenbar sein. Es sind nicht jegliche Prüfungen hinreichend, sondern es muss sich um Prüfungen handeln, die nach dem relevanten Curriculum abzulegen sind vergleiche E 11. Februar 2016, Ra 2015/22/0095).
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2019:RA2019220014.L01
Im RIS seit
05.04.2019
Zuletzt aktualisiert am
08.04.2019
Dokumentnummer
JWR_2019220014_20190311L01