Ein Wiederaufnahmswerber ist im Verwaltungsverfahren für das Vorliegen des Wiederaufnahmsgrundes behauptungspflichtig und beweispflichtig (Hinweis Ritz, BAO-Kommentar/2, § 303 Tz 32).Ein Wiederaufnahmswerber ist im Verwaltungsverfahren für das Vorliegen des Wiederaufnahmsgrundes behauptungspflichtig und beweispflichtig (Hinweis Ritz, BAO-Kommentar/2, Paragraph 303, Tz 32).