Bundesrecht konsolidiert

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Schiffsführerverordnung § 8

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Schiffsführerverordnung

Kundmachungsorgan

BGBl. II Nr. 298/2013 aufgehoben durch BGBl. II Nr. 42/2022

Typ

V

§/Artikel/Anlage

§ 8

Inkrafttretensdatum

01.07.2014

Außerkrafttretensdatum

16.01.2022

Abkürzung

SchFVO

Index

94/01 Schiffsverkehr

Text

Ausbildung in Erster Hilfe, Unterweisung in lebensrettenden Sofortmaßnahmen

Paragraph 8,
  1. Absatz einsDer Nachweis über die Ausbildung für die Leistung Erster Hilfe ist durch eine inländische, zu Recht bestehende Vorheriger SuchbegriffLenkerberechtigungNächster Suchbegriff für Kraftfahrzeuge der Klasse D gemäß Paragraph 2, FSG, eine gemäß Paragraph eins, Absatz 4, FSG gleichgestellte Vorheriger SuchbegriffLenkerberechtigungNächster Suchbegriff oder durch eine entsprechende Bescheinigung einer der gemäß Paragraph 3, Absatz 3, FSG benannten Institutionen, bei der die Ausbildung vorgenommen wurde, zu führen.
  2. Absatz 2Der Nachweis über die Unterweisung in lebensrettenden Sofortmaßnahmen ist durch eine inländische, nach dem 1. Jänner 1973 ausgestellte und zu Recht bestehende Vorheriger SuchbegriffLenkerberechtigungNächster Suchbegriff für Kraftfahrzeuge gemäß Paragraph 2, FSG, eine gemäß Paragraph eins, Absatz 4, FSG gleichgestellte Vorheriger SuchbegriffLenkerberechtigung oder durch eine entsprechende Bescheinigung einer Institution gemäß Absatz eins, zu führen.

Im RIS seit

15.10.2013

Zuletzt aktualisiert am

04.02.2022

Gesetzesnummer

20008608

Dokumentnummer

NOR40156939

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