Bundesrecht konsolidiert

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Doppelbesteuerung – Einkommen- und Vermögensteuern samt Protokoll (China) Art. 25

Kurztitel

Doppelbesteuerung – Einkommen- und Vermögensteuern samt Protokoll (China)

Kundmachungsorgan

BGBl. III Nr. 9/2011

Typ

Vertrag – China

§/Artikel/Anlage

Art. 25

Inkrafttretensdatum

01.01.2011

Außerkrafttretensdatum

Index

39/03 Doppelbesteuerung

Text

Artikel 25

INFORMATIONSAUSTAUSCH

(1)      Die zuständigen Behörden der Vertragsparteien tauschen die Informationen aus, die zur Durchführung dieses Abkommens oder zur Anwendung oder Durchsetzung des innerstaatlichen Rechts betreffend die unter das Abkommen fallenden Steuern voraussichtlich erheblich sind, soweit die diesem Recht entsprechende Besteuerung nicht dem Abkommen widerspricht. Der Informationsaustausch ist durch Artikel 1 nicht eingeschränkt.

(2)      Alle Informationen, die eine Vertragspartei nach Absatz 1 erhalten hat, sind ebenso geheim zu halten wie die auf Grund des innerstaatlichen Rechts dieser Partei beschafften Informationen und dürfen nur den Personen oder Behörden (einschließlich der Gerichte und Verwaltungsbehörden) zugänglich gemacht werden, die mit der Veranlagung oder Erhebung, der Vollstreckung oder Strafverfolgung, oder mit der Entscheidung von Rechtsmitteln hinsichtlich der in Absatz 1 genannten Steuern oder mit der Aufsicht darüber befasst sind. Diese Personen oder Behörden dürfen die Informationen nur für diese Zwecke verwenden. Sie dürfen die Informationen in einem öffentlichen Gerichtsverfahren oder in einer Gerichtsentscheidung offen legen.

(3)      Die Absätze 1 und 2 sind nicht so auszulegen, als verpflichteten sie eine Vertragspartei,

         (a)      Verwaltungsmaßnahmen durchzuführen, die von den Gesetzen und der Verwaltungspraxis dieser oder der anderen Vertragspartei abweichen;

         (b)      Informationen zu erteilen, die nach den Gesetzen oder im üblichen Verwaltungsverfahren dieser oder der anderen Vertragspartei nicht beschafft werden können;

         (c)      Informationen zu erteilen, die ein Handels-, Industrie-, Gewerbe- oder Berufsgeheimnis oder ein Geschäftsverfahren preisgeben würden oder deren Erteilung dem Ordre public widerspräche.

(4)      Ersucht eine Vertragspartei gemäß diesem Artikel um Informationen, so nutzt die andere Vertragspartei die ihr zur Verfügung stehenden Möglichkeiten zur Beschaffung der erbetenen Informationen, selbst wenn diese andere Partei diese Informationen für ihre eigenen steuerlichen Zwecke nicht benötigt. Die im vorhergehenden Satz enthaltene Verpflichtung unterliegt den Beschränkungen nach Absatz 3, wobei diese jedoch nicht so auszulegen sind, dass eine Vertragspartei die Erteilung von Informationen nur deshalb ablehnen kann, weil sie kein innerstaatliches steuerliches Interesse an solchen Informationen hat.

(5)      Absatz 3 ist in keinem Fall so auszulegen, als könne eine Vertragspartei die Erteilung von Informationen nur deshalb ablehnen, weil sich die Informationen bei einer Bank, einem sonstigen Kreditinstitut, einem Bevollmächtigten, Vertreter oder Treuhänder befinden oder weil sie sich auf das Eigentum an einer Person beziehen.

Schlagworte

Handelsgeheimnis, Industriegeheimnis, Gewerbegeheimnis

Im RIS seit

10.02.2011

Zuletzt aktualisiert am

17.03.2023

Gesetzesnummer

20007120

Dokumentnummer

NOR40126200

European Legislation Identifier (ELI)

https://ris.bka.gv.at/eli/bgbl/iii/2011/9/A25/NOR40126200