Die Abhandlungszuständigkeit des Mitgliedstaats nach Art 10 EuErbVO, erstreckt sich grundsätzlich auf den gesamten (weltweiten) Nachlass. Eine Beschränkung derselben nach Art 12 Abs 1 EuErbVO kommt in Betracht.Die Abhandlungszuständigkeit des Mitgliedstaats nach Artikel 10, EuErbVO, erstreckt sich grundsätzlich auf den gesamten (weltweiten) Nachlass. Eine Beschränkung derselben nach Artikel 12, Absatz eins, EuErbVO kommt in Betracht.