[5] Die Revision der Klägerin ist – entgegen dem den Obersten Gerichtshof nicht bindenden (§ 508a Abs 1 ZPO) – nachträglichen Zulassungsausspruch des Berufungsgerichts nicht zulässig. Die Entscheidung kann sich auf die Ausführung der Zurückweisungsgründe beschränken (§ 510 Abs 3 ZPO).Die Revision der Klägerin ist – entgegen dem den Obersten Gerichtshof nicht bindenden (Paragraph 508 a, Absatz eins, ZPO) – nachträglichen Zulassungsausspruch des Berufungsgerichts nicht zulässig. Die Entscheidung kann sich auf die Ausführung der Zurückweisungsgründe beschränken (Paragraph 510, Absatz 3, ZPO).
[6] 1.1. Die die Klägerin gemäß Art 7.3.2. ABBKU 2019 (nach Eintritt des Versicherungsfalls) treffende Aufklärungsobliegenheit soll nicht nur die nötigen Feststellungen über den Unfallsablauf, die Verantwortlichkeit der Beteiligten und den Umstand des entstandenen Schadens ermöglichen, sondern auch die Klarstellung all jener Umstände Gewähr leisten, die für allfällige Regressansprüche des Versicherers von Bedeutung sein können. Darunter fällt auch die objektive Prüfung der körperlichen Beschaffenheit des an einem Unfall Beteiligten hinsichtlich einer allfälligen Alkoholisierung oder Beeinträchtigung durch Suchtgift oder Übermüdung (vgl RS0081010; RS0081054; vgl auch RS0080972).1.1. Die die Klägerin gemäß Artikel 7 Punkt 3 Punkt 2, ABBKU 2019 (nach Eintritt des Versicherungsfalls) treffende Aufklärungsobliegenheit soll nicht nur die nötigen Feststellungen über den Unfallsablauf, die Verantwortlichkeit der Beteiligten und den Umstand des entstandenen Schadens ermöglichen, sondern auch die Klarstellung all jener Umstände Gewähr leisten, die für allfällige Regressansprüche des Versicherers von Bedeutung sein können. Darunter fällt auch die objektive Prüfung der körperlichen Beschaffenheit des an einem Unfall Beteiligten hinsichtlich einer allfälligen Alkoholisierung oder Beeinträchtigung durch Suchtgift oder Übermüdung vergleiche RS0081010; RS0081054; vergleiche auch RS0080972).
[7] 1.2. Ein Versicherungsnehmer, der eine Obliegenheit mit dem Vorsatz verletzt, die Leistungspflicht des Versicherers zu beeinflussen oder die Feststellung solcher Umstände zu beeinträchtigen, die erkennbar für die Leistungspflicht des Versicherers bedeutsam sind, mit anderen Worten eine Obliegenheitsverletzung mit dem Vorsatz begeht, die Beweislage nach dem Versicherungsfall zu Lasten des Versicherers zu manipulieren (sogenannter „dolus coloratus“), verwirkt seinen Anspruch (RS0081253 [T1, T3, T10]; RS0109766). § 6 Abs 3 VersVG begnügt sich für den Ausschluss des Kausalitätsgegenbeweises nicht mit dem schlichten Vorsatz in dem Sinn, dass der Versicherungsnehmer die Rechtswidrigkeit seines Verhaltens kennt und die Obliegenheitsverletzung bewusst und gewollt begeht, sondern vielmehr muss hinzukommen, dass der Vorsatz sich auf die Verschlechterung der Beweislage zum Nachteil des Versicherers erstreckt (RS0109766 [T1]). Für die Annahme eines „dolus coloratus“ genügt es schon, wenn die Obliegenheitsverletzung in der Absicht erfolgte, die Versicherungsleistung schneller und problemloser zu erhalten oder den Versicherer in die Irre zu führen (RS0081253 [T4, T6]; RS0109766 [T3]). Die Frage, ob der Versicherungsnehmer mit „dolus coloratus“ gehandelt hat, ist primär eine Tatfrage (RS0109766 [T10]).1.2. Ein Versicherungsnehmer, der eine Obliegenheit mit dem Vorsatz verletzt, die Leistungspflicht des Versicherers zu beeinflussen oder die Feststellung solcher Umstände zu beeinträchtigen, die erkennbar für die Leistungspflicht des Versicherers bedeutsam sind, mit anderen Worten eine Obliegenheitsverletzung mit dem Vorsatz begeht, die Beweislage nach dem Versicherungsfall zu Lasten des Versicherers zu manipulieren (sogenannter „dolus coloratus“), verwirkt seinen Anspruch (RS0081253 [T1, T3, T10]; RS0109766). Paragraph 6, Absatz 3, VersVG begnügt sich für den Ausschluss des Kausalitätsgegenbeweises nicht mit dem schlichten Vorsatz in dem Sinn, dass der Versicherungsnehmer die Rechtswidrigkeit seines Verhaltens kennt und die Obliegenheitsverletzung bewusst und gewollt begeht, sondern vielmehr muss hinzukommen, dass der Vorsatz sich auf die Verschlechterung der Beweislage zum Nachteil des Versicherers erstreckt (RS0109766 [T1]). Für die Annahme eines „dolus coloratus“ genügt es schon, wenn die Obliegenheitsverletzung in der Absicht erfolgte, die Versicherungsleistung schneller und problemloser zu erhalten oder den Versicherer in die Irre zu führen (RS0081253 [T4, T6]; RS0109766 [T3]). Die Frage, ob der Versicherungsnehmer mit „dolus coloratus“ gehandelt hat, ist primär eine Tatfrage (RS0109766 [T10]).
[8] 2. Der Lenker des Fahrzeugs hat im Zuge der von der Beklagten durchgeführten Erhebungen wahrheitswidrig erklärt, dass er sich vor dem Unfall mit einer Freundin getroffen und die Zeit mit dieser verbracht habe. Diese Freundin hat ihn nicht getroffen und sie war mit ihm auch nicht unterwegs. Nach den vom Erstgericht – disloziert in der Beweiswürdigung getroffenen Feststellungen – hat auch die Klägerin diese Freundin bei einem Telefonat gebeten, gegenüber dem beklagten Versicherer anzugeben, dass sie vor dem Unfall mit ihrem Sohn – dem Lenker – zusammen gewesen sei. Diese Freundin hatte mit der Klägerin telefonisch Kontakt aufgenommen, um zu klären, was diese (unrichtige) Angabe des Unfalllenkers bewirken solle.
[9] Das Berufungsgericht führte unbedenklich aus, dass der Aufenthalt des Unfalllenkers vor Antritt der Fahrt für die Leistungspflicht des Kaskoversicherers (im Hinblick auf die Zeit des Unfalls um 3:00 Uhr Früh) bedeutsam gewesen sei. Dessen Beurteilung, dass auch die Klägerin die Leistungspflicht des beklagten Versicherers beeinflussen wollte und an der Obliegenheitsverletzung mitgewirkt habe, wodurch auch ihr – wie auch ihrem Sohn – „dolus coloratus“ anzulasten sei, sodass die Beklagte nicht zur Übernahme der Reparaturkosten verpflichtet sei, ist nicht zu beanstanden.
[10] Die Klägerin bestreitet in der Revision nicht, dass ihr bekannt war, dass die Angaben ihres Sohnes nicht richtig gewesen seien. Sie vermisst nur einen entsprechend festgestellten Sachverhalt und übergeht damit die – vom Erstgericht disloziert in der Beweiswürdigung – getroffene Feststellung, dass sie (wider besseres Wissen) die angebliche Freundin gebeten hat, gegenüber der Beklagten anzugeben, vor dem Unfall mit ihrem Sohn zusammen gewesen zu sein. Die Klägerin hat daher selbst eine Obliegenheitsverletzung zu verantworten.
[11] 3. Damit erübrigt sich die Klärung der Frage, ob die (festgestellte) Obliegenheitsverletzung des Lenkers auch gegen die Klägerin als Versicherungsnehmerin wirkt.
[12] Einer weiteren Begründung bedarf dieser Beschluss nicht (§ 510 Abs 3 ZPO).Einer weiteren Begründung bedarf dieser Beschluss nicht (Paragraph 510, Absatz 3, ZPO).
[13] 4. Die Revisionsbeantwortung der Beklagten ist verspätet. Die Verständigung über die gemäß § 508 Abs 3 ZPO vom Berufungsgericht freigestellte Revisionsbeantwortung wurde der Beklagten am 12. 4. 2022 zugestellt. Die Beantwortung war gemäß § 507a Abs 3 Z 1 ZPO beim Berufungsgericht einzubringen. Die von der Beklagten am 6. 5. 2022 beim Erstgericht eingebrachte Revisionsbeantwortung wurde nicht an das Berufungsgericht weitergeleitet, sondern am 9. 5. 2022 direkt an den Obersten Gerichtshof übermittelt. Wird aber eine Rechtsmittelschrift bei einem funktionell nicht zuständigen Gericht eingebracht, ist für die Rechtzeitigkeit der Zeitpunkt des Einlangens beim zuständigen Gericht maßgebend (vgl RS0043678 [T4]). Die (nicht beim Berufungsgericht eingelangte) Revisionsbeantwortung der Beklagten ist daher als verspätet zurückzuweisen.4. Die Revisionsbeantwortung der Beklagten ist verspätet. Die Verständigung über die gemäß Paragraph 508, Absatz 3, ZPO vom Berufungsgericht freigestellte Revisionsbeantwortung wurde der Beklagten am 12. 4. 2022 zugestellt. Die Beantwortung war gemäß Paragraph 507 a, Absatz 3, Ziffer eins, ZPO beim Berufungsgericht einzubringen. Die von der Beklagten am 6. 5. 2022 beim Erstgericht eingebrachte Revisionsbeantwortung wurde nicht an das Berufungsgericht weitergeleitet, sondern am 9. 5. 2022 direkt an den Obersten Gerichtshof übermittelt. Wird aber eine Rechtsmittelschrift bei einem funktionell nicht zuständigen Gericht eingebracht, ist für die Rechtzeitigkeit der Zeitpunkt des Einlangens beim zuständigen Gericht maßgebend vergleiche RS0043678 [T4]). Die (nicht beim Berufungsgericht eingelangte) Revisionsbeantwortung der Beklagten ist daher als verspätet zurückzuweisen.