Begleitende Dokumente
-
Hauptdokument
Kurztitel
Gegenseitige Vertretung im Verfahren der Visaerteilung in Nikosia und Skopje (Schweiz)
Typ
Vertrag - Schweiz
§/Artikel/Anlage
Art. 2
Inkrafttretensdatum
06.02.2013
Außerkrafttretensdatum
Index
49/05 Reisedokumente, Sichtvermerke
Text
Artikel 2
Zuständigkeit
1) Die österreichischen Vertretungsbehörden gemäß Artikel 5 Absatz 1 sind in Anwendung von Artikel 1 für die Prüfung von Anträgen und die Erteilung von Schengenvisa zuständig.
2) Abweichend von Absatz 1 sind die gemäß Artikel 5 Absatz 1 zuständigen österreichischen Vertretungsbehörden jedoch nicht zuständig für:
Visumanträge für einen kurzfristigen Aufenthalt im Zusammenhang mit einer Erwerbstätigkeit (inklusive Chauffeure und Journalisten);
Visumanträge für einen kurzfristigen Aufenthalt im Zusammenhang mit einer Ausbildung;
Visumanträge für einen kurzfristigen Aufenthalt im Zusammenhang mit einem medizinischen Grund;
Visumanträge für einen kurzfristigen Aufenthalt, die von einem Angehörigen eines Staates gemäß Anhang eingereicht werden;
Das Erteilen von Visa mit räumlich beschränkter Gültigkeit, außer wenn ein solches gemäß Artikel 25 Absatz 3 des Visakodex erteilt wird;
Visumanträge von Inhabern eines Diplomaten-, Dienst- oder Sonderpasses, die nicht Staatsangehörige des Staates sind, in dem sich die zuständigen österreichischen Vertretungsbehörden befinden;
Visumanträge von Inhabern eines gewöhnlichen Passes, die in offizieller Mission in die Schweiz reisen und die nicht Staatsangehörige des Staates sind, in dem sich die zuständigen österreichischen Vertretungsbehörden befinden.
Schlagworte
Diplomatenpass, Dienstpass
Im RIS seit
06.03.2013
Zuletzt aktualisiert am
19.05.2014
Gesetzesnummer
20008302
Dokumentnummer
NOR40148588