Selbst durch ein (Wohl-)Verhalten während eines längeren Zeitraums vor der Dienstpflichtverletzung wird diese dadurch nicht aufgehoben (vgl. VwGH 23.2.2007, 2006/12/0075).)Verhalten während eines längeren Zeitraums vor der Dienstpflichtverletzung wird diese dadurch nicht aufgehoben vergleiche VwGH 23.2.2007, 2006/12/0075).