Landesverwaltungsgerichte (LVwG)

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Entscheidungstext LVwG-AV-350/001-2021

Dokumenttyp

Entscheidungstext

Entscheidungsart

Erkenntnis

Geschäftszahl

LVwG-AV-350/001-2021

Entscheidungsdatum

02.04.2021

Norm

EpidemieG 1950 §20
EpidemieG 1950 §32
COVID-19-MaßnahmenG 2020 §1
COVID-19-MaßnahmenG 2020 §4 Abs2

Text

IM NAMEN DER REPUBLIK

Das Landesverwaltungsgericht Niederösterreich erkennt durch Ing. Mag. Andreas Ferschner als Einzelrichterin über die Beschwerde der A GmbH in ***, ***, vertreten durch C Rechtsanwälte GmbH & Co KG in ***, ***, gegen den Bescheid der Bezirkshauptmannschaft Gänserndorf vom 02.02.2021, ***, betreffend Abweisung des Antrages auf Vergütung eines Verdienstentganges gemäß Paragraph 32, Absatz eins, Ziffer 5, Epidemiegesetz 1950, zu Recht:

1.   Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.

2.   Gegen dieses Erkenntnis ist eine ordentliche Revision nicht zulässig.

Rechtsgrundlagen:

Paragraph 28, Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz – VwGVG

Paragraph 25 a, Verwaltungsgerichtshofgesetz 1985 – VwGG

Entscheidungsgründe:

1.   Zum verwaltungsbehördlichen Verfahren:

Mit Schriftsatz vom 25. Mai 2020 beantragte die B GmbH bei der belangten Behörde für den Zeitraum von 16.03.2020 bis einschließlich 30.04.2020 die Vergütung ihres Verdienstentganges gemäß Paragraph 32, Epidemiegesetz 1950 (EpiG) in Höhe von € ***. Sie begründete dies im Wesentlichen damit, dass Maßnahmen, die auf dem COVID-19-Maßnahmengesetz beruhten, konkret das Verbot nach Paragraphen eins, f der Verordnung des Bundesministers für Soziales, Gesundheit, Pflege und Konsumentenschutz gemäß Paragraph 2, Ziffer eins, des COVID-19-Maßnahmengesetzes, BGBl römisch II 2020/98, mangels entsprechender Ausnahmeregelung de facto einer Sperre des Reisebürobetriebes gleichgekommen wären. Dadurch sei der B GmbH ein beträchtlicher wirtschaftlicher Schaden entstanden und beantrage sie daher eine näher berechnete Vergütung gemäß Paragraph 32, Absatz eins, Ziffer 5, i.V.m. Absatz 2 und Absatz 3, EpiG.

Mit Bescheid vom 01.12.2020, Zl. *** hat die belangte Behörde zunächst diesen Antrag auf Zuerkennung einer Vergütung gem. Paragraph 32, Epidemiegesetz 1950 – EpiG im Wesentlichen mit der Begründung abgewiesen, dass das dazu einzig vorgebrachte Betretungsverbot gemäß COVID-19-Maßnahmengesetz nicht zu den in dieser Bestimmung abschließend aufgezählten Tatbeständen gehört.

Die dagegen erhobene Beschwerde hat das LVwG NÖ mit Beschluss vom 20.01.2021, LVwG-AV-65/001-2021, als unzulässig zurückgewiesen. Begründend wurde ausgeführt, dass es an einem tauglichen Anfechtungsgegenstand fehle, da die Erledigung explizit an die durch Verschmelzung untergegangene GmbH gerichtet war. Einer solchen Erledigung komme keine Bescheidqualität zu (z.B. VwSlg 16.610 A/2005 m.w.N.).

In weiterer Folge hat die belangte Behörde am 02.02.2021 den angefochtenen Bescheid erlassen. Begründend hat sie unter anderem Folgendes ausgeführt:

„Ein Anspruch auf Vergütung des Verdienstentganges gemäß Paragraph 32, Epidemiegesetz 1950 besteht sowohl nach der Rechtslage im Zeitraum des Verdienstentganges als auch nach aktueller Rechtslage nur dann, wenn einer der im ersten Absatz genannten Tatbestände, etwa eine Betriebsschließung im Sinne des Paragraph 20, Epidemiegesetzes 1950, erfüllt ist. Die Tatbestände des Paragraph 32, Epidemiegesetz 1950 sind abschließend normiert vergleiche LVwG Vorarlberg vom 05.10.2020, LVwG-408-54/2020-R1). Maßnahmen nach dem COVID-19-Maßnahmengesetz oder den zugehörigen Verordnungen sind in Paragraph 32, Absatz eins, Epidemiegesetz 1950 nicht genannt und daher auch nicht anspruchsbegründend. Die auf Paragraph 2, COVID-19-Maßnahmengesetz basierenden Verordnungen sehen gemäß Paragraph eins, ein grundsätzliches Verbot des Betretens öffentlicher Orte vor. Dies stellt jedoch keine

Verkehrsbeschränkung im Sinne des Paragraph 24, Epidemiegesetz dar und begründet daher

jedenfalls keinen Anspruch gemäß Paragraph 32, Epidemiegesetz.

Der Verfassungsgerichtshof hielt in seiner Entscheidung vom 14. Juli 2020, G202/2020, fest:

„Mit dem COVID-19-Maßnahmengesetz schuf der Gesetzgeber eine Grundlage zur

Anordnung von Maßnahmen durch Verordnung zur Bekämpfung von COVID-19

(Paragraphen eins und 2 COVID-19-Maßnahmengesetz). Ein Entschädigungsanspruch für Betroffene einer entsprechenden Maßnahme ist im COVID-19-Maßnahmengesetz nicht vorgesehen. (…)

Im Hinblick auf Betretungsverbote von Betriebsstätten, die wegen COVID-19 auf

Grundlage des Paragraph eins, COVID-19-Maßnahmengesetz angeordnet werden, kommt eine

Vergütung des dadurch entstandenen Verdienstentganges nach Paragraph 32, Epidemiegesetz 1950 nicht in Betracht. Der Gesetzgeber schloss die Geltung der Regelungen des Epidemiegesetzes 1950 über die Schließung von Betriebsstätten betreffend Maßnahmen nach Paragraph eins, COVID-19-Maßnahmengesetz aus. Mit der Schaffung des COVID-19-Maßnahmengesetzes verfolgte der Gesetzgeber offenkundig (auch) das Anliegen, Entschädigungsansprüche im Fall einer Schließung von Betriebsstätten nach dem Epidemiegesetz 1950, konkret nach Paragraph 20, in Verbindung mit Paragraph 32, Epidemiegesetz 1950, auszuschließen.“

2.   Zum Beschwerdevorbringen:

Die Beschwerdeführerin führt dagegen im Wesentlichen aus, dass sie im genannten Zeitraum aufgrund einer Verordnung, die auf der Grundlage des COVID-19-Maßnahmengesetzes erlassen wurde, Umsatzeinbußen erlitten habe. Da das COVID-19-Maßnahmengesetz das EpiG unberührt lasse, sei ihr ein Ersatzanspruch gem. Paragraph 32, EpiG erwachsen. Insbesondere sei die das EpiG ausschließende Regelung des Paragraph 4, Absatz 2, COVID-19-Maßnahmegesetz nur für Verordnungen anwendbar, die auf Grundlage des Paragraph eins, COVID-19 Maßnahmengesetz erlassen wurden, der gegenständliche Antrag stütze sich aber auf eine Verordnung gemäß Paragraph 2, Ziffer eins, COVID-19 Maßnahmengesetz.

3.   Zum durchgeführten Ermittlungsverfahren:

Das LVwG NÖ hat in den vorgelegten Verfahrensakt sowie in den Verfahrensakt des LVwG NÖ LVwG-AV-65/001-2021 Einsicht genommen.

4.   Feststellungen und Beweiswürdigung:

Der Verfahrensablauf ist in Punkt 1. dargestellt und ergibt sich aus dem vorgelegten Verwaltungsakt.

Mit Verschmelzungsvertrag vom 17. September 2020 wurde die B GmbH (FN ***) als übertragende Gesellschaft mit der A GmbH (FN ***) als übernehmende Gesellschaft verschmolzen und wurde dies vom Handelsgericht *** am 21. November 2020 ins Firmenbuch eingetragen.

Die Verschmelzung ergibt sich aus dem Firmenbuch.

Unstrittig ist eine den Betrieb der Beschwerdeführerin betreffende Verordnung nach Paragraph 20, Absatz eins, Epidemiegesetz nicht erlassen worden, ebensowenig ist eine bescheidmäßige Schließung oder Beschränkung des Betriebes nach Paragraph 20, Absatz 2, Epidemiegesetz erfolgt.

5.   Erwägungen:

Gemäß Paragraph 28, Absatz eins, VwGVG hat das Verwaltungsgericht – sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist – die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen

Unter Verweis auf VwGH, Zl. 2012/17/0593 ist die inhaltsgleiche behördliche Entscheidung vom 01.12.2020, Zl. ***, adressiert an die B GmbH, „ins Leere“ gegangen und hat keine Bescheidqualität.

Paragraph 32, Absatz eins, Epidemiegesetz 1950, Bundesgesetzblatt Nr. 186 aus 1950,, lautet auszugsweise:

Vergütung für den Verdienstentgang.

Paragraph 32, (1) Natürlichen und juristischen Personen sowie Personengesellschaften des Handelsrechtes ist wegen der durch die Behinderung ihres Erwerbes entstandenen Vermögensnachteile dann eine Vergütung zu leisten, wenn und soweit

[...]

5.sie ein Unternehmen betreiben, das gemäß Paragraph 20, in seinem Betrieb beschränkt oder gesperrt worden ist, oder

[...]

und dadurch ein Verdienstentgang eingetreten ist.“

Paragraph 20, Epidemiegesetz bestimmt Folgendes:

(1) Beim Auftreten von Scharlach, Diphtherie, Abdominaltyphus, Paratyphus, bakterieller Lebensmittelvergiftung, Flecktyphus, Blattern, Asiatischer Cholera, Pest oder Milzbrand kann die Schließung von Betriebsstätten, in denen bestimmte Gewerbe ausgeübt werden, deren Betrieb eine besondere Gefahr für die Ausbreitung dieser Krankheit mit sich bringt, für bestimmt zu bezeichnende Gebiete angeordnet werden, wenn und insoweit nach den im Betriebe bestehenden Verhältnissen die Aufrechterhaltung desselben eine dringende und schwere Gefährdung der Betriebsangestellten selbst sowie der Öffentlichkeit überhaupt durch die Weiterverbreitung der Krankheit begründen würde.

(2) Beim Auftreten einer der im ersten Absatz angeführten Krankheiten kann unter den sonstigen dort bezeichneten Bedingungen der Betrieb einzelner gewerbsmäßig betriebener Unternehmungen mit fester Betriebsstätte beschränkt oder die Schließung der Betriebsstätte verfügt sowie auch einzelnen Personen, die mit Kranken in Berührung kommen, das Betreten der Betriebsstätten untersagt werden.

(3) Die Schließung einer Betriebsstätte ist jedoch erst dann zu verfügen, wenn ganz außerordentliche Gefahren sie nötig erscheinen lassen.

Gemäß Paragraph 36, Absatz eins, Litera i, Epidemiegesetz sind die Vergütungen für den Verdienstentgang gemäß Paragraph 32, Epidemiegesetz aus dem Bundesschatz zu bestreiten.

Anlassfälle, aus denen heraus Entschädigungsansprüche nach

Paragraph 32, Epidemiegesetz 1950 geltend gemacht werden können, sind abschließend im

Paragraph 32, Epidemiegesetz geregelt.

Im gegenständlichen Verfahren stützt die Beschwerdeführerin ihren Anspruch ausdrücklich auf die 98. Verordnung des Bundesministers vom 16.03.2020 Bundesgesetzblatt Nr. römisch II 98 aus 2020,), die auf der Grundlage des Paragraph 2, Ziffer eins, COVID-19 Maßnahmengesetz erlassen wurde.

Der VwGH hat am 24.02.2021 zu Ra 2021/03/0018 in einem ähnlich gelagerten Fall (Antrag auf Entschädigung wegen Verdienstentgang) die Revision abgewiesen und den Ersatz des beantragten Verdienstentganges verneint. Konkret hat der VwGH dazu Folgendes ausgeführt:

„Zuständigkeiten betreffend COVID-19

Paragraph 43 a, (1) Verordnungen nach diesem Bundesgesetz betreffend COVID-19 sind vom für das Gesundheitswesen zuständigen Bundesminister zu erlassen.

(2) Verordnungen nach diesem Bundesgesetz betreffend COVID-19 können vom Landeshauptmann erlassen werden, wenn keine Verordnung gemäß Absatz eins, erlassen wurde oder zusätzliche Maßnahmen zu einer Verordnung gemäß Absatz eins, festgelegt werden.

(3) Verordnungen nach diesem Bundesgesetz betreffend COVID-19 können von der Bezirksverwaltungsbehörde erlassen werden, wenn keine Verordnungen gemäß Absatz eins, oder 2 erlassen wurden oder zusätzliche Maßnahmen zu Verordnungen nach Absatz eins, oder 2 festgelegt werden.

(4) In einer Verordnung gemäß Absatz eins bis 3 kann entsprechend der jeweiligen epidemiologischen Situation regional differenziert werden.

...

[Anmerkung: Eingefügt durch die Novelle Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 104 aus 2020,, in Kraft seit 26. September 2020.]

18       Paragraph 20, Absatz 4, EpiG ermächtigt, durch Verordnung zu regeln, inwieweit die in Paragraph 20, Absatz eins bis 3 EpiG genannten Vorkehrungen auch beim Auftreten einer anderen - also nicht in Paragraph 20, Absatz eins, EpiG genannten - anzeigepflichtigen Krankheit getroffen werden können.

19       Mit der darauf gestützten Verordnung des Bundesministers für Soziales, Gesundheit, Pflege und Konsumentenschutz betreffend die Betriebsbeschränkung oder Schließung gewerblicher Unternehmungen bei Auftreten von Infektionen mit SARS-CoV-2 („2019 neuartiges Coronavirus“) vom 28. Februar 2020, Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 74 aus 2020,, wurde angeordnet, dass die in Paragraph 20, Absatz eins bis 3 EpiG genannten Vorkehrungen auch bei Auftreten einer Infektion mit SARS-CoV-2 getroffen werden können.

20       Die Paragraphen eins,, 2 und 4 des am 16. März 2020 in Kraft getretenen COVID-19-Maßnahmengesetzes - COVID-19-MG, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 12 aus 2020, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 23 aus 2020, (abgelöst durch die am 26. September 2020 in Kraft getretene Novelle Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 104 aus 2020,), lauteten:

„Betreten von Betriebsstätten zum Zweck des Erwerbs von Waren und Dienstleistungen sowie Arbeitsorte

Paragraph eins, Beim Auftreten von COVID-19 kann der Bundesminister für Soziales, Gesundheit, Pflege und Konsumentenschutz durch Verordnung das Betreten von Betriebsstätten oder nur bestimmten Betriebsstätten zum Zweck des Erwerbs von Waren und Dienstleistungen oder Arbeitsorte im Sinne des Paragraph 2, Absatz 3, ArbeitnehmerInnenschutzgesetz untersagen, soweit dies zur Verhinderung der Verbreitung von COVID-19 erforderlich ist. In der Verordnung kann geregelt werden, in welcher Zahl und zu welcher Zeit jene Betriebsstätten betreten werden dürfen, die vom Betretungsverbot ausgenommen sind. Darüber hinaus kann geregelt werden, unter welchen bestimmten Voraussetzungen oder Auflagen Betriebsstätten oder Arbeitsorte betreten werden dürfen.“

[Anmerkung:

Mit der Novelle Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 16 aus 2020, war die Überschrift zu Paragraph eins, neu gefasst und in Paragraph eins, die Wortfolge „oder Arbeitsorte im Sinne des Paragraph 2, Absatz 3, ArbeitnehmerInnenschutzgesetz“ eingefügt worden. Mit der Novelle Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 23 aus 2020, war der letzte Satz des Paragraph eins, eingefügt worden.]

„Betreten von bestimmten Orten

Paragraph 2, Beim Auftreten von COVID-19 kann durch Verordnung das Betreten von bestimmten Orten untersagt werden, soweit dies zur Verhinderung der Verbreitung von COVID-19 erforderlich ist. Die Verordnung ist

1.vom Bundesminister für Soziales, Gesundheit, Pflege und Konsumentenschutz zu erlassen, wenn sich ihre Anwendung auf das gesamte Bundesgebiet erstreckt,

2.vom Landeshauptmann zu erlassen, wenn sich ihre Anwendung auf das gesamte Landesgebiet erstreckt, oder

3.von der Bezirksverwaltungsbehörde zu erlassen, wenn sich ihre Anwendung auf den politischen Bezirk oder Teile desselben erstreckt.

Das Betretungsverbot kann sich auf bestimmte Zeiten beschränken. Darüber hinaus kann geregelt werden, unter welchen bestimmten Voraussetzungen oder Auflagen jene bestimmten Orte betreten werden dürfen.“

[Anmerkung: Der letzte Satz des Paragraph 2, war mit der Novelle Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 23 aus 2020, angefügt worden.]

„Inkrafttreten

Paragraph 4, (1) Dieses Bundesgesetz tritt mit Ablauf des Tages der Kundmachung in Kraft und mit Ablauf des 31. Dezember 2020 außer Kraft.

(1a) Absatz 2, in der Fassung des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 16 aus 2020, tritt rückwirkend mit 16. März 2020 in Kraft.

(2) Hat der Bundesminister gemäß Paragraph eins, eine Verordnung erlassen, gelangen die Bestimmungen des Epidemiegesetzes 1950, Bundesgesetzblatt Nr. 186 aus 1950,, betreffend die Schließung von Betriebsstätten im Rahmen des Anwendungsbereichs dieser Verordnung nicht zur Anwendung.

(3) Die Bestimmungen des Epidemiegesetzes 1950 bleiben unberührt.

(4) Verordnungen auf Grund dieses Bundesgesetzes können vor seinem Inkrafttreten erlassen werden, dürfen jedoch nicht vor diesem in Kraft treten.

(5) Paragraphen eins,, 2 und Paragraph 2 a, in der Fassung des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 23 aus 2020, treten mit dem der Kundmachung folgenden Tag in Kraft.“

[Anmerkung:

Mit der Novelle Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 16 aus 2020, war Paragraph 4, Absatz 2, durch Einfügung der Wortfolge „im Rahmen des Anwendungsbereichs dieser Verordnung“ neu gefasst und der Absatz eins a, eingefügt worden.

Absatz 5, war mit der Novelle Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 23 aus 2020, eingefügt worden.]

21       Gestützt auf Paragraph eins, COVID-19-MG hat der Bundesminister für Soziales, Gesundheit, Pflege und Konsumentenschutz am 15. März 2020 die Verordnung betreffend vorläufige Maßnahmen zur Verhinderung der Verbreitung von COVID-19, Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 96 aus 2020, (iF auch: COVID-19-MV), erlassen. Deren Paragraph eins, lautete:

„§ 1. Das Betreten des Kundenbereichs von Betriebsstätten des Handels und von Dienstleistungsunternehmen sowie von Freizeit- und Sportbetrieben zum Zweck des Erwerbs von Waren oder der Inanspruchnahme von Dienstleistungen oder der Benützung von Freizeit- und Sportbetrieben ist untersagt.“

22       Paragraph 2, dieser Verordnung normierte - im Revisionsfall nicht maßgebliche - Ausnahmen von Paragraph eins,

23       Spätere Änderungen dieser Verordnung (ebenfalls jeweils auf Paragraph eins, COVID-19-MG gestützt) betrafen, neben dem zeitlichen Geltungsbereich, andere Bestimmungen, änderten aber zunächst nichts am Paragraph eins,, also am - grundsätzlichen - Betretungsverbot.

24       Erst mit der vom Bundesminister für Soziales, Gesundheit, Pflege und Konsumentenschutz - gestützt auf die Paragraphen eins und 2 Ziffer eins, COVID-19-MG und den Paragraph 15, EpiG - am 30. April 2020 erlassenen Verordnung betreffend Lockerungen der Maßnahmen, die zur Bekämpfung der Verbreitung von COVID-19 ergriffen wurden, Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 197 aus 2020, (COVID-19-Lockerungsverordnung - COVID-19-LV), in Kraft getreten am 1. Mai 2020, erfolgten insoweit Änderungen, als dessen Paragraph 2, das Betreten des Kundenbereichs von Betriebsstätten unter näher genannten Voraussetzungen erlaubte:

„Kundenbereiche

Paragraph 2, (1) Das Betreten des Kundenbereichs von Betriebsstätten ist unter folgenden Voraussetzungen zulässig:

1.Gegenüber Personen, die nicht im gemeinsamen Haushalt leben, ist ein Abstand von mindestens einem Meter einzuhalten.

2.Kunden haben eine den Mund- und Nasenbereich abdeckende mechanische Schutzvorrichtung zu tragen.

3.Der Betreiber hat sicherzustellen, dass er und seine Mitarbeiter bei Kundenkontakt eine den Mund- und Nasenbereich abdeckende mechanische Schutzvorrichtung tragen, sofern zwischen den Personen keine sonstige geeignete Schutzvorrichtung zur räumlichen Trennung vorhanden ist, die das gleiche Schutzniveau gewährleistet.

4.Der Betreiber hat durch geeignete Maßnahmen sicherzustellen, dass sich maximal so viele Kunden gleichzeitig im Kundenbereich aufhalten, dass pro Kunde 10 m2 zur Verfügung stehen; ist der Kundenbereich kleiner als 10 m2, so darf jeweils nur ein Kunde die Betriebsstätte betreten. Bei Betriebsstätten ohne Personal ist auf geeignete Weise auf diese Voraussetzung hinzuweisen.

5.Für baulich verbundene Betriebsstätten (z. B. Einkaufszentren, Markthallen) gilt Ziffer 4, mit der Maßgabe, dass die Flächen der Kundenbereiche der Betriebsstätten und des Verbindungsbauwerks zusammenzuzählen sind und dass sich sowohl auf der so ermittelten Fläche als auch im Kundenbereich der jeweiligen Betriebsstätten maximal so viele Kunden gleichzeitig aufhalten dürfen, dass pro Kunde 10 m² der so ermittelten Fläche bzw. des Kundenbereichs der Betriebsstätte zur Verfügung stehen.

...“

25       Im Weiteren erfolgten - wiederum jeweils mit Verordnung des Bundesministers für Soziales, Gesundheit, Pflege und Konsumentenschutz - Änderungen der COVID-19-LV. Diese betrafen den zeitlichen Geltungsbereich und - u.a. - die näheren Voraussetzungen für die Zulässigkeit des Betretens von Betriebsstätten, änderten aber - für den Revisionsfall vereinfachend zusammengefasst - nichts daran, dass im gesamten vom Antrag der Revisionswerberin umfassten Zeitraum das Betreten von Betriebsstätten nur mit Einschränkungen zulässig war.

26       Diese Verordnungen waren jeweils gestützt auf die Paragraphen eins und 2 COVID-19-MG und den Paragraph 15, EpiG Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 207 aus 2020, bis Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 412 aus 2020,), auf Paragraph 15, EpiG allein Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 446 aus 2020,), bzw. - nach der Änderung des COVID-19-MG mit der Novelle Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 104 aus 2020,, mit der die Verordnungsermächtigungen der bisherigen Paragraphen eins und 2 in die Paragraphen 3 und 4 verschoben wurden - auf Paragraphen 3 und 4 COVID-19-MG sowie Paragraph 15, EpiG Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 455 aus 2020, und Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 456 aus 2020,).

Keine dieser Verordnungen war also gestützt auf Paragraph 20, EpiG.

27       Die Revisionswerberin gründet ihren Anspruch darauf, als Betreiberin eines Buchhandelsfachgeschäfts von den seit 16. März 2020 wegen der durch die Verordnung Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 96 aus 2020, und die daran anschließenden Verordnungen geltenden Beschränkungen (im Wesentlichen: Betretungsverbote; in der Folge Beschränkungen der Kundenanzahl, Abstandsgebote, Mund-Nasen-Schutz) betroffen zu sein. Diese seien als Betriebsbeschränkungen iSd Paragraph 20, EpiG anzusehen und begründeten, weil insoweit vom COVID-19-MG „unberührt“, ihren Anspruch auf Vergütung des Verdienstentgangs nach Paragraph 32, Absatz eins, Ziffer 5, EpiG. Dies werde auch dadurch gestützt, dass - bestätigt durch die jeweiligen Promulgationsklauseln - die genannten Verordnungen „ihren Ursprung“ insbesondere im EpiG hätten.

28       Dieses Vorbringen ist nicht zielführend.

29       Ein Anspruch auf Vergütung für den Verdienstentgang nach Paragraph 32, Absatz eins, Ziffer 5, EpiG setzt - ausgehend vom klaren Wortlaut dieser mit der Novelle Bundesgesetzblatt Nr. 702 aus 1974, in Kraft getretenen und seither unverändert gebliebenen Norm - voraus, dass das vom Anspruchswerber betriebene Unternehmen „gemäß Paragraph 20, in seinem Betrieb beschränkt oder gesperrt worden ist“; Anspruchsvoraussetzung danach ist also eine Betriebsbeschränkung oder -sperre nach der - seit der Stammfassung (WV) Bundesgesetzblatt Nr. 186 aus 1950, unverändert gebliebenen - Bestimmung des Paragraph 20, EpiG.

30       Zwar wurde mit der Verordnung Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 74 aus 2020, die Grundlage dafür geschaffen, dass solche Vorkehrungen auch beim Auftreten einer Infektion mit COVID-19 getroffen werden können. Eine derartige, den Betrieb der Revisionswerberin erfassende „Vorkehrung“, also eine Betriebsschließung nach Paragraph 20, Absatz eins, EpiG oder eine Betriebsbeschränkung nach Paragraph 20, Absatz 2, EpiG, erfolgte allerdings - unstrittig - nicht.

31       Die Revision stellt nicht in Frage, dass ausgehend von Paragraph 4, Absatz 2, COVID-19-MG die Bestimmungen des EpiG betreffend die Schließung von Betriebsstätten nicht zur Anwendung kommen. Da aber gemäß Paragraph 4, Absatz 3, COVID-19-MG die (übrigen) Bestimmungen des EpiG unberührt blieben, und der Verdienstentgangsanspruch auf Betriebsbeschränkungen und nicht Betriebsschließungen gestützt werde, bestehe ihrer Auffassung nach der Anspruch zu Recht, zumal mit den „COVID-19-Verordnungen“ Betriebsbeschränkungen verfügt worden seien.

32       Damit verkennt die Revision den Regelungsgehalt des Paragraph 4, Absatz 3, COVID-19-MG: Wenn darin angeordnet wird, dass die Bestimmungen des EpiG „unberührt“ bleiben, wird damit weder der Inhalt noch der Anwendungsbereich des EpiG verändert vergleiche in diesem Sinn etwa VwGH 3.3.2020, Ro 2017/04/0001, 22.3.2019, Ra 2017/04/0104). Die berufene Norm ändert also weder etwas an den Voraussetzungen für die Erlassung von Verfügungen iSd Paragraph 20, EpiG noch an denen für den Zuspruch einer Vergütung für Verdienstentgang nach Paragraph 32, EpiG. Sie bildet daher, weder für sich noch im Zusammenhalt mit den auf das COVID-19-MG gestützten Verordnungen, eine Grundlage für den Ersatzanspruch der Revisionswerberin.

33       Ebenso verfehlt ist das Argument der Revision, die in Rede stehenden Verordnungen Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 96 aus 2020, und die folgenden) hätten „ihren Ursprung“ im EpiG, seien deshalb als Verfügung von Betriebsbeschränkungen iSd Paragraph 20, Absatz eins, EpiG anzusehen und begründeten somit einen Ersatzanspruch nach Paragraph 32, EpiG.

34       Schon das Verwaltungsgericht hat zutreffend dargelegt, dass ausgehend vom insoweit klaren Wortlaut des Paragraph 20, Absatz 2, EpiG, wonach gegebenenfalls „der Betrieb einzelner ... Unternehmungen mit fester Betriebsstätte beschränkt oder die Schließung der Betriebsstätte verfügt“ werden kann, damit eine Betriebsbeschränkung mit Bescheid - nicht mittels Verordnung - ermöglicht wird; schon dies steht dem von der Revision gewünschten Verständnis entgegen.

35       Zudem legte das EpiG die Zuständigkeit zur Erlassung von „Vorkehrungen“ nach Paragraph 20, EpiG - wie auch die zur Veranlassung sämtlicher anderer Maßnahmen zur Verhütung und Bekämpfung anzeigepflichtiger Krankheiten nach dem EpiG - in die Hände der Bezirksverwaltungsbehörden vergleiche Paragraph 43, Absatz 4, EpiG; die Verordnungsermächtigung des Bundesministers durch Paragraph 43, Absatz 4 a, 3. und 4. Satz wurde erst mit der Novelle Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 43 aus 2020,, in Kraft seit 15. Mai 2020, eingefügt). Demgegenüber ermächtigt Paragraph eins, COVID-19-MG den Bundesminister zur Erlassung einer Verordnung und es wurden die in Rede stehenden Verordnungen auch vom Bundesminister erlassen.

36       Zudem trifft auch das Revisionsvorbringen zum Inhalt der Promulgationsklauseln der in Rede stehenden Verordnungen nicht zu: Die „COVID-19-Verordnungen“ berufen sich - in der Promulgationsklausel - wie oben dargestellt jeweils auf Paragraph eins, COVID-19-MG Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 96 aus 2020, bis Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 151 aus 2020,), auf die Paragraphen eins und 2 COVID-19-MG sowie Paragraph 15, EpiG Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 197 aus 2020, bis Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 412 aus 2020,), auf Paragraph 15, EpiG Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 446 aus 2020,) bzw. die Paragraphen 3 und 4 COVID-19-MG und Paragraph 15, EpiG Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 455 aus 2020, und Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 456 aus 2020,), nicht aber auf Paragraph 20, EpiG.

Paragraph 15, EpiG bildet eine Grundlage für die Erlassung von Verordnungen betreffend „Maßnahmen gegen das Zusammenströmen größerer Menschenmengen“ bei Veranstaltungen, nicht aber für - im Revisionsfall relevante - Regelungen betreffend das Betreten von Betriebsstätten.

Die angesprochenen Verordnungen, mit denen insbesondere Betretungsverbote vorgesehen wurden, haben somit im COVID-19-MG ihre Grundlage.“

Gleiches muss auch hier gelten. Die Beschwerde war daher abzuweisen.

6.   Zur Nichtdurchführung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung:

Von der Durchführung einer Verhandlung wurde abgesehen, da die Akten erkennen lassen, dass durch die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht zu erwarten ist. Der Sachverhalt ist unstrittig und es wurden auch keine Rechtsfragen aufgeworfen, deren Erörterung in einer mündlichen Verhandlung vor dem Landesverwaltungsgericht erforderlich wäre.

7.   Zur Unzulässigkeit der ordentlichen Revision:

Die ordentliche Revision ist nicht zulässig, da im gegenständlichen Verfahren keine Rechtsfrage zu lösen war, der im Sinne des Artikel 133, Absatz 4, B-VG grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil die Entscheidung nicht von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht vergleiche VwGH vom 24.02.2021, Ra 2021/03/0018) eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird.

Schlagworte

Gesundheitsrecht; COVID-19; Vergütung; Verdienstentgang; Anspruchsvoraussetzung; Betriebsbeschränkung;

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:LVWGNI:2021:LVwG.AV.350.001.2021

Zuletzt aktualisiert am

13.04.2021

Dokumentnummer

LVWGT_NI_20210402_LVwG_AV_350_001_2021_00

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