Bundesrecht konsolidiert

Navigation im Suchergebnis

Einkommensteuergesetz 1988 § 30a

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Einkommensteuergesetz 1988

Kundmachungsorgan

BGBl. Nr. 400/1988 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 22/2012

Typ

BG

§/Artikel/Anlage

§ 30a

Inkrafttretensdatum

01.04.2012

Außerkrafttretensdatum

31.03.2012

Abkürzung

EStG 1988

Index

32/02 Steuern vom Einkommen und Ertrag

Beachte

Bezugszeitraum: ab 1.4.2012 (vgl. § 124b Z 215)

Text

Besonderer Steuersatz für Einkünfte aus Grundstücksveräußerungen

Paragraph 30 a,
  1. Absatz einsEinkünfte aus der Veräußerung von Grundstücken im Sinne des Paragraph 30, unterliegen einem besonderen Steuersatz von 25% und sind bei der Berechnung der Einkommensteuer des Steuerpflichtigen weder beim Gesamtbetrag der Einkünfte noch beim Einkommen (Paragraph 2, Absatz 2,) zu berücksichtigen, sofern nicht die Regelbesteuerung (Absatz 2,) anzuwenden ist.
  2. Absatz 2Anstelle des besonderen Steuersatzes von 25% kann auf Antrag der allgemeine Steuertarif angewendet werden (Regelbesteuerungsoption). Die Regelbesteuerungsoption kann nur für sämtliche Einkünfte, die dem besonderen Steuersatz gemäß Absatz eins, unterliegen, angewendet werden.
  3. Absatz 3Die Absatz eins und 2 gelten auch für betriebliche Einkünfte aus der Veräußerung oder der Entnahme von Grundstücken. Dies gilt nicht:
    1. Ziffer eins
      Wenn das Grundstück dem Umlaufvermögen zuzurechnen ist. Wurde das veräußerte Grundstück in das Betriebsvermögen eingelegt, sind hinsichtlich des Unterschiedsbetrages zwischen dem Teilwert im Einlagezeitpunkt und den niedrigeren Anschaffungs- oder Herstellungskosten Absatz eins und 2 anzuwenden.
    2. Ziffer 2
      Wenn ein Schwerpunkt der betrieblichen Tätigkeit in der Überlassung oder Veräußerung von Grundstücken liegt. Ziffer eins, zweiter Satz gilt entsprechend.
    3. Ziffer 3
      Soweit eine Teilwertabschreibung vorgenommen wurde.
    4. Ziffer 4
      Soweit stille Reserven übertragen wurden, die vor dem 1. April 2012 aufgedeckt worden sind.

Schlagworte

Anschaffungskosten

Im RIS seit

02.04.2012

Zuletzt aktualisiert am

17.12.2012

Gesetzesnummer

10004570

Dokumentnummer

NOR40137545

European Legislation Identifier (ELI)

https://www.ris.bka.gv.at/eli/bgbl/1988/400/P30a/NOR40137545

Navigation im Suchergebnis