Entscheidungstext 3Ob79/86

Gericht

OGH

Dokumenttyp

Entscheidungstext

Rechtsgebiet

Zivilrecht

Geschäftszahl

3Ob79/86

Entscheidungsdatum

17.09.1986

Kopf

Der Oberste Gerichtshof hat durch den Vizepräsidenten des Obersten Gerichtshofes Kinzel als Vorsitzenden und durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr. Wurz, Dr. Hule, Dr. Klinger und Mag. Engelmaier als weitere Richter in der Exekutionssache der betreibenden Partei Firma A*** UK Ltd., Colthrop Lane, Thatcham, Newbury, Berkshire RG 13 4 NR, vertreten durch DDr. Walter Barfuss und andere Rechtsanwälte in Wien, wider die verpflichtete Partei Kurt Herbert S***, Inhaber der englischen Firma M.B. S*** mit dem Sitz in 65 Duke Street, Mayfair, London W 1, 6152 Trins 163, vertreten durch Dr. Karl Hepperger, Rechtsanwalt in Innsbruck, wegen 451.569,68 und 34.561,05 Pfund, infolge Rekurses der verpflichteten Partei gegen den Beschluß des Landesgerichtes Innsbruck als Rekursgerichtes vom 5. Juni 1986, GZ 2a R 276/86-6, womit der Beschluß des Bezirksgerichtes Innsbruck vom 9. April 1986, GZ 25 E 1807/86-3, teilweise als nichtig aufgehoben wurde, folgenden

Beschluß

gefaßt:

Spruch

Soweit sich der Rekurs gegen die Entscheidung des Gerichtes zweiter Instanz über den Kostenpunkt richtet, wird er zurückgewiesen; im übrigen wird ihm nicht Folge gegeben. Die verpflichtete Partei hat die Kosten des Rechtsmittels selbst zu tragen.

Text

Begründung:

Mit Beschluß vom 13. März 1986, 5 Nc 453/86, bewilligte das Landesgericht Innsbruck der betreibenden Partei aufgrund zweier ausländischer Exekutionstitel die Fahrnis- und Forderungsexekution und bezeichnete das Bezirksgericht Innsbruck als Exekutionsgericht. Am 27. März 1986 brachte der Verpflichtete beim Landesgericht Innsbruck einen Rekurs gegen diese Exekutionsbewilligung ein. In dieser Rechtsmittelschrift stellte er auch den Antrag, "die Exekution" bis zur rechtskräftigen Entscheidung über den Rekurs aufzuschieben.

Mit Beschluß vom 9. April 1986, 25 E 1807/86-3, wies das Bezirksgericht Innsbruck (Exekutionsgericht) den (gar nicht an dieses Gericht gerichteten) Aufschiebungsantrag hinsichtlich der Fahrnisexekution ab, bewilligte ihn jedoch bezüglich der Forderungsexekution.

Gegen den die Aufschiebung der Forderungsexekution bewilligenden Beschluß erhob die betreibende Partei Rekurs, in dem sie in erster Linie Nichtigkeit geltend machte, weil über den mit dem Rekurs gegen die Exekutionsbewilligung verbundenen Aufschiebungsantrag auch nach Beginn des Exekutionsvollzuges das Bewilligungsgericht zu entscheiden gehabt hätte.

Das Rekursgericht gab dem Rechtsmittel Folge und hob den vom Exekutionsgericht gefaßten Aufschiebungsbeschluß als nichtig auf.

Rechtliche Beurteilung

Nach Beginn des Exekutionsvollzuges gestellte Anträge auf Aufschiebung der Exekution seien nach Paragraph 45, Absatz 2, EO nur dann beim Exekutionsgericht anzubringen, wenn nicht für einzelne Fälle etwas anderes angeordnet sei. Aus Paragraph 70, EO ergebe sich, daß über einen mit dem die Exekutionsbewilligung bekämpfenden Rekurs verbundenen Aufschiebungsantrag auch nach Beginn des Exekutionsvollzuges das Bewilligungsgericht zu entscheiden habe. Der vom unzuständigen Exekutionsgericht erlassene Aufschiebungsbeschluß sei daher als nichtig aufzuheben. Eine Überweisung des Aufschiebungsantrages an das zuständige Bewilligungsgericht erübrige sich, weil dieses den bei ihm eingebrachten Aufschiebungsantrag nicht dem Exekutionsgericht überwiesen, sondern diesem lediglich "formfrei" eine Fotokopie dieses Antrages übermittelt habe.

In dem gegen den Beschluß des Rekursgerichtes erhobenen Rekurs beantragt der Verpflichtete, den angefochtenen Beschluß ersatzlos aufzuheben, hilfsweise ihn durch Wiederherstellung der erstgerichtlichen Entscheidung abzuändern, ihn zwecks neuerlicher Verhandlung und Entscheidung durch das Erstgericht aufzuheben und ihn im Kostenpunkt abzuändern.

Der Rechtsmittelwerber meint, daß das Exekutionsgericht zur Entscheidung über den Aufschiebungsantrag zuständig gewesen sei, weil es sich gegen dessen tatsächlich vorgenommene Überweisung nach Paragraph 44, JN nicht gewehrt habe. Das Rekursgericht hätte auch nicht die Kosten des Rekurses der betreibenden Partei als weitere Exekutionskosten bestimmen dürfen.

Soweit das Rechtsmittel die Entscheidung der zweiten Instanz über den Kostenpunkt betrifft, ist es nach Paragraph 78, EO und Paragraph 528, Absatz eins, Ziffer 2, ZPO unzulässig und daher zurückzuweisen.

Im übrigen ist das Rechtsmittel nach Paragraph 78, EO und Paragraph 528, Absatz 2, ZPO wegen Vorliegens der Voraussetzung des Paragraph 502, Absatz 4, Ziffer 2, ZPO zulässig, jedoch nicht begründet.

Entgegen der Meinung des Rechtsmittelwerbers kann von einer das Exekutionsgericht bindenden Unzuständigkeitsentscheidung des Bewilligungsgerichtes keine Rede sein.

Daß das Exekutionsgericht (mangels einer solchen bindenden Unzuständigkeitsentscheidung des Bewilligungsgerichtes) zur Entscheidung über den mit dem Rekurs gegen die Exekutionsbewilligung verbundenen Aufschiebungsantrag des Verpflichteten funktionell nicht zuständig war, entspricht der von Lehre (z.B. Heller-Berger-Stix römisch eins 156, 556 f und 679 f; Holzhammer, Österreichisches Zwangsvollstreckungsrecht 2 89) und Rechtsprechung (SZ 8/166; JBl. 1948,188 ua.) übereinstimmend ausgelegten Gesetzeslage (Paragraphen 42, Absatz eins, Ziffer 7,, 45 Absatz 2 und 70 Absatz eins, EO) und wird im übrigen vom Rechtsmittelwerber gar nicht bestritten. Dem zulässigen Teil des Rechtsmittels ist daher nicht Folge zu geben.

Die Kostenentscheidung beruht auf den nach Paragraph 78, EO anzuwendenden Paragraphen 40,, 41 und 50 ZPO.

Anmerkung

E08998

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1986:0030OB00079.86.0917.000

Dokumentnummer

JJT_19860917_OGH0002_0030OB00079_8600000_000

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