Nach Beginn des Exekutionsvollzuges gestellte Anträge auf Aufschiebung der Exekution seien nach § 45 Abs. 2 EO nur dann beim Exekutionsgericht anzubringen, wenn nicht für einzelne Fälle etwas anderes angeordnet sei. Aus § 70 EO ergebe sich, daß über einen mit dem die Exekutionsbewilligung bekämpfenden Rekurs verbundenen Aufschiebungsantrag auch nach Beginn des Exekutionsvollzuges das Bewilligungsgericht zu entscheiden habe. Der vom unzuständigen Exekutionsgericht erlassene Aufschiebungsbeschluß sei daher als nichtig aufzuheben. Eine Überweisung des Aufschiebungsantrages an das zuständige Bewilligungsgericht erübrige sich, weil dieses den bei ihm eingebrachten Aufschiebungsantrag nicht dem Exekutionsgericht überwiesen, sondern diesem lediglich "formfrei" eine Fotokopie dieses Antrages übermittelt habe.Nach Beginn des Exekutionsvollzuges gestellte Anträge auf Aufschiebung der Exekution seien nach Paragraph 45, Absatz 2, EO nur dann beim Exekutionsgericht anzubringen, wenn nicht für einzelne Fälle etwas anderes angeordnet sei. Aus Paragraph 70, EO ergebe sich, daß über einen mit dem die Exekutionsbewilligung bekämpfenden Rekurs verbundenen Aufschiebungsantrag auch nach Beginn des Exekutionsvollzuges das Bewilligungsgericht zu entscheiden habe. Der vom unzuständigen Exekutionsgericht erlassene Aufschiebungsbeschluß sei daher als nichtig aufzuheben. Eine Überweisung des Aufschiebungsantrages an das zuständige Bewilligungsgericht erübrige sich, weil dieses den bei ihm eingebrachten Aufschiebungsantrag nicht dem Exekutionsgericht überwiesen, sondern diesem lediglich "formfrei" eine Fotokopie dieses Antrages übermittelt habe.
In dem gegen den Beschluß des Rekursgerichtes erhobenen Rekurs beantragt der Verpflichtete, den angefochtenen Beschluß ersatzlos aufzuheben, hilfsweise ihn durch Wiederherstellung der erstgerichtlichen Entscheidung abzuändern, ihn zwecks neuerlicher Verhandlung und Entscheidung durch das Erstgericht aufzuheben und ihn im Kostenpunkt abzuändern.
Der Rechtsmittelwerber meint, daß das Exekutionsgericht zur Entscheidung über den Aufschiebungsantrag zuständig gewesen sei, weil es sich gegen dessen tatsächlich vorgenommene Überweisung nach § 44 JN nicht gewehrt habe. Das Rekursgericht hätte auch nicht die Kosten des Rekurses der betreibenden Partei als weitere Exekutionskosten bestimmen dürfen.Der Rechtsmittelwerber meint, daß das Exekutionsgericht zur Entscheidung über den Aufschiebungsantrag zuständig gewesen sei, weil es sich gegen dessen tatsächlich vorgenommene Überweisung nach Paragraph 44, JN nicht gewehrt habe. Das Rekursgericht hätte auch nicht die Kosten des Rekurses der betreibenden Partei als weitere Exekutionskosten bestimmen dürfen.
Soweit das Rechtsmittel die Entscheidung der zweiten Instanz über den Kostenpunkt betrifft, ist es nach § 78 EO und § 528 Abs. 1 Z 2 ZPO unzulässig und daher zurückzuweisen.Soweit das Rechtsmittel die Entscheidung der zweiten Instanz über den Kostenpunkt betrifft, ist es nach Paragraph 78, EO und Paragraph 528, Absatz eins, Ziffer 2, ZPO unzulässig und daher zurückzuweisen.
Im übrigen ist das Rechtsmittel nach § 78 EO und § 528 Abs. 2 ZPO wegen Vorliegens der Voraussetzung des § 502 Abs. 4 Z 2 ZPO zulässig, jedoch nicht begründet.Im übrigen ist das Rechtsmittel nach Paragraph 78, EO und Paragraph 528, Absatz 2, ZPO wegen Vorliegens der Voraussetzung des Paragraph 502, Absatz 4, Ziffer 2, ZPO zulässig, jedoch nicht begründet.
Entgegen der Meinung des Rechtsmittelwerbers kann von einer das Exekutionsgericht bindenden Unzuständigkeitsentscheidung des Bewilligungsgerichtes keine Rede sein.
Daß das Exekutionsgericht (mangels einer solchen bindenden Unzuständigkeitsentscheidung des Bewilligungsgerichtes) zur Entscheidung über den mit dem Rekurs gegen die Exekutionsbewilligung verbundenen Aufschiebungsantrag des Verpflichteten funktionell nicht zuständig war, entspricht der von Lehre (z.B. Heller-Berger-Stix I 156, 556 f und 679 f; Holzhammer, Österreichisches Zwangsvollstreckungsrecht 2 89) und Rechtsprechung (SZ 8/166; JBl. 1948,188 ua.) übereinstimmend ausgelegten Gesetzeslage (§§ 42 Abs. 1 Z 7, 45 Abs. 2 und 70 Abs. 1 EO) und wird im übrigen vom Rechtsmittelwerber gar nicht bestritten. Dem zulässigen Teil des Rechtsmittels ist daher nicht Folge zu geben.Daß das Exekutionsgericht (mangels einer solchen bindenden Unzuständigkeitsentscheidung des Bewilligungsgerichtes) zur Entscheidung über den mit dem Rekurs gegen die Exekutionsbewilligung verbundenen Aufschiebungsantrag des Verpflichteten funktionell nicht zuständig war, entspricht der von Lehre (z.B. Heller-Berger-Stix römisch eins 156, 556 f und 679 f; Holzhammer, Österreichisches Zwangsvollstreckungsrecht 2 89) und Rechtsprechung (SZ 8/166; JBl. 1948,188 ua.) übereinstimmend ausgelegten Gesetzeslage (Paragraphen 42, Absatz eins, Ziffer 7,, 45 Absatz 2 und 70 Absatz eins, EO) und wird im übrigen vom Rechtsmittelwerber gar nicht bestritten. Dem zulässigen Teil des Rechtsmittels ist daher nicht Folge zu geben.
Die Kostenentscheidung beruht auf den nach § 78 EO anzuwendenden §§ 40, 41 und 50 ZPO.Die Kostenentscheidung beruht auf den nach Paragraph 78, EO anzuwendenden Paragraphen 40,, 41 und 50 ZPO.