Begleitende Dokumente
-
Hauptdokument
Kurztitel
Vereinbarung gemäß Art. 15a B-VG über die Zusammenarbeit im Bauwesen sowie die Bereitstellung von Bauprodukten auf dem Markt und deren Verwendung
Kundmachungsorgan
LGBl. Nr. 21/2013
§/Artikel/Anlage
Art. 24
Inkrafttretensdatum
10.05.2013
Außerkrafttretensdatum
Index
10 Bau- und Bodenrecht sowie Recht der Technik (B)
Text
8. Abschnitt
Bereitstellung auf dem Markt
Artikel 24
Bereitstellung von Bauprodukten auf dem Markt
(1)Absatz einsBauprodukte, die in der Baustoffliste ÖE angeführt sind, dürfen nur auf dem Markt bereitgestellt werden, wenn sie die CE-Kennzeichnung tragen und die erklärten Leistungen den in der Baustoffliste ÖE festgelegten Anforderungen nicht widersprechen.
(2)Absatz 2Bauprodukte, die in der Baustoffliste ÖA angeführt sind, dürfen nur auf dem Markt bereitgestellt werden, wenn sie den Bedingungen der Baustoffliste ÖA entsprechen oder nur unwesentlich davon abweichen oder für sie eine Bautechnische Zulassung besteht.
(3)Absatz 3Bauprodukte, für die eine Bautechnische Zulassung besteht, dürfen jedenfalls auf dem Markt bereitgestellt werden.
Schlagworte
Bau, Bauwesen, Bauprodukte, Markt, Art. 15a B-VG, Bautechnik, Gutachten, Österreichisches Institut für Bautechnik, Baustoffliste, Baustoffliste ÖA, Produktregistrierung
Im RIS seit
15.04.2014
Zuletzt aktualisiert am
22.08.2023
Gesetzesnummer
20000008
Dokumentnummer
LWI40000333