Landesrecht konsolidiert Wien

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Vereinbarung gemäß Art. 15a B-VG über die Zusammenarbeit im Bauwesen sowie die Bereitstellung von Bauprodukten auf dem Markt und deren Verwendung Art. 16

Kurztitel

Vereinbarung gemäß Art. 15a B-VG über die Zusammenarbeit im Bauwesen sowie die Bereitstellung von Bauprodukten auf dem Markt und deren Verwendung

Kundmachungsorgan

LGBl. Nr. 21/2013

Typ

Kundmachung

§/Artikel/Anlage

Art. 16

Inkrafttretensdatum

10.05.2013

Außerkrafttretensdatum

Index

10 Bau- und Bodenrecht sowie Recht der Technik (B)

Text

Artikel 16

Registrierungsstellen und registerführende Stelle

  1. Absatz einsDie Vertragsparteien können Stellen mit bautechnischen Kenntnissen, insbesondere auf dem Gebiet der Materialtechnologie, der Produktion der zu beurteilenden Bauprodukte und deren Eigenschaften, mit der Registrierung gemäß Artikel 14, betrauen. Diese sind
    1. Ziffer eins
      bei einem Amt einer Landesregierung einzurichten oder
    2. Ziffer 2
      sonstige Stellen, die mehrheitlich im Eigentum einer Vertragspartei stehen.
  2. Absatz 2Registerführende Stelle ist das Österreichische Institut für Bautechnik.
  3. Absatz 3Sofern von einer Vertragspartei eine Registrierungsstelle eingerichtet wird, ist diese der registerführenden Stelle bekannt zu geben.

Schlagworte

Bau, Bauwesen, Bauprodukte, Markt, Art. 15a B-VG, Bautechnik, Gutachten, Österreichisches Institut für Bautechnik, Baustoffliste, Baustoffliste ÖA, Produktregistrierung

Im RIS seit

15.04.2014

Zuletzt aktualisiert am

22.08.2023

Gesetzesnummer

20000008

Dokumentnummer

LWI40000325

European Legislation Identifier (ELI)

https://ris.bka.gv.at/eli/lgbl/WI/2013/21/A16/LWI40000325

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