Verwaltungsgerichtshof (VwGH)

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Rechtssatz für Ra 2018/18/0493

Entscheidungsart

Beschluss

Dokumenttyp

Rechtssatz

Rechtssatznummer

2

Geschäftszahl

Ra 2018/18/0493

Entscheidungsdatum

26.02.2019

Index

41/02 Passrecht Fremdenrecht

Hinweis auf Stammrechtssatz

GRS wie Ra 2018/20/0360 B 25. Oktober 2018 RS 2 (hier: ohne den letzten Satz)

Stammrechtssatz

Unter den Begriff des "besonders schweren Verbrechens" iSd Paragraph 6, Absatz eins, Ziffer 4, AsylG 2005 fallen nur Straftaten, die objektiv besonders wichtige Rechtsgüter verletzen. Typischerweise schwere Verbrechen sind etwa Tötungsdelikte, Vergewaltigung, Kindesmisshandlung, Brandstiftung, Drogenhandel, bewaffneter Raub und dergleichen. Auf die Strafdrohung allein kommt es bei der Beurteilung, ob ein "besonders schweres Verbrechen" vorliegt, nicht an. Auch Taten, die sich gegen das Rechtsgut der sexuellen Integrität von Minderjährigen richten, sind grundsätzlich als "besonders schweres Verbrechen" im Sinn des Paragraph 6, Absatz eins, Ziffer 4, AsylG 2005 anzusehen vergleiche zum Ganzen etwa VwGH 5.4.2018, Ra 2017/19/0531, mwN).

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2019:RA2018180493.L01

Im RIS seit

26.03.2019

Zuletzt aktualisiert am

02.04.2019

Dokumentnummer

JWR_2018180493_20190226L02

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