Begehren auf Ersatz von Ansprüchen nach § 8 Abs 3 MRG sind an den Vermieter und nicht an die Eigentümergemeinschaft zu richten.Begehren auf Ersatz von Ansprüchen nach Paragraph 8, Absatz 3, MRG sind an den Vermieter und nicht an die Eigentümergemeinschaft zu richten.