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Rechtssatz für 1Ob132/18w 1Ob6/19t

Gericht

OGH

Dokumenttyp

Rechtssatz

Rechtsgebiet

Zivilrecht

Rechtssatznummer

RS0132438

Geschäftszahl

1Ob132/18w; 1Ob6/19t

Entscheidungsdatum

05.03.2019

Norm

ABGB §933a
ABGB §1168a
  1. ABGB § 933a heute
  2. ABGB § 933a gültig ab 01.01.2002 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 48/2001
  1. ABGB § 1168a heute
  2. ABGB § 1168a gültig ab 01.01.1917 zuletzt geändert durch RGBl. Nr. 69/1916

Rechtssatz

Wird der vom Besteller beigestellte Stoff nach den Vorgaben des Unternehmers hergestellt oder aufbereitet, dann übernimmt der Unternehmer regelmäßig vertraglich auch das Risiko, dass der angestrebte Erfolg aufgrund fehlerhafter oder unzureichender Vorgaben nicht eintritt und hat dafür gewährleistungsrechtlich einzustehen, ohne dass sich die Frage nach einer Warnpflicht oder deren Verletzung – sowie den damit verbundenen (rein schadenersatzrechtlichen) Konsequenzen – stellt.

Entscheidungstexte

  • 1 Ob 132/18w
    Entscheidungstext OGH 20.12.2018 1 Ob 132/18w
  • 1 Ob 6/19t
    Entscheidungstext OGH 05.03.2019 1 Ob 6/19t
    Vgl; Beisatz: Bleibt der zugesagte Erfolg aus, weil eine vom Unternehmer angebotene Art der Werkerstellung - oder eine von mehreren ange­botenen Ausführungs­varianten -, die vom Besteller durch die Annahme des Angebots akzeptiert wurde, etwa doch nicht tauglich war, treten die Rechtsfolgen der Gewährleistung - bzw des Schadenersatz­rechts nach § 933a ABGB - ein, ohne dass sich die Frage nach einer besonderen Warnpflicht oder deren Verletzung stellt. (T1)

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:2018:RS0132438

Im RIS seit

06.03.2019

Zuletzt aktualisiert am

13.05.2019

Dokumentnummer

JJR_20181220_OGH0002_0010OB00132_18W0000_001

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