IM NAMEN DER REPUBLIK
Das Verwaltungsgericht Wien hat durch die Richterin Mag. Wallner über die Beschwerde der Frau A. B., vertreten durch RA, gegen den Bescheid der Wirtschaftskammer Österreich, Fachverband Personenberatung und Personenbetreuung - Zertifizierungsstelle, vom 27.09.2016, Zl. ..., mit welchem die beantragte Genehmigung für die Veranstaltung eines Lehrganges für Lebens- und Sozialberatung gemäß § 119 Abs. 5 GewO nicht erteilt wurde, nach öffentlicher Verhandlung durch mündliche Verkündung zu Recht Mag. Wallner über die Beschwerde der Frau A. B., vertreten durch RA, gegen den Bescheid der Wirtschaftskammer Österreich, Fachverband Personenberatung und Personenbetreuung - Zertifizierungsstelle, vom 27.09.2016, Zl. ..., mit welchem die beantragte Genehmigung für die Veranstaltung eines Lehrganges für Lebens- und Sozialberatung gemäß Paragraph 119, Absatz 5, GewO nicht erteilt wurde, nach öffentlicher Verhandlung durch mündliche Verkündung zu Recht erkannt:
I. Gemäß § 28 Abs. 1 VwGVG wird die Beschwerde als unbegründet abgewiesen und der angefochtene Bescheid bestätigt.römisch eins. Gemäß Paragraph 28, Absatz eins, VwGVG wird die Beschwerde als unbegründet abgewiesen und der angefochtene Bescheid bestätigt.
II. Gegen dieses Erkenntnis ist gemäß § 25a VwGG eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig.römisch II. Gegen dieses Erkenntnis ist gemäß Paragraph 25 a, VwGG eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Artikel 133, Absatz 4, B-VG zulässig.
Entscheidungsgründe
Mit dem angefochtenen Bescheid der beim Fachverband Personenberatung und Personenbetreuung der Wirtschaftskammer Österreich eingerichteten Zertifizierungsstelle vom 27.9.2016 wurde der Antrag der Beschwerdeführerin (Bf) auf Genehmigung der Veranstaltung eines Lehrganges für Lebens- und Sozialberatung gemäß § 119 Abs. 5 GewO nicht erteilt. Begründet wurde diese Entscheidung wie folgt:Mit dem angefochtenen Bescheid der beim Fachverband Personenberatung und Personenbetreuung der Wirtschaftskammer Österreich eingerichteten Zertifizierungsstelle vom 27.9.2016 wurde der Antrag der Beschwerdeführerin (Bf) auf Genehmigung der Veranstaltung eines Lehrganges für Lebens- und Sozialberatung gemäß Paragraph 119, Absatz 5, GewO nicht erteilt. Begründet wurde diese Entscheidung wie folgt:
„1) Sachverhaltsfeststellung:
Am 05.04.2016 erreichte die beim Fachverband Personenberatung und Personenbetreuung eingerichtete Zertifizierungsstelle der Antrag auf Genehmigung eines Lehrganges für Lebens- und Sozialberatung nach der „Tiergestützten Psychologischen Beratung“ der Lehrgangsveranstalterin Frau A. B.. Dieser Antrag wurde im Mai den Prüfern und der Leiterin der Zertifizierungsstelle zur Überprüfung vorgelegt. Die Zertifizierungsstelle kam auf Grundlage der vorgelegten Antragsunterlagen zur Entscheidung, dass die „Tiergestützte Psychologische Beratung“ nicht den Grundsätzen des Methodenkatalogs entspricht und auch keiner der darin angeführten Orientierungen zuordenbar ist. Die Genehmigung wurde nicht erteilt. Diese Entscheidung wurde der Antragstellerin mittels Schreiben vom 13.06.2016 kundgemacht. In weiterer Folge erhielt der Fachverband am 30.06.2016 ein Schreiben der rechtsfreundlichen Vertretung der Antragstellerin, Herrn Rechtsanwalt ..., welches zum einen eine Stellungnahme und zum anderen einen Antrag auf bescheidmäßige Erledigung beinhaltete.
Die Antragsunterlagen wurden unter den von der rechtsfreundlichen Vertretung dargelegten Gesichtspunkten nochmals einer Überprüfung durch die Zertifizierungsstelle unterzogen, welche zu der im oben angeführten Spruch angeführten Entscheidung führte.
2) Entscheidungsgrundlagen:
Die Zertifizierungsstelle überprüfte die Antragsunterlagen auf folgende Punkte:
1. die erforderliche fachliche Eignung der für die Lehrgangsveranstaltung verantwortlichen Person
2. die erforderliche fachliche Eignung der Personen, die zur Vermittlung der Methoden der Lebens- und Sozialberatung und der Krisenintervention herangezogen werden
3. ob das Ausbildungscurriculum die vorgeschriebenen Lehrinhalte aufweist
4. ob das Ausbildungscurriculum Maßnahmen zur Sicherung der Qualität vorsieht (nachprüfbar schriftliche und mündliche Überprüfung der Lernerfolge durch die Lehrgangsveranstalterin)
5. die Lehrgangsveranstalterin über die zur Ausbildung erforderliche Einrichtung und Ausstattung verfügt
Das von der Antragstellerin eingereichte Ausbildungscurriculum beinhaltet zum Gegenstand „Methodik der Lebens- und Sozialberatung“ (Lebens- und Sozialberatungsverordnung Anhang I Z 4. - BGBl. II Nr. 140/2003 idgF; LSB-VO) folgende „Methoden":Das von der Antragstellerin eingereichte Ausbildungscurriculum beinhaltet zum Gegenstand „Methodik der Lebens- und Sozialberatung“ (Lebens- und Sozialberatungsverordnung Anhang römisch eins Ziffer 4, - Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 140 aus 2003, idgF; LSB-VO) folgende „Methoden":
a) Personenzentrierte Methode (Humanistisch - existentielle Orientierung)
b) Systemische Beratung (systemisch-soziodynamische Orientierung)
c) Tiergestützte Beratung (verhaltensmodifizierende Orientierung)
Bei der „Tiergestützten Beratung“ werden gemäß diesem Ausbildungscurriculum unter anderem das „ABC der Wiederbelebung“ und „Wundversorgung“ gelehrt.
3) Rechtliche Beurteilung:
Die Zuständigkeit für die Überprüfung von Anträgen für die Veranstaltung von Lehrgängen für Lebens- und Sozialberatung durch die beim Fachverband Personenberatung und Personenbetreuung (vormals Fachverband des Allgemeinen Gewerbes) eingerichtete Zertifizierungsstelle ergibt sich aus § 119 Abs 5 GewO. Es handelt sich dabei um einen übertragenen Wirkungsbereich (§ 337 Abs 2 GewO).Die Zuständigkeit für die Überprüfung von Anträgen für die Veranstaltung von Lehrgängen für Lebens- und Sozialberatung durch die beim Fachverband Personenberatung und Personenbetreuung (vormals Fachverband des Allgemeinen Gewerbes) eingerichtete Zertifizierungsstelle ergibt sich aus Paragraph 119, Absatz 5, GewO. Es handelt sich dabei um einen übertragenen Wirkungsbereich (Paragraph 337, Absatz 2, GewO).
Die Überprüfung der von der Lehrgangsveranstalterin eingereichten Antragsunterlagen ergab folgende Ergebnisse:
Die erforderliche fachliche Eignung der für die Lehrgangsveranstaltung verantwortlichen Person ist gegeben.
Die erforderliche fachliche Eignung der Personen, die zur Vermittlung der Methoden der Lebens- und Sozialberatung und der Krisenintervention herangezogen werden ist gegeben.
Die Lehrgangsveranstalterin verfügt gemäß ihrer unterfertigten Erklärung über die zur Ausbildung erforderliche Einrichtung und Ausstattung.
Das Ausbildungscurriculum sieht die entsprechenden Maßnahmen zur Qualitätssicherung vor.
• Die „Tiergestützte Beratung“ ist keine Methode der Lebens- und Sozialberatung.
Die Überprüfung der im Ausbildungscurriculum vorgesehenen Inhalte erfolgt auf Basis folgender Grundlagen:
a) Stundentafel (Anhang I. der LSB-VO) - hier werden die Gegenstände und die Mindestanzahl der Stunden angeführtStundentafel (Anhang römisch eins. der LSB-VO) - hier werden die Gegenstände und die Mindestanzahl der Stunden angeführt
b) Methodenkatalog Lebens- und Sozialberatung (Stand 16. August 2013) des Fachverbandes Personenberatung und Personenbetreuung
Nach den gesetzlichen Mindestkriterien muss zumindest eine Methode der Lebens- und Sozialberatung in Theorie und Praxis im Lehrgang für Lebens- und Sozialberatung unterrichtet werden. Um die Methode der Lebens- und Sozialberatung beurteilen zu können, wird im Rahmen der Zertifizierung von Anträgen betreffend die Genehmigung für die Veranstaltung von Lehrgängen für Lebens- und Sozialberatung der Methodenkatalog herangezogen. Dabei handelt es sich um ein Dokument, welches die Anschauungen des beteiligten gewerblichen Kreises widerspiegelt. Darüber hinaus richten sich die darin angeführten Orientierungen nach den durch das Bundesministerium für Gesundheit anerkannten Formen (Methoden) der Psychotherapie. Die in der Lebens und Sozialberatung angewandten Methoden unterscheiden sich von den in der Psychotherapie Angewandten lediglich durch den Anwendungsbereich (Therapie).
Da die „Tiergestützte Beratung“ keine Methode der Lebens- und Sozialberatung ist, kann diese auch nicht als Gegenstand im Rahmen eines Lehrganges für Lebens- und Sozialberatung gelehrt werden. Das gesetzlich vorgeschriebene Stundenausmaß von mindestens 240 Stunden Methodik der Lebens- und Sozialberatung wird im eingereichten Ausbildungscurriculum nicht erreicht.
Des Weiteren sind die im Ausbildungscurriculum angeführten Inhalte wie das „ABC der Wiederbelebung“ und die „Wundversorgung“ dem Vorbehaltsbereich der Tierärztinnen zuzuordnen.
Das Ausbildungscurriculum entspricht sohin nicht den gesetzlichen Vorgaben und daher war der Antrag auf Genehmigung abzulehnen.“
Dagegen richtet sich die form- und fristgerecht eingebrachte Beschwerde, in welcher nach Verweis auf den Antrag auf dem von der belangten Behörde zur Verfügung gestellten Formular und Zitierung der Entscheidungsgrundlagen der belangten Behörde zum angezogen Methodenkatalog darauf verwiesen wird, dass dieser keine rechtliche oder sonst verbindliche Grundlage habe. Der Aussage des Bescheides selbst, dass sich die angewandten Methoden der Psychotherapie von der Lebens- und Sozialberatung unterscheiden, jedoch „lediglich durch den Anwendungsbereich (Therapie)“, weswegen der Methodenkatalog wirksam sei, wäre inhaltlich und formell deshalb zu widersprechen, weil die Wirtschaftskammer dem Bundesministerium für Gesundheit nicht weisungsunterworfen sei und dieser Methodenkatalog nicht für die Beurteilung bzw. der Ablehnung des Antrags der Bf als rechtliche Grundlage herangezogen werden könne. Es bestehe keine gesetzliche Ermächtigung für die belangte Behörde, die Zertifizierung aufgrund selbstverfasster Voraussetzungen zu erteilen oder zu versagen.
Aber selbst wenn man unrichtigerweise von einer Rechtsverbindlichkeit des „Methodenkatalogs“ ausgehe, wäre der beantragte Lehrgang deshalb zu genehmigen, weil die Methode der Bf die psychologische Beratung sei und sich diese Methode einer oder mehreren der nachfolgenden angeführten Orientierungen zuordnen lasse:
- humanistisch-existenzielle Orientierung
- systemisch-soziodynamische Orientierung
- verhaltensmodifizierende Orientierung
Es lägen somit sowohl eine Methode (psychologische Beratung) als auch drei Orientierungen gemäß Methodenkatalog vor, wobei tatsächlich nur eine gefordert wird. Die belangte Behörde beurteilte die „Tiergestützte Psychologische Beratung“ allein aufgrund ihrer Bezeichnung als nicht dem Methodenkatalog entsprechend, führte jedoch inhaltlich nicht aus, weshalb diese Methode nicht der psychologischen Beratung bzw. der verhaltensmodifizierenden Orientierung entsprechen sollte.
Dabei seien Tiere selbst bei der belangten Behörde als Teil der psychologischen Beratung anerkannt und damit auch als Methode Teil der Anschauung des gewerblich beteiligten Kreises. So werde die Bf am 3.11.2016 eine Weiterbildungsveranstaltung als Referentin bei der belangten Behörde (bzw. Wirtschaftskammer Wien) wahrnehmen, die den Titel: „...“ trägt. Dies sei ein eindeutiger Nachweis dafür, dass der gewerblich beteiligte Kreis Tiere als Unterstützung in der psychologischen Beratung in seine Anschauung aufgenommen habe.
Weiters ergebe sich aus dem von der belangten Behörde vorgedruckten Antragsformular unter Punkt „Ausbildungscurriculum des Lehrgangs“, dass die gewählte Methode des Lehrgangs in einem freien Feld vom Antragsteller eingetragen werden könne. Damit ist schon im Antragsformular vorgesehen, dass der Lehrgang eine andere Methodenbezeichnung tragen könne, soweit er seine Grundlage in den im Formular folgenden Methoden und Orientierungen habe.
Zu dem im Ausbildungscurriculum angeführten Inhalten der tiergestützten Beratung, insbesondere der Inhalte „ABC der Wiederbelebung“ und „Wundversorgung“ handle es sich um eine Grobinformation und keine Erste-Hilfe Ausbildung. Beim Ausbildungsinhalt Wundversorgung habe die Bf im Ausbildungscurriculum den Zusatz angeführt „wann und wie schnell muss ein Arzt/Tierarzt aufgesucht werden“. Hier solle das Bewusstsein der Lehrgangsteilnehmer für Notfälle geschaffen werden und liege daher kein den Tierärzten vorbehaltenen Ausbildungsinhalt vor.
Da sämtliche Voraussetzungen für die Bewilligung des Antrags der Bf vorlägen, habe die Bf einen Rechtsanspruch auf die Genehmigung des beantragten Lehrganges und wurde durch den bekämpften Bescheid in ihrem einfachgesetzlichen gewährleisteten Recht auf Genehmigung des Lehrganges für Lebens- und Sozialberatung verletzt. Es werde daher beantragt, eine mündliche Verhandlung anzuberaumen und den angefochtenen Bescheid der Wirtschaftskammer Österreich Fachverband Personenberatung und Personenbetreuung – Zertifizierungsstelle mit Beschluss abändern oder aufheben und gegebenenfalls nach berichtigender Feststellung des maßgeblichen Sachverhaltes bewilligen, in eventu mit Beschluss aufheben und die Angelegenheit zur Erlassung eines neuen Bescheides an die Behörde zurückverweisen.
Die belangte Behörde legte die gegenständliche Beschwerde samt bezughabenden Akt dem Verwaltungsgericht zur Entscheidung vor. Ergänzend wurde der oftmals zitierte Methodenkatalog Lebens- und Sozialberatung (Stand: 16.8.2013) des Fachverbandes mit Schreiben vom 9.11.2016 übermittelt.
Das gegenständliche Verwaltungsverfahren gründet sich auf den mit E-Mail der Bf vom 05.04.2016 gestellten Antrag, als bereits zugelassenes Ausbildungsinstitut für den Diplomlehrgang Lebensberatung und Supervision, ihr Angebot zu erweitern und einen zweiten Diplomlehrgang für LebensberaterInnen (Psychologische Beratung) anzubieten. Als neue Methode wolle sie, neben der personenzentrierten und systemischen Beratung (humanistisch-existenzielle und systemisch-soziodynamische Orientierung) unter verhaltensmodifizierender Orientierung tiergestützte Beratung und Beratung im Freien anbieten. Als Anlage übermittelte sie ein 23-seitiges PDF, welches unter anderem die Gesamtanzahl der Unterrichtsstunden mit 584 angibt, wovon 240 auf die Methodik der Lebens- und Sozialberatung (Personenzentrierte Beratung, Systemische Beratung, Tiergestützte Beratung) entfallen. Die Veranstaltungsorte befinden sich einerseits in ... und ... Wien sowie in C..
Unter der Rubrik „Ausbildungscurriculum des Lehrganges“ wird angegeben, dass im angestrebten Lehrgang die Lebens- und Sozialberatung nach der tiergestützten psychologischen Beratungsmethode ausführlich theoretisch und praktisch vermittelt werde. Grundlage der oben angeführten Methode der Lebens- und Sozialberatung sei die psychologische Beratung, welche Methode sich einer oder mehreren der nachfolgend angeführten Orientierungen zuordnen lässt:
- humanistisch-existenzielle Orientierung
- systemisch-soziodynamische Orientierung
- verhaltensmodifizierende Orientierung
Zu ihrer fachlichen Eignung verwies die Bf darauf, dass es seit mindestens fünf Jahren berechtigt als Lebens- und Sozialberaterin tätig sei und regelmäßig an beruflichen Weiterbildungsveranstaltungen im Ausmaß von mindestens 16 Stunden im Jahr teilnehme.
Dieselben Angaben zur fachlichen Eignung wurden hinsichtlich des Herrn Dr. D. E. gemacht.
In der Beilage „Aufbau des Lehrganges“ (Curriculum) finden sich Angaben zur Methodik der Lebens- und Sozialberatung (personenzentrierte Beratung, systemische Beratung, tiergestützte Beratung) im Ausmaß von 240 Stunden und auf Seite 7 zur tiergestützten Beratung (verhaltensmodifizierende Orientierung) Details folgender Art:
Tiergestützte Beratung 1 | Tiergestützte Beratung 2 | Tiergestützte Beratung 3 | Tiergestützte Beratung 4 | Tiergestützte Beratung 5 |
Bindung Mensch Tier – physiologische Effekte Das Tier als Hilfsgestalt Grenzen der Tiere und Grenzen der tiergestützten Beratung Tiere als Vermeidung – Erkennen und bewusster Einsatz der Tiere fördern Übertragung und Gegenübertragung auf das Tier bewusst nützen Hundewanderung im Freien – Hunde als Co-Berater Übungsfälle – tiergestützte Klientengespräche | rechtliche Grundlagen (Haltung, Hygiene, Versicherung, …) Verhalten und Bedürfnisse der Tiere Krankheiten und Zoonosen Körpersprache und Signale der Tiere erkennen lernen und für die Beratung nützen Übungsfälle – tiergestützte Klientengespräche Tiere als Resilienz in der Beratung | Anwendungsmöglichkeiten Grundlagen und Methodik der Tieraufstellung (Regeln, Ablauf, Einsatzgebiete …) Eigenschaften von Haltern verschiedener Tierarten Beziehung Halter und Tier Übungsfälle – tiergestützte Klientengespräche Tiere als Resilienz in der Beratung | Verhalten des/r Beraters/in bei einem Unfall ABC der Wiederbelebung Wundversorgung, wann und wie schnell muss ein Arzt/Tierarzt aufgesucht werden verschiedene Notfälle (Hitzeschlag, Geburt, Krampfanfälle, …) Übungsfälle – Tieraufstellung ZWISCHENPRÜFUNG | Praxis und Fallbesprechung Hunde und Katzen im Einsatz Supervision Hundewanderung im Freien – Hunde als Co Berater Abschlussprüfung Übungsfälle - Tieraufstellung |
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In ihrer Kurzvita verwies die Bf auf folgende Ausbildungen / Fortbildungen:
Lehrgangsverantwortliche für Supervision seit 2016
Erste-Hilfe am Hund (2015)
Krankheiten (Schwerpunkt zu Zoonosen) & rechtliche Grundlagen des Tierschutzgesetzes und Tierhalteverordnungen (2014)
Lehrgangsverantwortliche für Diplomlehrgang Lebensberatung (seit 2012)
Supervision (F., 2010)
Upgrading: Sexualberaterin (F., 2009)
Touch for Health Instructor (2009)
KlangschalenInstructor-G. (2009)
KlangschalenPractitioner-G. (2009)
Lebens- und Sozialberatung (F., 2007)
Systemische Familienaufstellungen nach Bert Hellinger (H., 2004)
Kinesiologie: Three in One (2002)
Kinesiologie: Touch for Health (2001)
Lehrseminare für Klangschalenmassage (seit 2001)
Bachblüten und Australische Buschblüten (seit 2001)
Arbeit mit Klangschalen (seit 1999)
Diverse Ausbildungen in Energiearbeit (seit 1998)
Die Bf verfügt unter dem Firmenwortlaut „I. – A. B. e.U.“ über eine Gewerbeberechtigung für die Ausübung des reglementierten Gewerbes der Lebens- und Sozialberatung seit dem 25.06.2007. Zudem verfügt sie über eine Berechtigung zur Ausübung des freien Gewerbes „Hilfestellung zur Erreichung einer körperlichen bzw. energetischen Ausgewogenheit mittels der Methode von Dr. Bach, mittels Biofeedback oder Bioresonanz, mittels Auswahl von Farben, Düften, Lichtquellen, Aromastoffen, Edelsteinen und Musik, unter Anwendung kinesiologischer Methoden mittels Interpretation der Aura unter Ausschluss jeder an einen Befähigungsnachweis gebundenen Tätigkeit“ mit Wirksamkeit vom 17.04.2002.
Herr Dr. D. E. verfügt seit dem 28.03.1996 über die Berechtigung zur Ausübung des reglementierten Gewerbes eines Lebens- und Sozialberaters (§ 261 GewO 1994).Herr Dr. D. E. verfügt seit dem 28.03.1996 über die Berechtigung zur Ausübung des reglementierten Gewerbes eines Lebens- und Sozialberaters (Paragraph 261, GewO 1994).
Mit Schreiben der belangten Behörde vom 13.06.2016 wurde der Bf mitgeteilt, dass ihr Zertifizierungsansuchen im Mai 2016 den Prüfern und der Leiterin der Zertifizierungsstelle vorgelegt worden sei. Nach eingehender Überprüfung wären folgende Fehlbereiche festgestellt worden:
„Nach den gesetzlichen Mindestkriterien muss zumindest eine Methode der Lebens- und Sozialberatung in Theorie und Praxis im Lehrgang für Lebens- und Sozialberatung unterrichtet werden. Die gelehrte Methode muss den Grundsätzen des Methodenkatalogs für Lebens- und Sozialberatung entsprechen und sich einer oder mehrerer der angeführten Orientierungen zuordnen lassen.
Die „tiergestützte psychologische Beratung“ entspricht nicht den Grundsätzen des Methodenkatalogs und ist auch keine der darin angeführten Orientierungen zuordenbar.“
Die von ihnen beantragte Genehmigung für die Veranstaltung eines Lehrganges für Lebens- und Sozialberatung konnte daher nicht erteilt werden.
Daraufhin wurde durch die nunmehr rechtsfreundlich vertretene Bf mit Schriftsatz vom 28.06.2016 eine Stellungnahme abgegeben und ein Antrag auf bescheidmäßige Erledigung gestellt. Darin wird darauf verwiesen, dass ein Methodenkatalog als weitere Voraussetzung für die Genehmigung eines Lehrganges gesetzlich nicht vorgesehen sei und unabhängig von der rechtlichen Irrelevanz des Methodenkataloges von der Mandatin im gegenständlichen Antrag bestätigt worden sei, dass die Grundlage dieser Methode „die psychologische Beratung sei und sich diese Methode einer oder mehreren nachfolgend angeführten Orientierungen zu ordnen lasse …“. Es lägen somit drei Orientierungen gemäß dem Methodenkatalog vor, wobei tatsächlich nur eine gefordert sei, weshalb der bescheidmäßige Abspruch über den Antrag auf Genehmigung des Lehrganges Leben- und Sozialberatung nach der „tiergestützten psychologischen Beratung“ gestellt werde.
Nach nochmaliger Besprechung der Zertifizierungsstelle in der Sitzung vom 23.9.2016 erging der angefochtene Bescheid.
Nach Anfrage des rechtsfreundlichen Vertreters der Bf an den Präsidenten der Wirtschafskammer Österreich, Dr. Christoph Leitl, mit welchen Änderungen im Ausbildungscurriculum die Zertifizierungsstelle den Lehrgang mit der beantragten Bezeichnung nach ihren Kriterien genehmigen würde, erging ein inhaltlich der Begründung des angefochtenen Bescheides entsprechendes Antwortschreiben und die Auskunft, dass die tiergestützte Beratung als Lehrgegenstand aus den geplanten Lehrgang herausgenommen werden müsse, damit das von der Beschwerdeführerin eingereichte Ausbildungscurriculum und ihr Lehrgang für Lebens- und Sozialberatung genehmigt werden könnten. Dabei müsse darauf geachtet werden, dass die gesetzlich vorgeschriebenen Mindeststunden im Ausbildungscurriculum abgedeckt sind, dazu gehört auch die Mindeststundenanzahl von 240 Stunden Methodik der Lebens- und Sozialberatung.
Zur Beschwerde gab die belangte Behörde mit Schreiben vom 20.01.2017 folgende Stellungnahme ab:
„Einleitend ist anzuführen, dass es für das Abhalten eines Lehrganges für Lebens- und Sozialberatung der Genehmigung der beim Fachverband Personenberatung und Personenbetreuung (vormals: Fachverband des Allgemeinen Gewerbes) eingerichteten Zertifizierungsstelle bedarf (§119 Gewerbeordnung; GewO). Im Rahmen der Überprüfung der Antragsunterlagen, werden die Inhalte der geplanten Ausbildungscurricula auf Basis folgender Grundlagen überprüft:
a) Stundentafel (Anhang I. der Lebens- und Sozialberatungsverordnung - BGBl. II Nr. 140/2003 idgF; LSB-VO)Stundentafel (Anhang römisch eins. der Lebens- und Sozialberatungsverordnung - Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 140 aus 2003, idgF; LSB-VO)
b) Methodenkatalog Lebens- und Sozialberatung (Stand 16. August 2013) des Fachverbandes Personenberatung und Personenbetreuung (siehe Akt)
Das von der Antragstellerin zur Genehmigung eingereichte Ausbildungscurriculum beinhaltet zum Gegenstand „Methodik der Lebens- und Sozialberatung“ (Anhang I Z 4. der LSB-VO) folgende „Methoden“:Das von der Antragstellerin zur Genehmigung eingereichte Ausbildungscurriculum beinhaltet zum Gegenstand „Methodik der Lebens- und Sozialberatung“ (Anhang römisch eins Ziffer 4, der LSB-VO) folgende „Methoden“:
o Personenzentrierte Methode (Humanistisch - existentielle Orientierung)
o Systemische Beratung (systemisch-soziodynamische Orientierung)
o Tiergestützte Beratung (verhaltensmodifizierende Orientierung)
Nach den gesetzlichen Mindestkriterien muss zumindest eine Methode der Lebens- und Sozialberatung in Theorie und Praxis im Lehrgang für Lebens- und Sozialberatung unterrichtet werden. Sowohl in der Gewerbeordnung, als auch in der LSB-VO gibt es keine konkretisierende Bestimmung zu den Methoden der Lebens- und Sozialberatung. Um die Methode beurteilen zu können, wird daher im Rahmen des Genehmigungsverfahrens (Zertifizierung) der o.a. Methodenkatalog herangezogen.
Dieser Methodenkatalog wurde von der Bundesberufsgruppenvertretung der Lebens- und Sozialberaterinnen innerhalb der gesetzlichen Interessenvertretung (Wirtschaftskammer Österreich) etabliert und beinhaltet die Anschauungen des beteiligten gewerblichen Kreises. Die darin angeführten Orientierungen richten sich nach den, durch das Bundesministerium für Gesundheit anerkannten Formen (Methoden) der Psychotherapie. Die Methoden der Lebens- und Sozialberatung dienen als Unterstützung bei der Beratung und Betreuung von Menschen insbesondere im Zusammenhang mit Persönlichkeitsproblemen, Ehe- und Familienproblemen, Erziehungs-, Berufs- und sexuellen Problemen (§119 GewO). Die Psychotherapie ist nicht vom Berechtigungsumfang der Lebens- und Sozialberatung erfasst.
Die Prüfer und die Leiterin der Zertifizierungsstelle kamen nach umfassender Überprüfung des eingereichten Ausbildungscurriculums zu der Entscheidung, dass die „Tiergestützte Beratung“ - trotz gegenteiliger Angabe durch die Beschwerdeführerin im Antrag - keine Methode der Lebens und Sozialberatung ist und daher auch nicht als Gegenstand im Rahmen eines Lehrganges für Lebens- und Sozialberatung gelehrt werden kann. Das gesetzlich vorgeschriebene Stundenausmaß von mindestens 240 Stunden Methodik der Lebens- und Sozialberatung wird sohin im eingereichten Ausbildungscurriculum nicht erreicht. Eine Genehmigung konnte daher nicht erteilt
werden.
Der Vorwurf, die Entscheidung sei „rechtsgrundlos und somit willkürlich“ wird entschieden als haltlos zurückgewiesen. Die Entscheidungsgrundlagen für das Genehmigungsverfahren sind zum einen gesetzlich normiert und zum anderen von Branchenexpertinnen entwickelt worden. Darüber hinaus verfügen die im Genehmigungsverfahren prüfenden Personen über langjährige Berufspraxis.
Die Feststellung, dass Tiere beim Fachverband Personenberatung und Personenbetreuung der Wirtschaftskammer Österreich als Teil der psychologischen Beratung anerkannt und damit auch als Methode Teil der Anschauung des gewerblich beteiligten Kreises sind, entspricht nicht den Tatsachen.
Bei der von der Beschwerdeführerin angeführten „Anerkennung“ handelt es sich um eine „Weiterbildungsveranstaltung“ der Fachgruppe Personenberatung und Personenbetreuung der Wirtschaftskammer Wien, in welcher die Beschwerdeführerin als Referentin ausgewiesen ist. Sie steht daher in keinem Zusammenhang mit dem Fachverband oder mit der beim Fachverband eingerichteten Zertifizierungsstelle.
Die der rechtlichen Beurteilung zugrunde gelegten Inhalte „ABC der Wiederbelebung“ und die „Wundversorgung“ entstammen dem eingereichten Ausbildungscurriculum der Beschwerdeführerin (Seite 7, 4. Spalte, siehe Akt).
Die Ergänzung zur Wundversorgung „...wann und wie schnell muss ein Arzt/Tierarzt aufgesucht werden“ ändert nach h.o. Meinung nichts daran, dass nach Ansicht der Zertifizierungsstelle diese Inhalte dem Vorbehaltsbereich der Tierärztinnen zuzuordnen ist und nicht den gesetzlichen Vorgaben der LSB-VO entspricht.
Der Fachverband Personenberatung und Personenbetreuung verzichtet auch die Durchführung einer mündlichen Verhandlung und ersucht um die Abweisung der von der Beschwerdeführerin gestellten Anträge.“
Nach der im Internet abrufbaren Information des Bundesministeriums für Gesundheit für Patientinnen/Patienten über die in Österreich anerkannten psychotherapeutischen Methoden (Stand vom 04.12.2014), erstellt auf Grundlage des Ergebnisberichtes der Arbeitsgruppe „Methodenzuordnung“ über die Zuordnung der psychotherapeutischen Methoden zu übergeordneten Orientierungen, beschlossen im Psychotherapiebeirat in der 55. Vollsitzung vom 11.12.2001, ergänzt in der 61. Vollsitzung vom 24.06.2003, sowie nach erfolgten Anerkennungen, werden die in Österreich durch das Bundesministerium anerkannten Formen (Methoden) der Psychotherapie in Kurzform dargestellt. Allen angeführten Formen (Methoden) der Psychotherapie ist gemeinsam:
Die Wirksamkeit der Psychotherapie ist durch zahlreiche Studien belegt, es gibt keine Hinweise auf beeinträchtigende Wirkungen korrekt ausgeübter Psychotherapie. Die beschriebenen Formen (Methoden) sind durch die Anerkennung des Bundesministeriums approbiert und gemäß dem Psychotherapiegesetz, BGBl. Nr. 361/1990, zugelassen. Die Wirksamkeit der Psychotherapie ist durch zahlreiche Studien belegt, es gibt keine Hinweise auf beeinträchtigende Wirkungen korrekt ausgeübter Psychotherapie. Die beschriebenen Formen (Methoden) sind durch die Anerkennung des Bundesministeriums approbiert und gemäß dem Psychotherapiegesetz, Bundesgesetzblatt Nr. 361 aus 1990,, zugelassen.
Aus der historischen Entwicklung der psychotherapeutischen Methoden heraus lassen sich die folgenden vier Orientierung (1-4) benennen. Diese sind nach Methoden unterteilt, wobei die I. Orientierung zwei Methodengruppen umfasst; die Methoden sind jeweils alphabetisch gereiht.Aus der historischen Entwicklung der psychotherapeutischen Methoden heraus lassen sich die folgenden vier Orientierung (1-4) benennen. Diese sind nach Methoden unterteilt, wobei die römisch eins. Orientierung zwei Methodengruppen umfasst; die Methoden sind jeweils alphabetisch gereiht.
In der Folge sind insgesamt 23 Methoden aufgezählt, die „Tiergestützte psychologische Beratung“ findet sich darin nicht.
Dies deckt sich inhaltlich mit dem von der belangten Behörde vorgelegten „Methodenkatalog Lebens- und Sozialberatung“, Stand vom 16. August 2013, wonach die im Rahmen von Lehrgängen für Lebens- und Sozialberatung gelehrte Methodik nachfolgenden Grundsätzen entsprechen muss:
„Methoden der Lebens- und Sozialberatung sind jene, deren Grundlage der philosophische Dialog und/oder die psychologische Beratung ist und sich eine oder mehreren der nachfolgenden Orientierungen zuordnen lassen:“ Darauffolgend sind dieselben vier Orientierungen wie durch das Bundesministerium für Gesundheit definiert.
Die Psychosoziale Beratung (oder Lebens- und Sozialberatung) bildet die unverzichtbare rechtliche und fachliche Grundlage für alle beratenden Tätigkeiten in Österreich. Im Sinne der WHO-Gesundheitsdefinition ist die Psychosoziale Beratung eine präventive Tätigkeit, die mittels gezielter und strukturierter Gesprächsführung und Nutzung spezieller Methoden auf der Grundlage kommunikationswissenschaftlicher, kurztherapeutischer und psychologischer Erkenntnisse das geistige, seelische, körperliche und soziale Wohlbefinden der Klientinnen und Klienten fördert.
Die Österreichische Gesellschaft für tiergestützte Therapie – ÖGTT informiert auf ihrer webside https://www.oegtt.at/ögtt-als-verband/ darüber, dass sich unter dem populären Wort „Tiergestützte Therapie“ nicht nur die eigentliche Therapie erkrankter Menschen, sondern auch die tiergestützte Pädagogik, Sozialarbeit, Psychologie und Psychotherapie und ganz allgemein Tiergestützte Aktivitäten aller Art finden.
„Natürlich bleibt die eigentliche Tiergestützte Therapie erkrankter Menschen weiterhin nur jenen Berufsgruppen vorbehalten, die bereits eine Therapieberechtigung aus dem Quellberuf ableiten können und eine entsprechende Zusatzausbildung im Tiergestützen Bereich erworben haben.“
Ziel ist die Förderung der Anerkennung tiergestützten Arbeitens im jeweiligen Quellberuf nach entsprechen qualifizierter Ausbildung.
Das öffentliche Gesundheitsportal gesundheit.gv.at. verweist darauf, dass beim Einsatz von Tieren zur Gesundheitsförderung oder Behandlung immer hygienische Standards zu berücksichtigen sind. Herangezogen werden können die verschiedensten Tiere, anfänglich kamen besonders Pferde und Hunde zum Einsatz, heute werden vermehrt auch viele Nutztierarten, Kleintiere oder Vögel eingesetzt. Selbst Achatschnecken und andere Wirbellose oder Insekten werden etwa bei hyperaktiven Kindern eingesetzt. Die Erfahrungen darüber, welche Tiere und in welcher Form diese zu tiergestützten Maßnahmen eingesetzt werden können, wachsen laufend und liefern somit neue Ansätze.
Nach der webside https://www.tiergestuetzt.at/ versteht man unter tiergestützter Therapie und Pädagogik alle Maßnahmen, bei denen durch den gezielten Einsatz eines Tieres positive Auswirkungen auf das Erleben und Verhalten von Menschen erzielt werden sollen. Das gilt für körperliche wie für seelische Beeinträchtigungen. Das Team Mensch / Tier fungiert als Einheit. Sowohl der Mensch als auch das Tier sind speziell ausgebildet und zertifiziert.
Nach der ESAAT – European Society für Animal Assisted Therapy – Verein zur Erforschung und Förderung der therapeutischen, pädagogischen und salutogenetischen Wirkung der Mensch/Tier-Beziehung mit Sitz in Wien an der Veterinärmedizinischen Universität Wien, umfasst „tiergestützte Therapie“ bewusst geplante pädagogische, psychologische und sozialintegrative Angebote mit Tieren für Kinder, Jugendliche, Erwachsene wie Ältere mit kognitiven, sozial-emotionalen und motorischen Einschränkungen. Sie beinhaltet auch gesundheitsfördernde, präventive und rehabilitative Maßnahmen.
Basis der tiergestützten Therapie ist die Beziehungs- und Prozessgestaltung im Beziehungsdreieck Klient – Tier – Bezugsperson. Es soll erreicht werden, dass der einzelne Mensch in unterschiedlichen Lebensbereichen seinen Fähigkeiten entsprechend agieren und partizipieren kann. Tiergestützte Therapie wird von einer Fachkraft mit einer Fachausbildung für tiergestützte Therapie und kontinuierliche Weiterbildung durchgeführt. Je nach eingesetzter Tierart sind weitere tierspezifische Ausbildungen zu absolvieren. Aufgabe der „Fachkraft für tiergestützte Therapie“ ist es in ihrem grundständigen Berufsfeld oder unter fachkompetenter Einbindung durch den Einsatz eines Tieres bzw. eines Therapiebegleittier-Teams den Menschen in seinem Bedürfnis nach Linderung seiner Beschwerden, Autonomie und personaler und sozialer Integration zu unterstützen. Die fachkompetente Einbindung erfolgt je nach Einsatzfeld durch Ergotherapeuten, Physiotherapeuten, Psychologen, (Sozial-) Pädagogen u.a.
Für den Bereich der tiergestützten Intervention besteht kein Konsens über die Begrifflichkeit. Es gibt im deutschsprachigen Raum zahlreiche Bezeichnungen wie z.B. tiergestützte Therapie, tiergestützte Pädagogik, …. Selbst der Gebrauch des Adjektivs „tiergestützt“ ist nicht einheitlich; ebenso wird von „tiergetragen, tierunterstützt oder tierbegleitet“ gesprochen. Welche Kriterien (z.B. grundständige Profession; Art und Umfang der Fortbildungen; Interventionsmethoden; Bestimmung von Zielen; eingesetzte Tierarten) erfüllt sein müssen, damit ein bestimmter Begriff Verwendung finden kann, ist nicht eindeutig festgelegt.
Mit der International Classification of Functions hat die Weltgesundheitsorganisation ein Instrument geschaffen, das in einer einheitlichen und standardisierten Form eine Sprache und einen Rahmen zur Beschreibung von Gesundheits- und mit Gesundheit zusammenhängenden Zuständen zur Verfügung gestellt. In der ICF-CY wird der Terminus „Therapie“ verwendet, um alle Maßnahmen im Sinne von „Therapie“, „Förderung“, „Training“, „Rehabilitation“ wie auch die „Initiierung von Lernprozessen“ zu umschreiben. Der Begriff „Therapie“ stellt also gleichsam den allgemeinen Oberbegriff für ganz unterschiedliche Interventionsmaßnahmen dar.
Umfasst werden auch präventive und fördernde Maßnahmen.
Nach Darstellung weiterer Aspekte ist die Conclusio, dass „tiergestützte Therapie“ (noch) keine eigenständige Therapiemethode ist, sondern immer der Einbindung in ein grundständiges therapeutisches, pädagogisches oder pflegerisches Umfeld bedarf.
Der Begriff „tiergestützte Intervention“ stellt einen Sammelbegriff für unterschiedlichste Formen tiergestützten Arbeitens dar. Darunter sammeln sich vom ehrenamtlichen Einsatz bis zur professionellen Tätigkeit allerlei. Zudem sind die Ausbildungen, die notwendig sind, um tiergestützte Interventionen durchzuführen nicht spezifiziert.
Die von der Bf beantragte mündliche Verhandlung vor dem Verwaltungsgericht Wien nahm folgenden Verlauf:
„Die Sache wird anhand der Akteninhalte erörtert.
Die Verhandlungsleiterin gibt den Parteien Gelegenheit sich zum Gegenstand der Verhandlung zu äußern.
Der BfV verweist auf sein bisheriges Vorbringen.
Der Vertreter der belangten Behörde verweist ebenfalls auf das bisherige Vorbringen und legen vor Unterlagen zum Universitätslehrgang „Tiergestützte Therapie und tiergestützte Fördermaßnahmen“ der vetmeduni Wien (Beilage 1) sowie Unterlagen zum Diplomlehrgang „Tiergestützte Interventionen“ des WIFI-NÖ (Beilage 2).
Aus diesen Unterlagen geht nach Ansicht der belangten Behörde hervor, dass es sich um eine Weiterbildungsmaßnahme bzw. Weiterbildungslehrgänge handelt. Diese führen zu keiner gewerblich rechtlichen Bewilligung im Rahmen eines reglementierten Gewerbes und im Bereich der Ausbildung auf der vetmed zu keinem Therapieberuf.
Zum Beschwerdevorbringen, dass von der Wirtschaftskammer Österreich, und zwar in Wien, die Bf Referentin für eine Veranstaltung in welcher auf den Einsatz von Tieren Bezug genommen wird, habe ich die entsprechenden Unterlagen angefordert und geht daraus eindeutig hervor, dass es sich hier um eine Weiterbildungsveranstaltung der Lebens- und Sozialberater gehandelt hat. Die Bf war für eine solche Veranstaltung am 03.11.2016 als Vortragende vorgesehen. Diese Weiterbildungsveranstaltung wurde allerdings aufgrund der zu geringen Teilnehmeranzahl abgesagt.
Diesbezüglich verweise ich nochmal auf die Begründung des angefochtenen Bescheides und die Stellungnahme vom 20.01.2017. Ergänzend zu den Teil des Ausbildungscurriculums hinsichtlich Tätigkeiten, welche den Tierärzten unserer Ansicht nach vorbehalten sind, möchte ich noch auf die Punkte Wiederbelebung und Notversorgung hinweisen.
Der BfV bringt vor, dass der beantragte Lehrgang von der Bf der humanistisch-existentiellen Orientierung der systemisch-soziodynamischen Orientierung und der verhaltensmodifizierenden Orientierung im Antrag zugeordnet wurde. Selbst im Methodenkatalog ist nicht gefordert, dass die ‚Bezeichnung des Ausbildungslehrgangs namensgleich mit der Orientierung ist, sondern einer solchen Orientierung zuordenbar ist. Von der belangten Behörde wurde kein Grund angeführt, der gesetzlich oder durch eine Verordnung oder fachlich begründet ist, weshalb der beantragte Ausbildungslehrgang nicht diesen Orientierungen zuordenbar sein sollte. Auch im Rahmen der Erörterung in der Verhandlung konnte diesbezüglich keine aufklärende Stellungnahme abgegeben werden. Die Ablehnung des Lehrganges ist daher ohne Rechtsgrundlage erfolgt. Zu den Ausbildungsinhalten, die von der belangten Behörde als den Tierärzten vorbehalten dargestellt wurden, ist auszuführen, dass dies eine Information der Lehrgangsteilnehmer über mögliche Wiederbelebungsarten und Wundversorgung darstellt, die den Lehrgangsteilnehmer darauf schulen sollen, Gefahren zu erkennen und allenfalls einen Tierarzt zu konsultieren. Dies wird im beantragten Lehrgang unter Mitwirkung eines Tierarztes, Dr. J. K., durchgeführt.
Die Bf gibt dazu an, dass in den vorgelegten Unterlagen die Anwesenheit eines Tierarztes nicht aufscheint. Die Information der Lehrgangsteilnehmer zur Wundversorgung usw. bezieht sich auf allfällige Verletzungen der Tiere und der menschlichen Lehrgangsteilnehmer. Für allfällige Verletzungen von Menschen ist ein Humanmediziner öfter anwesend.
Der Vertreter der belangten Behörde ersucht um Aufrechterhaltung der Ablehnung, da wir mehrfach vorbringen konnten, dass es tiergestützte Psychologie in keinem einzigem Fach der Psychotherapie oder der Psychologie und auch nicht der Lebensberatung als eigenständige Methode gibt. Weiters gibt es keinen einzigen auffindbaren und auch nicht durch die Gegenseite vorgetragenen Sachverhalt in irgendeiner Form der Psychotherapie, der Psychologie sowie der Lebensberatung, tiergestützte psychologische Beratung als Methode festzustellen. Der Methodenkatalog der Lebensberatung bezieht sich Punkt 1) auf den philosophischen Dialog, aus dem Studium der Philosophie, und unter Punkt 2) auf den Bereich psychologische Beratung aus dem Bereich der Psychologie und Therapiewissenschaften. Weiters gibt es im Lehrgang für Lebens- und Sozialberatung unter Punkt 4) Methodik der Lebens- und Sozialberatung sowie in der Berufsumschreibung des § 119 GewO keinen einzigen inhaltlichen Hinweis, dass Lebensberater wie im von der Bf angesuchten Curriculum „Körpersprache und Signale der Tiere erkennen“, „Hundewanderung“, „ABC der Wiederbelebung von Tieren“, etc. ausgebildet bzw. ein Tätigkeitsbereich der Lebensberatung ist. Der Vertreter der belangten Behörde ersucht um Aufrechterhaltung der Ablehnung, da wir mehrfach vorbringen konnten, dass es tiergestützte Psychologie in keinem einzigem Fach der Psychotherapie oder der Psychologie und auch nicht der Lebensberatung als eigenständige Methode gibt. Weiters gibt es keinen einzigen auffindbaren und auch nicht durch die Gegenseite vorgetragenen Sachverhalt in irgendeiner Form der Psychotherapie, der Psychologie sowie der Lebensberatung, tiergestützte psychologische Beratung als Methode festzustellen. Der Methodenkatalog der Lebensberatung bezieht sich Punkt 1) auf den philosophischen Dialog, aus dem Studium der Philosophie, und unter Punkt 2) auf den Bereich psychologische Beratung aus dem Bereich der Psychologie und Therapiewissenschaften. Weiters gibt es im Lehrgang für Lebens- und Sozialberatung unter Punkt 4) Methodik der Lebens- und Sozialberatung sowie in der Berufsumschreibung des Paragraph 119, GewO keinen einzigen inhaltlichen Hinweis, dass Lebensberater wie im von der Bf angesuchten Curriculum „Körpersprache und Signale der Tiere erkennen“, „Hundewanderung“, „ABC der Wiederbelebung von Tieren“, etc. ausgebildet bzw. ein Tätigkeitsbereich der Lebensberatung ist.
Der BfV weist darauf hin, dass in den vorgenannten gesetzlichen Bestimmungen zum Beruf des Lebens- und Sozialberaters auch im Methodenkatalog keine Erwähnung findet, ebenso wenig die Voraussetzung einer der vier im Methodenkatalog genannten Orientierungen, was ebenso auf eine willkürliche Versagung der Genehmigung des Lehrganges hinweist.
Der Vertreter der belangten Behörde: Ein weiterer Hinweis, dass die tiergestützte psychologische Beratung keinen Bereich der Lebensberatung umfasst, ergibt sich aus den vom Gesetzgeber vorgeschriebenen Zugangsvoraussetzungen im § 1 Abs. 2, wo ersichtlich wird, dass ausschließlich im medizinischen Bereich Human- und Zahnmediziner einen direkten Zugang zum Gewerbe bekommen haben, deren Inhalt des Studiums auch voll umfänglich anzurechnen wäre, wobei Tiermediziner, deren Inhalt schlussfolgenderweise auch voll umfänglich anzurechnen wäre, nicht in den Zugangsvoraussetzungen stehen. Der Vertreter der belangten Behörde: Ein weiterer Hinweis, dass die tiergestützte psychologische Beratung keinen Bereich der Lebensberatung umfasst, ergibt sich aus den vom Gesetzgeber vorgeschriebenen Zugangsvoraussetzungen im Paragraph eins, Absatz 2,, wo ersichtlich wird, dass ausschließlich im medizinischen Bereich Human- und Zahnmediziner einen direkten Zugang zum Gewerbe bekommen haben, deren Inhalt des Studiums auch voll umfänglich anzurechnen wäre, wobei Tiermediziner, deren Inhalt schlussfolgenderweise auch voll umfänglich anzurechnen wäre, nicht in den Zugangsvoraussetzungen stehen.
Die Bf verweist nochmals darauf, dass beim geplanten Lehrgang sowohl der oben erwähnte Tierarzt als auch eine Humanmedizinerin anwesend sein werden.“
Die Entscheidung wurde im Anschluss an die mündliche Verhandlung verkündet, die Bf erhob stellte fristgerecht einen Antrag auf Ausfertigung.
Beweis wurde erhoben durch Einsicht in den Akt der belangten Behörde, die Beschwerde, die nachgereichten Unterlagen, Recherchen im Internet sowie durch Durchführung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung.
Das Verwaltungsgericht Wien sieht folgenden entscheidungswesentlichen Sachverhalt als erwiesen an:
Frau A. B. ist unter der Firma „I. – A. B. e.U.“ zur Ausübung des reglementierten Gewerbes der Lebens- und Sozialberatung seit dem 25.06.2007 berechtigt. Zudem verfügt sie über eine Berechtigung zur Ausübung des freien Gewerbes „Hilfestellung zur Erreichung einer körperlichen bzw. energetischen Ausgewogenheit mittels der Methode von Dr. Bach, mittels Biofeedback oder Bioresonanz, mittels Auswahl von Farben, Düften, Lichtquellen, Aromastoffen, Edelsteinen und Musik, unter Anwendung kinesiologischer Methoden mittels Interpretation der Aura unter Ausschluss jeder an einen Befähigungsnachweis gebundenen Tätigkeit“ mit Wirksamkeit vom 17.04.2002.
Herr Dr. D. E. verfügt seit dem 28.03.1996 über die Berechtigung zur Ausübung des reglementierten Gewerbes eines Lebens- und Sozialberaters (§ 261 GewO 1994).Herr Dr. D. E. verfügt seit dem 28.03.1996 über die Berechtigung zur Ausübung des reglementierten Gewerbes eines Lebens- und Sozialberaters (Paragraph 261, GewO 1994).
Am 5.4.2016 beantragte die Bf bei der belangten Behörde die Genehmigung eines Lehrganges für die Lebens- und Sozialberatung nach der „Tiergestützten Psychologischen Beratung“. Dazu verwendete sie einen Vordruck, auf welchem sie einsetzte, dass in diesem Lehrgang die Lebens- und Sozialberatung nach der „Tiergestützten Psychologischen Beratung“ Methode vermittelt werde. Diese Methode der Lebens- und Sozialberatung gründe sich auf die psychologische Beratung, welche sich einer oder mehreren der nachfolgend angeführten Orientierungen zuordnen lasse:
- humanistisch-existenzielle Orientierung
- systemisch-soziodynamische Orientierung
- verhaltensmodifizierende Orientierung
Die „Tiergestützten Psychologischen Beratung“ ist keine in Österreich durch das Bundesministerium für Gesundheit anerkannte psychotherapeutische Methode und keine Methode des Methodenkatalogs der Lebens- und Sozialberatung des Fachverbandes Personenberatung und Personenbetreuung.
Diese Feststellungen gründen sich auf den unbestritten gebliebenen und unbedenklichen Akteninhalt, der nicht in Zweifel zu ziehen war, in Verbindung mit dem Vorbringen der Beschwerdeführerin und der belangten Behörde im Beschwerdeverfahren sowie dem im Rahmen der mündlichen Verhandlung.
Das Verwaltungsgericht Wien hat erwogen:
Das Gewerbe der Lebens- und Sozialberatung ist gemäß § 94 Z 46 ein reglementiertes Gewerbe. § 119 GewO 1994 idF BGBl. I Nr. 131/2004 hat folgenden Wortlaut:Das Gewerbe der Lebens- und Sozialberatung ist gemäß Paragraph 94, Ziffer 46, ein reglementiertes Gewerbe. Paragraph 119, GewO 1994 in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 131 aus 2004, hat folgenden Wortlaut:
„(1) Einer Gewerbeberechtigung für das Gewerbe der Lebens- und Sozialberatung (§ 94 Z 46) bedarf es für die Beratung und Betreuung von Menschen, insbesondere im Zusammenhang mit Persönlichkeitsproblemen, Ehe- und Familienproblemen, Erziehungsproblemen, Berufsproblemen und sexuellen Problemen. Dazu gehört auch die psychologische Beratung mit Ausnahme der Psychotherapie. Personen, die das Gewerbe der Lebens- und Sozialberatung ausüben, sind auch zur Ausübung von Ernährungsberatung berechtigt, wenn sie die erfolgreiche Absolvierung der Studienrichtung Ernährungswissenschaften an einer inländischen Universität oder die erfolgreiche Ausbildung zum Diätassistenten/zur Diätassistentin nachweisen. Personen, die das Gewerbe der Lebens- und Sozialberatung ausüben, sind auch zur sportwissenschaftlichen Beratung berechtigt, wenn sie die erfolgreiche Absolvierung der Studienrichtungen Sportwissenschaften oder Leibeserziehung an einer inländischen Universität oder einen Diplomabschluss in einer Trainerausbildung an einer Sportakademie des Bundes nachweisen.„(1) Einer Gewerbeberechtigung für das Gewerbe der Lebens- und Sozialberatung (Paragraph 94, Ziffer 46,) bedarf es für die Beratung und Betreuung von Menschen, insbesondere im Zusammenhang mit Persönlichkeitsproblemen, Ehe- und Familienproblemen, Erziehungsproblemen, Berufsproblemen und sexuellen Problemen. Dazu gehört auch die psychologische Beratung mit Ausnahme der Psychotherapie. Personen, die das Gewerbe der Lebens- und Sozialberatung ausüben, sind auch zur Ausübung von Ernährungsberatung berechtigt, wenn sie die erfolgreiche Absolvierung der Studienrichtung Ernährungswissenschaften an einer inländischen Universität oder die erfolgreiche Ausbildung zum Diätassistenten/zur Diätassistentin nachweisen. Personen, die das Gewerbe der Lebens- und Sozialberatung ausüben, sind auch zur sportwissenschaftlichen Beratung berechtigt, wenn sie die erfolgreiche Absolvierung der Studienrichtungen Sportwissenschaften oder Leibeserziehung an einer inländischen Universität oder einen Diplomabschluss in einer Trainerausbildung an einer Sportakademie des Bundes nachweisen.
(2) Personen, die den Befähigungsnachweis für das Gewerbe der Lebens- und Sozialberatung in vollem Umfang erbringen, dürfen die Bezeichnung „Diplom-Lebensberater/Diplom-Lebensberaterin“ führen.
(3) Gewerbetreibende, die zur Ausübung des Gewerbes der Lebens- und Sozialberatung berechtigt sind, dürfen zur Ausübung der im Abs. 1 genannten Tätigkeiten nur Arbeitnehmer verwenden, die eigenberechtigt sind und die für diese Verwendung erforderliche fachliche Eignung besitzen.(3) Gewerbetreibende, die zur Ausübung des Gewerbes der Lebens- und Sozialberatung berechtigt sind, dürfen zur Ausübung der im Absatz eins, genannten Tätigkeiten nur Arbeitnehmer verwenden, die eigenberechtigt sind und die für diese Verwendung erforderliche fachliche Eignung besitzen.
(4) Gewerbetreibende, die zur Ausübung des Gewerbes der Lebens- und Sozialberatung berechtigt sind, sowie deren Arbeitnehmer sind zur Verschwiegenheit über die ihnen anvertrauten Angelegenheiten verpflichtet. Diese Verschwiegenheitspflicht besteht nicht, wenn und insoweit der Auftraggeber ausdrücklich von dieser Pflicht entbindet.
(5) Für die Veranstaltung des Lehrganges für Lebens- und Sozialberatung bedarf es der Genehmigung durch die beim Fachverband des Allgemeinen Gewerbes eingerichtete Zertifizierungsstelle. Die Genehmigung ist auf Antrag zu erteilen, wenn
1. die für die Lehrgangsveranstaltung verantwortlichen Personen die erforderliche fachliche Eignung besitzen,
2. die Personen, die zur Vermittlung der Methoden der Lebens- und Sozialberatung und der Krisenintervention herangezogen werden, fachlich geeignet sind,
3. das Ausbildungscurriculum die vorgeschriebenen Lehrinhalte aufweist und Maßnahmen zur Sicherung der Qualität vorsieht und
4. der Lehrgangsveranstalter über die zur Ausbildung erforderliche Einrichtung und Ausstattung verfügt.
Zeugnisse nicht genehmigter Lehrgänge sind bei der Anmeldung des Gewerbes nicht zu berücksichtigen. Die Genehmigung ist zu widerrufen, wenn die Voraussetzungen für ihre Erteilung nicht mehr zur Gänze erfüllt sind. Die Lehrgangsveranstalter haben jede Änderung des Ausbildungscurriculums und des fachlich qualifizierten Personals der Zertifizierungsstelle anzuzeigen.“
Hinsichtlich der Zugangsvoraussetzungen für das reglementierte Gewerbe der Lebens- und Sozialberatung erging die Verordnung des Bundesministers für Wirtschaft und Arbeit im Einvernehmen mit dem Bundesminister für soziale Sicherheit und Generationen mit BGBl. II Nr. 140/2003 idF BGBl. II Nr. 112/2006 die Lebens- und Sozialberatungs-Verordnung.Hinsichtlich der Zugangsvoraussetzungen für das reglementierte Gewerbe der Lebens- und Sozialberatung erging die Verordnung des Bundesministers für Wirtschaft und Arbeit im Einvernehmen mit dem Bundesminister für soziale Sicherheit und Generationen mit Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 140 aus 2003, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 112 aus 2006, die Lebens- und Sozialberatungs-Verordnung.
§ 5 dieser Verordnung hat folgenden Wortlaut:Paragraph 5, dieser Verordnung hat folgenden Wortlaut:
„(1) Der Lehrgang ist an einer Ausbildungeinrichtung zu absolvieren, deren Lehrgangsveranstaltung durch die beim Allgemeinen Fachverband des Gewerbes eingerichtete Zertifizierungsstelle (§ 119 Abs. 5 GewO 1994) genehmigt wurde.„(1) Der Lehrgang ist an einer Ausbildungeinrichtung zu absolvieren, deren Lehrgangsveranstaltung durch die beim Allgemeinen Fachverband des Gewerbes eingerichtete Zertifizierungsstelle (Paragraph 119, Absatz 5, GewO 1994) genehmigt wurde.
(2) Die Ausbildungseinrichtung verpflichtet sich, im Sinne der Qualitätssicherung der Ausbildung schriftliche und nachprüfbare Evaluierungen des Lehrganges durchzuführen.
(3) Im Anhang werden die Gegenstände des Lehrganges einschließlich der im betreffenden Gegenstand zu behandelnden Themen und die für den jeweiligen Gegenstand maßgebende Mindestanzahl von Stunden festgelegt.“
Laut der Stundentafel hat die Methodik der Lebens- und Sozialberatung (I 4) 240 Stunden zu umfassen. Laut der Stundentafel hat die Methodik der Lebens- und Sozialberatung (römisch eins 4) 240 Stunden zu umfassen.
Zufolge § 4 Abs. 1 der Lebens- und Sozialberatungs-Verordnung hat die Vermittlung der Methodik der Lebens- und Sozialberatung im Rahmen der Ausbildung für das Gewerbe der Lebens- und Sozialberatung durch eine natürliche Person zu erfolgen, dieZufolge Paragraph 4, Absatz eins, der Lebens- und Sozialberatungs-Verordnung hat die Vermittlung der Methodik der Lebens- und Sozialberatung im Rahmen der Ausbildung für das Gewerbe der Lebens- und Sozialberatung durch eine natürliche Person zu erfolgen, die
1. zur Ausübung des Gewerbes der Lebens- und Sozialberatung berechtigt und
2. seit mindestens fünf Jahren als Lebens- und SozialberaterIn tätig ist und regelmäßig an beruflichen Weiterbildungsveranstaltungen im Ausmaß von mindestens 16 Stunden im Jahr teilnimmt.
Rechtlich folgt daraus:
Die belangte Behörde stützte die Abweisung des Antrages der Bf auf Genehmigung für die Veranstaltung eines Lehrganges für Lebens- und Sozialberatung darauf, dass die „Tiergestützte Psychologische Beratung“ keine Methode der Lebens- und Sozialberatung darstellt und somit auch nicht als Gegenstand im Rahmen eines Lehrganges für Lebens- und Sozialberatung gelehrt werden könne.
Dazu ist zunächst auszuführen, dass nach den gesetzlichen Mindestkriterien zumindest eine Methode der Lebens- und Sozialberatung in Theorie und Praxis im Lehrgang für Lebens- und Sozialberatung unterrichtet werden muss.
Es finden sich aber weder in der Gewerbeordnung noch in der LSB-VO konkretisierende Bestimmungen zu den Methoden der Lebens- und Sozialberatung.
Aus diesem Grund wurde von der Bundesberufsgruppenvertretung der Lebens- und Sozialberater und –beraterinnen innerhalb der gesetzlichen Interessensvertretung (Wirtschaftskammer Österreich) ein Methodenkatalog etabliert, welcher die Anschauungen des beteiligten gewerblichen Kreises beinhaltet. Die darin angeführten Orientierungen wiederum richten sich nach den durch das Bundesministerium für Gesundheit anerkannten Formen (Methoden) der Psychotherapie, zumal die Methoden der Lebens- und Sozialberatung als Unterstützung bei der Beratung und Betreuung von Menschen insbesondere im Zusammenhang mit Persönlichkeitsproblemen, Ehe- und Familienproblemen, Erziehungs-, Berufs- und sexuellen Problemen dienen (§119 GewO). Die Psychotherapie ist nicht vom Berechtigungsumfang der Lebens- und Sozialberatung erfasst.
Die „Tiergestützte Psychologische Beratung“ ist weder eine vom Bundesministerium für Gesundheit anerkannte psychotherapeutische Methode noch eine im Methodenkatalog der Lebens- und Sozialberatung des Fachverbandes Personenberatung und Personenbetreuung angeführte.
Im Hinblick darauf, dass die erfolgreiche Absolvierung des beantragten Lehrganges Voraussetzung für eine einschlägige Gewerbeberechtigung ist, erscheint der dargelegte Prüfungsmaßstab der belangten Behörde in Bezug auf die gelehrten Methoden der Sozial- und Lebensberatung nachvollziehbar und keineswegs willkürlich.
Zutreffend hat die belangte Behörde auch darauf verwiesen, dass tiergestützte Psychologie in keinem Fach der Psychotherapie oder der Psychologie und auch nicht in der Lebensberatung als eigenständige Methode gibt.
Insbesondere ist auch darauf zu verweisen, dass es sogar an einer einheitlichen Definition für den Begriff „tiergestützt“ fehlt.
Auch soll das Team Tier/Mensch als Einheit fungieren, wobei sowohl der Mensch als auch das Tier speziell ausgebildet und zertifiziert sein sollen. Diesbezüglich ist auf die einschlägigen Diplom- und Universitätslehrgänge der VetMedUniVienna zu verweisen (z.B. Beilage ./1 zur Verhandlungsschrift vom 15.3.2017), welche zu keiner gewerblichen Bewilligung im Rahmen eines reglementierten Gewerbes und im Bereich der Ausbildung zu keinem Therapieberuf führen, sondern eine Zusatzausbildung darstellen oder eine Tätigkeit unter fachkompetenter Einbindung ermöglichen. Auch bei der in der Beschwerde angeführten ausgeschriebenen Veranstaltung der WKO „...“, bei welcher die Bf als Referentin vorgesehen war, handelte es sich um eine Weiterbildungsveranstaltung, woraus noch nicht geschlossen werden kann, dass der gewerblich beteiligte Kreis Tiere als Unterstützung in der psychologischen Beratung in seine Anschauung aufgenommen hat.
Zutreffend hat der Vertreter der belangten Behörde in der mündlichen Verhandlung ausgeführt, dass es keinen einzigen auffindbaren und auch nicht durch die Bf vorgetragenen Sachverhalt in irgendeiner Form der Psychotherapie, der Psychologie sowie der Lebensberatung gibt, tiergestützte psychologische Beratung als Methode festzustellen.
Die Bf verweist diesbezüglich nur lapidar auf das verwendete Formblatt, welches die Eintragung jeglicher Methode im Ausbildungscurriculum ermöglicht.
Die verfahrensgegenständliche Beurteilung der belangten Behörde, wonach die tiergestützte psychologische Beratung keine Methode der Lebens- und Sozialberatung darstellt und somit nicht als Gegenstand im Rahmen eines Lehrganges für Lebens- und Sozialberatung gelehrt werden könne, basiert somit auf nachvollziehbaren unbedenklichen Grundlagen und war nicht willkürlich, weshalb bereits deshalb spruchgemäß ohne weiteres Eingehen auf das Beschwerdevorbringen zu entscheiden war.
Die ordentliche Revision ist zulässig, da im gegenständlichen Verfahren die Rechtsfrage zu lösen war, nach welchen Kriterien die Methoden der Lebens- und Sozialberatung zu beurteilen sind, der im Sinne des Art. 133 Abs. 4 B-VG grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere auch weil eine Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes fehlt.Die ordentliche Revision ist zulässig, da im gegenständlichen Verfahren die Rechtsfrage zu lösen war, nach welchen Kriterien die Methoden der Lebens- und Sozialberatung zu beurteilen sind, der im Sinne des Artikel 133, Absatz 4, B-VG grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere auch weil eine Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes fehlt.