Bundesrecht konsolidiert

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Familienlastenausgleichsgesetz 1967 § 41

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Familienlastenausgleichsgesetz 1967

Kundmachungsorgan

BGBl. Nr. 376/1967 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 818/1993

Typ

BG

§/Artikel/Anlage

§ 41

Inkrafttretensdatum

01.01.1994

Außerkrafttretensdatum

29.12.2000

Abkürzung

FLAG

Index

61/01 Familienlastenausgleich

Text

Paragraph 41,
  1. Absatz einsDen Dienstgeberbeitrag haben alle Dienstgeber zu leisten, die im Bundesgebiet Dienstnehmer beschäftigen; als im Bundesgebiet beschäftigt gilt ein Dienstnehmer auch dann, wenn er zur Dienstleistung ins Ausland entsendet ist.
  2. Absatz 2Dienstnehmer sind Personen, die in einem Dienstverhältnis im Sinne des Paragraph 47, Absatz 2, des Einkommensteuergesetzes 1988 stehen, sowie an Kapitalgesellschaften beteiligte Personen im Sinne des Paragraph 22, Ziffer 2, des Einkommensteuergesetzes 1988.
  3. Absatz 3Der Beitrag des Dienstgebers ist von der Summe der Arbeitslöhne zu berechnen, die jeweils in einem Kalendermonat an die im Absatz eins, genannten Dienstnehmer gewährt worden sind, gleichgültig, ob die Arbeitslöhne beim Empfänger der Einkommensteuer unterliegen oder nicht (Beitragsgrundlage). Arbeitslöhne sind Bezüge gemäß Paragraph 25, Absatz eins, Ziffer eins, Litera a und b des Einkommensteuergesetzes 1988 sowie Gehälter und sonstige Vergütungen jeder Art im Sinne des Paragraph 22, Ziffer 2, des Einkommensteuergesetzes 1988.
  4. Absatz 4Zur Beitragsgrundlage gehören nicht:
    1. Litera a
      Ruhe- und Versorgungsbezüge,
    2. Litera b
      die im Paragraph 67, Absatz 3 und 6 des Einkommensteuergesetzes 1988 genannten Bezüge,
    3. Litera c
      die im Paragraph 3, Absatz eins, Ziffer 10,, 11 und 13 bis 21 des Einkommensteuergesetzes 1988 genannten Bezüge,
    4. Litera d
      Gehälter und sonstige Vergütungen jeder Art, die für eine ehemalige Tätigkeit im Sinne des Paragraph 22, Ziffer 2, des Einkommensteuergesetzes 1988 gewährt werden.
    5. Litera e
      Arbeitslöhne, die an Dienstnehmer gewährt werden, die als begünstigte Personen gemäß den Vorschriften des Behinderteneinstellungsgesetzes beschäftigt werden.
    Übersteigt die Beitragsgrundlage in einem Kalendermonat nicht den Betrag von 20 000 S, so verringert sie sich um 15 000 S.
  5. Absatz 5Der Beitrag beträgt 4,5 vH der Beitragsgrundlage.

Zuletzt aktualisiert am

06.12.2023

Gesetzesnummer

10008220

Dokumentnummer

NOR12095440

Alte Dokumentnummer

N6196723154L

European Legislation Identifier (ELI)

https://ris.bka.gv.at/eli/bgbl/1967/376/P41/NOR12095440

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