Im Fall einer Streitigkeit über Zusammenschaltungsbedingungen (einschließlich der Entgelte) hat die zu treffende Entscheidung die zwischen den Parteien strittigen Zeiträume - die auch in der Vergangenheit liegen können - zu umfassen. Die Entscheidung über Zusammenschaltungsstreitigkeiten erfolgt jedoch nicht im Wege der Auferlegung spezifischer Verpflichtungen, sondern im Rahmen der der Behörde bzw. dem Verwaltungsgericht nach § 50 TKG 2003 zukommenden Entscheidungsbefugnis (vgl. VwGH 25.6.2008, 2007/03/0211).Im Fall einer Streitigkeit über Zusammenschaltungsbedingungen (einschließlich der Entgelte) hat die zu treffende Entscheidung die zwischen den Parteien strittigen Zeiträume - die auch in der Vergangenheit liegen können - zu umfassen. Die Entscheidung über Zusammenschaltungsstreitigkeiten erfolgt jedoch nicht im Wege der Auferlegung spezifischer Verpflichtungen, sondern im Rahmen der der Behörde bzw. dem Verwaltungsgericht nach Paragraph 50, TKG 2003 zukommenden Entscheidungsbefugnis vergleiche VwGH 25.6.2008, 2007/03/0211).