Verwaltungsgerichtshof (VwGH)

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Rechtssatz für 82/14/0081

Entscheidungsart

Erkenntnis

Dokumenttyp

Rechtssatz

Rechtssatznummer

1

Geschäftszahl

82/14/0081

Entscheidungsdatum

25.01.1983

Index

32/02 Steuern vom Einkommen und Ertrag

Norm

EStG 1972 §47 Abs3;
  1. EStG 1972 § 47 gültig von 13.12.1972 bis 31.12.2018 aufgehoben durch BGBl. I Nr. 61/2018

Rechtssatz

Dem Wesen eines Dienstverhältnisses im einkommensteuerrechtlichen Sinn, bei dem der Arbeitnehmer dem Arbeitgeber seine Arbeitskraft schuldet, entspricht es, daß der Arbeitnehmer dem Arbeitgeber die Arbeitsleistung (Dienstleistung) grundsätzlich persönlich erbringt. Bedient sich eine Person bei einer Leistung einer Hilfskraft, so stellt dies ein gewichtiges Indiz gegen die Annahme dar, daß die Person die Leistung im Rahmen eines Dienstverhältnisses erbringt. Nichtsdestoweniger schließt dieses Indiz die Annahme eines Dienstverhältnisses nicht in jedem Fall aus, nämlich dann nicht, wenn nach

dem Gesamtbild der Verhältnisse dennoch die für ein Dienstverhältnis sprechenden Merkmale überwiegen, wobei es dann keinen Unterschied macht, ob der Arbeitnehmer selbst die Hilfskraft im Rahmen eines Dienstverhältnisses oder auf anderer Rechtsgrundlage beschäftigt (Hinweis E 6.7.1981, 3147/79).

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1983:1982140081.X01

Im RIS seit

25.01.1983

Dokumentnummer

JWR_1982140081_19830125X01

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