Begleitende Dokumente
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Hauptdokument
Rechtssatznummer
RS0132473
Geschäftszahl
10ObS89/18p; 10ObS84/20f; 10ObS64/22t; 10ObS51/22f; 10ObS120/23d
Entscheidungsdatum
19.12.2023
Norm
SchwerarbeitsV §1 Abs1
SchwerarbeitsV §4
Rechtssatz
Bei überschneidender Ausübung mehrerer selbständiger oder unselbständiger Tätigkeiten sind für den Erwerb eines Schwerarbeitsmonats im Sinn des § 4 SchwerarbeitsV nur jene Tätigkeiten zu berücksichtigen, die (für sich) besonders belastende Tätigkeiten gemäß § 1 Abs 1 SchwerarbeitsV sind.Bei überschneidender Ausübung mehrerer selbständiger oder unselbständiger Tätigkeiten sind für den Erwerb eines Schwerarbeitsmonats im Sinn des Paragraph 4, SchwerarbeitsV nur jene Tätigkeiten zu berücksichtigen, die (für sich) besonders belastende Tätigkeiten gemäß Paragraph eins, Absatz eins, SchwerarbeitsV sind.
Entscheidungstexte
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10 ObS 89/18p
Entscheidungstext
OGH
19.12.2018
10 ObS 89/18p
Veröff: SZ 2018/109
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10 ObS 84/20f
Entscheidungstext
OGH
01.09.2020
10 ObS 84/20f
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10 ObS 64/22t
Entscheidungstext
OGH
28.07.2022
10 ObS 64/22t
Ausdrücklich gegenteilig
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10 ObS 51/22f
Entscheidungstext
OGH
13.09.2022
10 ObS 51/22f
Ausdrücklich gegenteilig; Beisatz: Hier: Alle (versicherungspflichtigen) Verrichtungen (an einem Arbeitstag) sind der Prüfung zugrunde zu legen, ob dadurch einer der Tatbestände des § 1 Abs 1 SchwerarbeitsV (an diesem Tag) erfüllt ist. Eine „tatbestandsübergreifende“ Kombination der jeweiligen Ziffern des § 1 Abs 1 SchwerarbeitsV ist weiterhin nicht möglich; die Kumulierung von Tätigkeiten innerhalb einzelner Ziffern wird dadurch aber nicht ausgeschlossen. (T1)
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10 ObS 120/23d
Entscheidungstext
OGH
Zurückweisung mangels erheblicher Rechtsfrage
19.12.2023
10 ObS 120/23d
gegenteilig; Beisatz: Hier: Der Kläger betrieb zusätzlich zu seiner Tätigkeit als Gemeindearbeiter eine Landwirtschaft. Diese Tätigkeit unterlag nur der Pflichtversicherung in der Unfallversicherung, nicht jedoch in der Pensionsversicherung. (T2)
Beisatz: Wenn der Oberste Gerichtshof in seiner neueren Rechtsprechung – in Abkehr von der noch zu 10 ObS 89/18p und 10 ObS 84/20f vertretenen Ansicht – davon ausgeht, dass bei der Prüfung, ob einer der Tatbestände des § 1 Abs 1 SchwerarbeitsV an einem Tag erfüllt ist, „alle (versicherungspflichtigen) Verrichtungen" zugrunde zu legen sind, waren damit stets die für die Qualifikation als Schwerarbeitsmonat allein maßgebliche Pflichtversicherung in der Pensionsversicherung angesprochen. (T3)
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:2018:RS0132473
Im RIS seit
01.04.2019
Zuletzt aktualisiert am
29.01.2024
Dokumentnummer
JJR_20181219_OGH0002_010OBS00089_18P0000_001