Verwaltungsgerichtshof (VwGH)

Navigation im Suchergebnis

Rechtssatz für Ra 2018/05/0217

Entscheidungsart

Erkenntnis

Dokumenttyp

Rechtssatz

Rechtssatznummer

3

Geschäftszahl

Ra 2018/05/0217

Entscheidungsdatum

26.03.2019

Index

L80004 Raumordnung Raumplanung Flächenwidmung Bebauungsplan
Oberösterreich
L82004 Bauordnung Oberösterreich
L82054 Baustoff Oberösterreich

Norm

BauTG OÖ 1994 §2 Z25 litc;
BauTG OÖ 1994 §2 Z25;
BauTG OÖ 2013 §2 Z17;
ROG OÖ 1994 §32 Abs6;

Rechtssatz

Beim "Keller" ist - zum Unterschied von dem gesetzlich definierten Kellergeschoß - auf den jeweiligen Raum abzustellen. Ein Raum, der sich zwar im "Kellergeschoß" befindet, selbst aber nicht in das Gelände hineinreicht, zählt nicht zum "Keller". Maßgeblich ist dabei das "umliegende", also das an das Gebäude anschließende, künftige Gelände. Würde man auf ein anderes Gelände abstellen, würde dies bewirken, dass nicht mehr das verfahrensgegenständliche Bauprojekt von Relevanz wäre, sondern bloß ein fiktives, anderes Bauprojekt vergleiche VwGH 15.2.2011, 2010/05/0209).

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2019:RA2018050217.L03

Im RIS seit

25.04.2019

Zuletzt aktualisiert am

26.04.2019

Dokumentnummer

JWR_2018050217_20190326L03

Navigation im Suchergebnis