Bundesrecht konsolidiert

Navigation im Suchergebnis

11. Staatsvertragsdurchführungsgesetz § 34

Kurztitel

11. Staatsvertragsdurchführungsgesetz

Kundmachungsorgan

BGBl. Nr. 195/1962

Typ

BG

§/Artikel/Anlage

§ 34

Inkrafttretensdatum

01.09.1962

Außerkrafttretensdatum

Index

13/01 Staatsvertragsdurchführung

Text

römisch IV. Schlußbestimmungen.

Paragraph 34,
  1. Absatz einsDie nach diesem Bundesgesetz ermittelte Entschädigung ist beginnend mit 1. Jänner 1956 mit 4 v. H. jährlich zu verzinsen.
  2. Absatz 2Nach diesem Bundesgesetz ermittelte Entschädigungen bis zum Betrag von 250.000 S sind vom Bund binnen vier Wochen nach Einlangen der das Anbot (Teilanbot) annehmenden Erklärung oder nach ungenütztem Ablauf der in Paragraph 10, Absatz eins, festgesetzten Frist oder nach Zustellung der rechtskräftigen Entscheidung des Gerichtes zu bezahlen. Übersteigt die an einen Entschädigungswerber zu leistende Entschädigung den Betrag von 250.000 S, so kann der 250.000 S übersteigende Betrag in drei gleichen aufeinander folgenden Jahresraten nach Ablauf der vierwöchigen Leistungsfrist bezahlt werden.
  3. Absatz 3Auf die nach diesem Bundesgesetz ermittelte Entschädigung sind vom Bund gewährte Vorschüsse anzurechnen. Der Zinsenlauf nach Absatz eins, endet bezüglich des Betrages der gewährten Vorschüsse mit dem Tag der Anweisung des Vorschusses an den Entschädigungswerber. Das gleiche gilt für Leistungen des Bundes, die auf Grund zwischenstaatlicher Verträge und in Durchführung solcher Verträge erlassener Bundesgesetze als Entschädigung für nach diesem Bundesgesetz zu entschädigende Vermögenschaften, Rechte und Interessen einem Entschädigungswerber erbracht wurden.
  4. Absatz 4Lehnt ein Entschädigungswerber ein ihm vom Bundesministerium für Finanzen gemäß Paragraph 10, gestelltes Anbot (Teilanbot) ab und übersteigt die gemäß Paragraph 11, vom Gericht festgesetzte unverzinste Entschädigung nicht die vom Bundesministerium für Finanzen angebotene unverzinste Entschädigung, so endet der Zinsenlauf gemäß Absatz eins, mit dem Tage der Ablehnung des Anbotes (Teilanbotes) durch den Entschädigungswerber.

Zuletzt aktualisiert am

05.01.2018

Gesetzesnummer

10000369

Dokumentnummer

NOR12006222

Alte Dokumentnummer

N11962128370

European Legislation Identifier (ELI)

https://www.ris.bka.gv.at/eli/bgbl/1962/195/P34/NOR12006222

Navigation im Suchergebnis