Bundesrecht konsolidiert

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11. Staatsvertragsdurchführungsgesetz § 3

Kurztitel

11. Staatsvertragsdurchführungsgesetz

Kundmachungsorgan

BGBl. Nr. 195/1962

Typ

BG

§/Artikel/Anlage

§ 3

Inkrafttretensdatum

01.09.1962

Außerkrafttretensdatum

Index

13/01 Staatsvertragsdurchführung

Text

Paragraph 3,
  1. Absatz einsIst ein österreichischer Staatsbürger, dessen Vermögen gemäß Artikel 27 Paragraph 2, des Staatsvertrages von der Föderativen Volksrepublik Jugoslawien beschlagnahmt, zurückbehalten oder liquidiert worden ist, vor dem 28. November 1955 verstorben und wurde bezüglich dieses seines Vermögens weder auf dem Gebiet der Republik Österreich noch auf dem Gebiet der Föderativen Volksrepublik Jugoslawien eine Verlassenschaftsabhandlung durchgeführt, so ist bezüglich des Anspruches auf Entschädigung gemäß Artikel 27 Paragraph 2, des Staatsvertrages in Österreich eine Verlassenschaftsabhandlung durchzuführen. In diesem Falle ist der Entschädigungsanspruch so anzusehen, als hätte er sich bereits zu Lebzeiten des Erblassers in dessen Vermögen befunden.
  2. Absatz 2Fehlen die Voraussetzungen für die örtliche Zuständigkeit eines österreichischen Gerichtes zur Abhandlung des Entschädigungsanspruches nach Artikel 27 Paragraph 2, des Staatsvertrages oder sind sie nicht zu ermitteln, so ist für diese Abhandlung das Bezirksgericht Innere Stadt Wien zuständig.
  3. Absatz 3Wird gemäß Absatz eins, in Österreich abgehandelt und sind neben anspruchsberechtigten Erben noch andere Erben vorhanden, so sind diese bezüglich des Entschädigungsanspruches nicht erbberechtigt. Den anspruchsberechtigten Erben steht das Recht des Zuwachses gemäß den Paragraphen 560, ff. des Allgemeinen bürgerlichen Gesetzbuches bezüglich der Erbteile der anderen Erben nicht zu.

Zuletzt aktualisiert am

05.01.2018

Gesetzesnummer

10000369

Dokumentnummer

NOR12006192

Alte Dokumentnummer

N11962128060

European Legislation Identifier (ELI)

https://www.ris.bka.gv.at/eli/bgbl/1962/195/P3/NOR12006192

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