Die Aufwendungen zum Erwerb des Berufspilotenscheines gehören als Ausbildungskosten zu den Kosten der privaten Lebensführung, wenn nicht die Tätigkeit eines Flugzeugführers hauptberuflich ausgeübt wird (Anmerkung: Im Beschwerdefall hatte der Inhaber einer Autofahrerschule, der den Privatpilotenschein besitzt und unentgeltliche Flüge mit Sportflugzeugen unternimmt, zu deren Führung der Privatpilotenschein genügt, für sich und seine Tochter die Ausbildungskosten zur Erlangung des Berufspilotenscheines als Betriebsausgaben abgesetzt. *
E 19.5.1967, 0262/67 #1 VwSlg 3616 F/1967;