Die Streitanmerkung nach § 61 GBG kann demjenigen, der auf Anerkennung eines dinglichen Rechtes klagt, ohne selbst ein durch die angefochtene Einverleibung verletztes bücherliches Recht zu besitzen, mit alleiniger Ausnahme des Falles, daß sich die Klage auf Ersitzung gründet (§ 70 GBG) nicht bewilligt werden.Die Streitanmerkung nach Paragraph 61, GBG kann demjenigen, der auf Anerkennung eines dinglichen Rechtes klagt, ohne selbst ein durch die angefochtene Einverleibung verletztes bücherliches Recht zu besitzen, mit alleiniger Ausnahme des Falles, daß sich die Klage auf Ersitzung gründet (Paragraph 70, GBG) nicht bewilligt werden.