Verwaltungsgerichtshof (VwGH)

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Entscheidungstext 96/15/0171

Entscheidungsart

Erkenntnis

Dokumenttyp

Entscheidungstext

Geschäftszahl

96/15/0171

Entscheidungsdatum

29.01.1998

Index

32/01 Finanzverfahren allgemeines Abgabenrecht;
32/02 Steuern vom Einkommen und Ertrag;

Norm

BAO §299 Abs5;
EStG 1972 §16 Abs1 Z6 impl;
EStG 1988 §16 Abs1 Z6;
  1. BAO § 299 heute
  2. BAO § 299 gültig ab 01.01.2014 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 14/2013
  3. BAO § 299 gültig von 26.03.2009 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 20/2009
  4. BAO § 299 gültig von 20.12.2003 bis 25.03.2009 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 124/2003
  5. BAO § 299 gültig von 01.01.2003 bis 19.12.2003 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 97/2002
  6. BAO § 299 gültig von 19.04.1980 bis 31.12.2002 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 151/1980
  1. EStG 1972 § 16 gültig von 23.12.1987 bis 31.12.2018 aufgehoben durch BGBl. I Nr. 61/2018
  2. EStG 1972 § 16 gültig von 21.12.1985 bis 22.12.1987 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 557/1985
  3. EStG 1972 § 16 gültig von 22.12.1984 bis 20.12.1985 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 531/1984
  4. EStG 1972 § 16 gültig von 17.12.1983 bis 21.12.1984 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 612/1983
  5. EStG 1972 § 16 gültig von 14.12.1983 bis 16.12.1983 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 587/1983
  6. EStG 1972 § 16 gültig von 27.11.1982 bis 13.12.1983 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 570/1982
  7. EStG 1972 § 16 gültig von 31.12.1981 bis 26.11.1982 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 620/1981
  8. EStG 1972 § 16 gültig von 01.01.1981 bis 30.12.1981 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 545/1980
  9. EStG 1972 § 16 gültig von 30.12.1977 bis 31.12.1980 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 645/1977
  10. EStG 1972 § 16 gültig von 23.07.1975 bis 29.12.1977 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 391/1975
  11. EStG 1972 § 16 gültig von 09.08.1974 bis 22.07.1975 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 469/1974
  12. EStG 1972 § 16 gültig von 16.01.1974 bis 08.08.1974 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 27/1974
  13. EStG 1972 § 16 gültig von 13.12.1972 bis 15.01.1974
  1. EStG 1988 § 16 heute
  2. EStG 1988 § 16 gültig von 01.01.2024 bis 22.12.2023 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 108/2022
  3. EStG 1988 § 16 gültig von 01.01.2024 bis 19.07.2022 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 18/2021
  4. EStG 1988 § 16 gültig ab 23.12.2023 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 153/2023
  5. EStG 1988 § 16 gültig von 20.07.2022 bis 22.12.2023 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 108/2022
  6. EStG 1988 § 16 gültig von 26.03.2021 bis 19.07.2022 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 52/2021
  7. EStG 1988 § 16 gültig von 08.01.2021 bis 25.03.2021 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 18/2021
  8. EStG 1988 § 16 gültig von 25.07.2020 bis 07.01.2021 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 96/2020
  9. EStG 1988 § 16 gültig von 30.10.2019 bis 24.07.2020 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 103/2019
  10. EStG 1988 § 16 gültig von 15.08.2015 bis 29.10.2019 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 118/2015
  11. EStG 1988 § 16 gültig von 30.12.2014 bis 14.08.2015 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 105/2014
  12. EStG 1988 § 16 gültig von 01.05.2013 bis 29.12.2014 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 53/2013
  13. EStG 1988 § 16 gültig von 21.03.2013 bis 30.04.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 53/2013
  14. EStG 1988 § 16 gültig von 15.12.2012 bis 20.03.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 112/2012
  15. EStG 1988 § 16 gültig von 31.12.2010 bis 14.12.2012 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 111/2010
  16. EStG 1988 § 16 gültig von 27.06.2008 bis 30.12.2010 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 85/2008
  17. EStG 1988 § 16 gültig von 29.12.2007 bis 26.06.2008 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 99/2007
  18. EStG 1988 § 16 gültig von 24.05.2007 bis 28.12.2007 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 24/2007
  19. EStG 1988 § 16 gültig von 27.06.2006 bis 23.05.2007 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 100/2006
  20. EStG 1988 § 16 gültig von 28.10.2005 bis 26.06.2006 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 115/2005
  21. EStG 1988 § 16 gültig von 31.12.2004 bis 27.10.2005 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 180/2004
  22. EStG 1988 § 16 gültig von 05.06.2004 bis 30.12.2004 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 57/2004
  23. EStG 1988 § 16 gültig von 21.08.2003 bis 04.06.2004 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 71/2003
  24. EStG 1988 § 16 gültig von 05.10.2002 bis 20.08.2003 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 155/2002
  25. EStG 1988 § 16 gültig von 14.08.2002 bis 04.10.2002 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 132/2002
  26. EStG 1988 § 16 gültig von 19.12.2001 bis 13.08.2002 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 144/2001
  27. EStG 1988 § 16 gültig von 27.06.2001 bis 18.12.2001 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 59/2001
  28. EStG 1988 § 16 gültig von 15.07.1999 bis 26.06.2001 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 106/1999
  29. EStG 1988 § 16 gültig von 01.05.1996 bis 14.07.1999 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 201/1996
  30. EStG 1988 § 16 gültig von 05.05.1995 bis 30.04.1996 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 297/1995
  31. EStG 1988 § 16 gültig von 01.12.1993 bis 04.05.1995 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 818/1993
  32. EStG 1988 § 16 gültig von 31.12.1991 bis 30.11.1993 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 695/1991
  33. EStG 1988 § 16 gültig von 30.12.1989 bis 30.12.1991 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 660/1989
  34. EStG 1988 § 16 gültig von 30.07.1988 bis 29.12.1989

Betreff

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Pokorny und die Hofräte Dr. Mizner, Dr. Fuchs, Dr. Zorn und Dr. Robl als Richter, im Beisein des Schriftführers Mag. Hajicek, über die Beschwerde des Dr. M K, gegen den Bescheid des Bundesministers für Finanzen vom 26. Juni 1996, Zl. K 69/1-IV/7/96, betreffend Aufhebung nach Paragraph 299, Absatz 2, BAO, zu Recht erkannt:

Spruch

Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.

Der Beschwerdeführer hat dem Bund Aufwendungen in der Höhe von 4.565 S binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.

Begründung

Der unverheiratete Beschwerdeführer war am Wohnsitz seiner Eltern im Bereich des Landes Salzburg polizeilich gemeldet. Er war im Land Salzburg berufstätig und wurde ab Oktober 1992 nach Wien dienstzugeteilt. Im Jahresausgleich für 1992 und 1993 machte er jeweils Fahrtkosten (Kilometergelder) für wöchentliche "Familienheimfahrten" zwischen Wien und Salzburg geltend. Er brachte im Verwaltungsverfahren vor: "Zum wöchentlichen Besuch meiner Eltern darf ich weiters ausführen, daß dies wegen z.B. staatsbürgerlicher Pflichten (Abholen von Postsendungen der Finanzämter, Einberufungsbefehle, sonstiger Behördenerledigungen etc.), Wahrnehmung sozialer Verpflichtungen und persönlicher Bedürfnisse (Nachfassen frischer Wäsche) unumgänglich ist. Darüber hinaus bin ich nicht alleinstehend, sondern lebe in einer eheähnlichen Gemeinschaft. Zu diesem Zweck habe ich einen zweiten Wohnsitz in Salzburg, ... begründet."

Mit Bescheid vom 29. Juni 1995, Zl. 16/94-GA3-MEd/93, entschied die Finanzlandesdirektion für Salzburg über die Berufung des Beschwerdeführers gegen den Jahresausgleichsbescheid für 1992 und anerkannte dabei die geltend gemachten Fahrtaufwendungen. Unter dem Begriff der Familienheimfahrten seien Fahrten zum Wohnsitz der Familie (Ehefrau, Kinder) zu verstehen. Fahrtkosten eines alleinstehenden ledigen Arbeitnehmers zum Besuch seiner Eltern seien keine Werbungskosten, sondern gehörten zu den Kosten der Lebensführung. Im Berufungsverfahren habe der Beschwerdeführer vorgebracht, daß seine Heimfahrten zwar auch dem Besuch der Eltern dienten, er aber nicht alleinstehend sei, sondern in eheähnlicher Gemeinschaft lebe und deshalb einen weiteren Wohnsitz begründet habe. Nach Ansicht der belangten Behörde sei durch das EStG 1988 eine Gleichstellung der Lebensgemeinschaft mit der Ehe erfolgt, weshalb wöchentliche Familienheimfahrten anzuerkennen seien.

Mit Bescheid vom 3. August 1995, Zl. 56-GA7-DKo/95, führte die aufgrund eines Devolutionsantrages nach Paragraph 311, Absatz eins, BAO zuständig gewordene Finanzlandesdirektion für Salzburg den Jahresausgleich für 1993 durch. Sie anerkannte dabei unter Hinweis auf die Berufungsentscheidung betreffend Jahresausgleich für 1992 die Kosten wöchentlicher Familienheimfahrten als Werbungskosten.

Die genannten Bescheide der Finanzlandesdirektion für Salzburg wurden mit dem angefochtenen Bescheid der belangten Behörde gemäß Paragraph 299, Absatz 2, BAO in Ausübung des Aufsichtsrechtes aufgehoben. Wenn die Finanzlandesdirektion wöchentliche Heimfahrten deshalb anerkannt habe, weil durch das EStG 1988 eine Gleichstellung der Lebensgemeinschaft mit der Ehe erfolgt sei, so sei sie im Hinblick auf den Wortlaut des Paragraph 106, EStG 1988 von einer falschen Voraussetzung ausgegangen sei. Eine Gleichstellung sei nur dann gegeben, wenn in der Lebensgemeinschaft ein Kind iSd Paragraph 106, EStG lebe. Das Finanzamt habe den Beschwerdeführer aufgefordert mitzuteilen, mit wem er mit mindestens einem Kind einen gemeinsamen Haushalt führe. Der Beschwerdeführer habe sodann als Nachweis für eine Lebensgemeinschaft ohne weitere Erklärung lediglich einen Lohnzettel der Frau Christine R. vorgelegt. Bei dieser Sachlage sei davon auszugehen, daß keine Lebensgemeinschaft im steuerlichen Sinn gegeben sei.

Gegen den Bescheid der belangten Behörde wendet sich die wegen Rechtswidrigkeit des Inhaltes und Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften erhobene Beschwerde.

Die belangte Behörde legte die Verwaltungsakten vor und beantragt in ihrer Gegenschrift die kostenpflichtige Abweisung der Beschwerde.

Der Verwaltungsgerichtshof hat erwogen:

Werbungskosten sind gemäß Paragraph 16, Absatz eins, EStG 1988 Aufwendungen oder Ausgaben zur Erwerbung, Sicherung oder Erhaltung der Einnahmen.

Der Verwaltungsgerichtshof hat schon mehrfach zum Ausdruck gebracht, daß die Beibehaltung eines Familienwohnsitzes aus der Sicht einer Erwerbstätigkeit, die in unüblich weiter Entfernung von diesem Wohnsitz ausgeübt wird, nicht durch die Erwerbstätigkeit, sondern durch Umstände veranlaßt ist, die außerhalb der Erwerbstätigkeit liegen. Der Grund, warum Aufwendungen für Familienheimfahrten dennoch als Betriebsausgaben oder Werbungskosten bei den aus der Erwerbstätigkeit erzielten Einkünften Berücksichtigung finden, liegt darin, daß derartige Aufwendungen solange als durch die Einkunftserzielung veranlaßt gelten, als dem Steuerpflichtigen eine Wohnsitzverlegung in übliche Entfernung vom Ort der Erwerbstätigkeit nicht zugemutet werden kann. Die Unzumutbarkeit kann ihre Ursache sowohl in der privaten Lebensführung haben als auch in einer weiteren Erwerbstätigkeit des Ehegatten; Unzumutbarkeit ist im übrigen auch bei weiteren Erwerbstätigkeiten des Steuerpflichtigen gegeben vergleiche das hg. Erkenntnis vom 26. November 1996, 95/14/0124, mwN).

Für die einkünftemindernde Berücksichtigung von Heimfahrtkosten muß sohin die Begründung des zweiten Haushaltes am Arbeitsort beruflich veranlaßt und die Aufgabe des bisherigen Wohnsitzes unzumutbar sein. Im Erkenntnis vom 30. Jänner 1991, 90/13/0030, hat der Verwaltungsgerichtshof im Falle einer ledigen Steuerpflichtigen ohne eigenen Haushalt Heimfahrtkosten nicht als Werbungskosten anerkannt; der Gerichtshof hat ua ausgeführt, die Beschwerdeführerin sei nicht vor der Entscheidung gestanden, ihren Familienwohnsitz im Hinblick auf ihre Beschäftigung zu verlegen, sondern den elterlichen Haushalt zu verlassen und eine Wohnung in der Nähe ihrer Arbeitsstätte zu nehmen.

Nach der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ist die - vorübergehende oder ständige - Unzumutbarkeit der Wohnsitzverlegung gegeben, wenn der Erwerbstätige verheiratet ist, mit seinem Ehepartner einen (Familien)Wohnsitz begründet hat und in der Folge aufgrund einer auswärtigen Berufstätigkeit einen weiteren Haushalt am Arbeitsort begründet vergleiche die bei Hofstätter/Reichel, Paragraph 16, Absatz eins, Ziffer 6, Tz 3 zitierte hg. Rechtsprechung). In einem solchen Fall erweisen sich idR wöchentliche Heimfahrten als erforderlich vergleiche Quantschnigg/Schuch, Einkommensteuer-Handbuch, Paragraph 16, Tz 102 Stichwort "Familienheimfahrten").

Im abgabenbehördlichen Rechtsmittelverfahren legte der Beschwerdeführer zur Notwendigkeit wöchentlicher "Familienheimfahrten" dar, es sei schon im Hinblick auf familienrechtliche Bestimmungen unhaltbar, den Besuch der Eltern nicht als Familienheimfahrt zu werten. Zum wöchentlichen Besuch der Eltern sei weiters auszuführen, daß dies wegen z.B. staatsbürgerlicher Pflichten (Abholen von Postsendungen der Finanzämter, Einberufungsbefehle, sonstiger Behördenerledigungen etc.), Wahrnehmung sozialer Verpflichtungen und persönlicher Bedürfnisse (Nachfassen frischer Wäsche) unumgänglich sei. "Darüber hinaus" sei er nicht alleinstehend, sondern lebe in einer eheähnlichen Gemeinschaft. Zu diesem Zweck habe er einen zweiten Wohnsitz in S., U-Straße 52 begründet. Nach den unbestritten gebliebenen Darlegungen wurde der Beschwerdeführer aufgefordert, mitzuteilen, mit wem er "mit mindestens einem Kind" einen gemeinsamen Haushalt führe und wodurch sich die Notwendigkeit der wöchentlichen Heimfahrt ergebe. Der Beschwerdeführer legte darauf - ohne weitere Erklärung - einen Lohnzettel der Christine R. vor. Angesichts dieser Sachlage ist die Auffassung der belangten Behörde, daß der aufgehobene Bescheid nicht vom Bestehen einer Lebensgemeinschaft hätte ausgehen dürfen, nicht rechtswidrig. Dabei kann auf sich beruhen, ob sich der Begriff der Lebensgemeinschaft, wie die belangte Behörde andeutet, insbesondere im Zusammenhang mit der Frage der Zumutbarkeit der Wohnsitzverlegung aus Paragraph 106, EStG ergibt. Die belangte Behörde konnte nämlich im Hinblick auf die fehlende Mitwirkung des Beschwerdeführers am Ermittlungsverfahren davon ausgehen, daß im Streitzeitraum - auch im Zusammenhang mit der behaupteten "eheähnlichen Beziehung" - kein Sachverhalt vorlag, der eine Unzumutbarkeit der Wohnsitzverlegung begründet hätte. Schon davon ausgehend entsprach es dem Gesetz, daß die belangte Behörde die Bejahung der Voraussetzungen des Abzuges von Werbungskosten aus dem Titel wöchentlicher Familienheimfahrten durch die Berufungsbehörde als rechtswidrig ansah. Ob sie die im Abzug von Werbungskosten aus diesem Titel gelegene Rechtswidrigkeit dem Aufhebungsgrund nach Paragraph 299, Absatz eins, Litera b, oder c BAO oder jenem nach Paragraph 299, Absatz 2, BAO zu unterstellen hatte, ist im Ergebnis ohne Bedeutung vergleiche Stoll, BAO-Kommentar, 2880f).

Gemäß Paragraph 299, Absatz 5, BAO tritt das Verfahren durch die Aufhebung eines Bescheides in Ausübung des Aufsichtsrechtes in die Lage zurück, in der es sich vor Erlassung des aufgehobenen Bescheides befunden hat. Entgegen der Ansicht des Beschwerdeführers tritt diese Rechtsfolge der Aufhebung ex lege ein und braucht nicht im Aufhebungsbescheid angeordnet zu werden.

Der Beschwerdeführer ist sohin durch den Bescheid der belangten Behörde nicht in subjektiven Rechten verletzt worden. Die Beschwerde war daher gemäß Paragraph 42, Absatz eins, VwGG als unbegründet abzuweisen.

Die Kostenentscheidung gründet sich auf die Paragraphen 47, ff VwGG in Verbindung mit der VO Bundesgesetzblatt 416 aus 1994,.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1998:1996150171.X00

Im RIS seit

20.11.2000

Dokumentnummer

JWT_1996150171_19980129X00

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