Begleitende Dokumente
-
Hauptdokument
Entscheidungsart
Beschluss
Rechtssatznummer
2
Geschäftszahl
89/03/0208
Entscheidungsdatum
20.09.1989
Index
L65000 Jagd Wild
L65005 Jagd Wild Salzburg
001 Verwaltungsrecht allgemein
Norm
JagdG Slbg 1977 §24;
JagdRallg;
VwRallg;
Rechtssatz
§ 24 Slbg JagdG 1977, der die Nutzung und Verwaltung der Gemeinschaftsjagd durch die Jagdkommission und deren Vorsitzenden der Aufsicht der Bezirksverwaltungsbehörde unterstellt, räumt dem Grundeigentümer eines im Gemeinschaftsgebiet gelegenen Grundstückes keinen Rechtsanspruch darauf ein, daß die Bezirksverwaltungsbehörde iSd Bestimmung aufsichtsbehördlich tätig wird und von den darin angeführten Maßnahmen bei Ausübung der Aufsicht Gebrauch macht oder diese in einem bestimmten Sinne anwendet. Durch die Ablehnung der Ausübung des Aufsichtsrechtes kann kein Recht des Antragsteller verletzt werden.Paragraph 24, Slbg JagdG 1977, der die Nutzung und Verwaltung der Gemeinschaftsjagd durch die Jagdkommission und deren Vorsitzenden der Aufsicht der Bezirksverwaltungsbehörde unterstellt, räumt dem Grundeigentümer eines im Gemeinschaftsgebiet gelegenen Grundstückes keinen Rechtsanspruch darauf ein, daß die Bezirksverwaltungsbehörde iSd Bestimmung aufsichtsbehördlich tätig wird und von den darin angeführten Maßnahmen bei Ausübung der Aufsicht Gebrauch macht oder diese in einem bestimmten Sinne anwendet. Durch die Ablehnung der Ausübung des Aufsichtsrechtes kann kein Recht des Antragsteller verletzt werden.
Schlagworte
Jagdrecht und Jagdrechtsausübung Genossenschaftsjagd Gemeindejagd
Gemeinschaftsjagd Verwaltung Jagdausschuß Gemeinderat Rechtsmittel
gegen Beschlüsse der Jagdausschüsse
Behörden und Verfahren außer Straffällen Verfahrensrecht
Jagdrecht und Jagdrechtsausübung Genossenschaftsjagd Gemeindejagd
Gemeinschaftsjagd Ausübung und Nutzung Jagdgesellschaft
Verfahrensrecht
Organisationsrecht Diverses Weisung Aufsicht VwRallg5/4
Individuelle Normen und Parteienrechte Rechtsanspruch Antragsrecht
Anfechtungsrecht VwRallg9/2
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1989:1989030208.X02
Im RIS seit
11.07.2001
Zuletzt aktualisiert am
24.06.2009
Dokumentnummer
JWR_1989030208_19890920X02