Bundesverwaltungsgericht (BVwG)

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Entscheidungstext W212 2006203-1

Dokumenttyp

Entscheidungstext

Entscheidungsart

Erkenntnis

Geschäftszahl

W212 2006203-1

Entscheidungsdatum

24.11.2014

Norm

AsylG 2005 §5 Abs1
BFA-VG §21 Abs5
B-VG Art.133 Abs4
  1. BFA-VG § 21 heute
  2. BFA-VG § 21 gültig von 01.06.2018 bis 31.10.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 84/2017
  3. BFA-VG § 21 gültig ab 01.06.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 145/2017
  4. BFA-VG § 21 gültig von 01.11.2017 bis 31.05.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 145/2017
  5. BFA-VG § 21 gültig von 01.11.2017 bis 31.10.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 84/2017
  6. BFA-VG § 21 gültig von 20.07.2015 bis 31.10.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 70/2015
  7. BFA-VG § 21 gültig von 01.01.2014 bis 19.07.2015 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 68/2013
  8. BFA-VG § 21 gültig von 01.01.2014 bis 31.12.2013

Spruch

W212 2006203-1/6E

IM NAMEN DER REPUBLIK!

Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin Dr. Singer über die Beschwerde von römisch XXXX StA. Syrien, gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 11.03.2014, Zl. 831578204/1742340 zu Recht erkannt:

Die Beschwerde wird gemäß Paragraph 5, AsylG 2005 als unbegründet abgewiesen.

B) Gemäß Paragraph 21, Absatz 5, Satz 1 BFA-Verfahrensgesetz, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 87 aus 2012,, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 144 aus 2013,, (BFA-VG) wird festgestellt, dass die Anordnung zur Außerlandesbringung zum Zeitpunkt der Erlassung des angefochtenen Bescheides rechtmäßig war.

C) Die Revision ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig.

Text

ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE:

römisch eins. Verfahrensgang

römisch eins.1. Der Verfahrensgang vor der erstinstanzlichen Behörde ergibt sich aus dem erstinstanzlichen Verwaltungsakt.

Der Beschwerdeführer, ein Staatsangehöriger aus Syrien, brachte am 29.10.2013 den vorliegenden Antrag auf internationalen Schutz ein.

Eine EURODAC-Abfrage ergab, dass die beschwerdeführende Partei bereits am 19.03.2009 in Griechenland einen Asylantrag stellte, sowie am 26.10.2013 in Italien erkennungsdienstlich behandelt wurde.

Anlässlich der niederschriftlichen Erstbefragung vom 29.10.2013 gab die beschwerdeführende Partei im Wesentlichen an, im März 2009 in Griechenland einen Asylantrag gestellt zu haben, über welchen im Februar 2010 negativ entschieden worden und er nach Syrien zurückgekehrt wäre. Im Juni 2013 sei er schließlich über die Türkei und Griechenland, wo er sich mit seinem Cousin getroffen habe, bis nach Italien gelangt, wo er ca. fünf Tage aufhältig gewesen wäre, und letztlich mit seinem Cousin weiter mit einem Zug nach Wien gereist sei. In Italien habe man ihnen die Fingerabdrücke abgenommen und gesagt, sie sollten gehen. Er wolle weder nach Griechenland noch nach Italien zurückkehren.

Sein Heimatland habe er verlassen, da dort Krieg und keine Sicherheit mehr herrsche.

Aufgrund der Angaben der beschwerdeführenden Partei sowie der aufliegenden Eurodac-Treffer richtete das Bundesasylamt am 31.10.2013 ein auf Artikel 10, Absatz eins, der Verordnung Nr. 343/2003 (EG) des Rates (im Folgenden: "Dublin II-VO") gestütztes Aufnahmegesuch an Italien.

Mit Schreiben vom 08.11.2013 erteilte Italien seine Zustimmung zur Übernahme der beschwerdeführenden Partei gem. der genannten Bestimmung.

Am 11.12.2013 wurde die beschwerdeführende Partei vor dem Bundesasylamt, Erstaufnahmestelle Ost, in Gegenwart eines Rechtsberaters niederschriftlich einvernommen. Hierbei gab sie an, sich psychisch und physisch in der Lage zu fühlen, die Befragung zu absolvieren. Sie wolle nicht nach Italien zurück, da dort Asylwerber schlecht behandelt würden und keine Unterstützung bekommen würden. Sie habe zwar nicht um Asyl angesucht, habe dort jedoch einige Freunde, die ihr gesagt hätten, dass sie dort überhaupt keine Unterstützung hätte und auch schlecht behandelt würde. Sie sei zusammen mit ihrem minderjährigen Cousin gereist. Sie wolle nicht nach Italien zurück und ersuche um Überprüfung seines Asylbegehrens.

römisch eins.2. Mit Bescheid vom 11.03.2014 hat das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl den Antrag der beschwerdeführenden Partei auf internationalen Schutz ohne in die Sache einzutreten gem. Paragraph 5, Absatz eins, AsylG 2005 als unzulässig zurückgewiesen und festgestellt, dass für die Prüfung des Antrages auf internationalen Schutz gem. Artikel 10, Absatz eins, der Dublin II-VO Italien zuständig sei. Gemäß Paragraph 61, Absatz eins, Fremdenpolizeigesetz, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 100 aus 2005, (FPG) idgF wurde in Spruchpunkt römisch II. gegen die beschwerdeführende Partei die Außerlandesbringung angeordnet. Demzufolge sei gem. Paragraph 61, Absatz 2, FPG ihre Abschiebung nach Italien zulässig.

Die Sachverhaltsfeststellungen zur Lage in Italien wurden im angefochtenen Bescheid folgendermaßen zusammengefasst (unkorrigiert):

Allgemeines zu Vorbringen von Asylwerbern in Dublin Verfahren:

Die Asylbehörden haben nicht nachzuprüfen, ob ein Mitgliedstaat generell sicher ist. Nur wenn sich im Einzelfall ergeben sollte, dass Grundrechte des Asylwerbers z.B. durch Kettenabschiebung bedroht sind, so wäre aus innerstaatlichen, verfassungsrechtlichen Gründen das Selbsteintrittsrecht zwingend auszuüben.

(VfGH 17.6.2005, B 336/05, UBAS zu 268.445/3-X/47/06 vom 14.03.2006)

Es ist nicht Aufgabe der österreichischen Asylbehörde, hypothetische Überlegungen über den möglichen Ausgang eines von einem anderen Staat zu führenden Asylverfahrens anzustellen. Auch aus dem Umstand, dass Anerkennungsquoten im Asylverfahren relativ gering seien, kann nicht automatisch darauf geschlossen werden, dass kein ordnungsgemäßes Verfahren geführt wird."

(VwGH, 31.5.2005, Zl. 2002/20/0095)

Die höchstgerichtliche Judikatur ist gerade bei Anträgen ab 01.01.2006 aufgrund der gesetzlichen Bestimmungen des Paragraph 5, Absatz 3, AsylG 2005 von besonderer Bedeutung.

Zu ITALIEN werden folgende Feststellungen getroffen:

(Anmerkung: Die Feststellungen sind durch die Staatendokumentation des Bundesasylamtes zusammengestellt und entsprechen dem Stand vom November 2013).

Allgemeines zum Asylverfahren

Antragsteller

2012

Italien 15.715

2012

Entscheidungen

Positive Entscheidungen

Gesamt

Erste Instanz

Endgültige Berufungsentscheide

Gesamt

davon:

Flüchtlings-status

Subsidiärer Schutz

Humanitäre Gründen

Italien

14.970

13.735

1.235

9.270

2.095

4.770

2.405

(Eurostat 18.6.2013 / 22.3.2013)

Antragsteller

2013 (Jan-Jun)

Italien

10.910

Erstinstanzliche Entscheidungen 2013 (Jan-Jun)

Gesamt

Flüchtlings-status

Subsidiärer Schutz

Humanitäre Gründen

NEGATIV

Q1 2013

7.655

665

1.690

3.510

1.785

Q2 2013

6.820

840

1.350

1.495

3.135

(Eurostat 2.8.2013 / 8.10.2013)

Asylanträge können bei einer Polizeidienststelle an der Grenze oder beim lokalen Polizeipräsidium (Questura) gestellt werden. Persönliches Erscheinen bei der Antragsstellung ist zwingend. Wenn ein Asylantrag gestellt wird, beginnt die Polizei mit der erkennungsdienstlichen Behandlung (Fotografieren, Fingerabdrücke nehmen), dem sogenannten Fotosegnalamento.

Bei Antragstellung muss der Asylwerber (AW) eine Adresse angeben. Es gibt NGOs, die Asylwerbern dabei helfen. Benötigt der AW trotzdem eine Unterkunft, teilt er das der Polizei mit und diese leitet den Sachverhalt an die Präfektur (Prefettura) weiter, die sich um die Unterbringung kümmert. Die Präfektur wird sich zuerst um einen Platz in einem SPRAR-Zentrum bemühen. Wenn dort kein Platz frei ist, wird Ersatz in einem Zentrum des CARA-Netzwerks gesucht.

Normalerweise wird zusammen mit dem Fotosegnalamento auch die formelle Registrierung des Asylantrags (Verbalizzazione) vorgenommen. In großen Städten kann zwischen Fotosegnalamento und Verbalizzazione Zeit vergehen. In diesem Fall wird die Questura einen entsprechenden Termin festlegen. Zukünftige Termine des AWs auf der Questura werden auf einem sogenannten Cedolino festgehalten, einem Dokument mit Foto des AW, das diesem nach Antragstellung ausgehändigt wird.

Danach wird überprüft, ob beim betreffenden Antragsteller das Dublin-Verfahren zum Zug kommt.

Wird der Antragsteller zum Asylverfahren zugelassen, erhält er einen Termin für sein Interview mit der zuständigen Territorialkommission und eine temporäre Aufenthaltsgenehmigung für Asylwerber, sofern gültige Identitätspapiere vorliegen. Fehlen diese, oder stellt der Asylwerber seinen Antrag, nachdem er beim illegalen Grenzübertritt bzw. beim illegalen Aufenthalt betreten worden ist, wird er zur Identifizierung und Vervollständigung des Antrags für max. 20 bzw. 35 Tage in einem CARA untergebracht und erhält statt einer Aufenthaltsgenehmigung ein eigenes Ausweispapier (attestato normativo).

Asylwerber die ihren Asylantrag nach Erlass eines Abschiebebefehls gestellt haben, oder die kriminell sind, werden in einem Abschiebezentrum (CIE) untergebracht und erhalten gar keine Aufenthaltserlaubnis für Italien.

Der Antragsteller wird vom Asylverfahren ausgeschlossen, wenn er von einem anderen Staat bereits als Flüchtling anerkannt wurde oder es sich um ein Mehrfachgesuch handelt, das keine neuen Elemente enthält.

Es gibt Territorialkommissionen (Commissioni Territoriali per il Riconoscimento della Protezione Internazionale) in Rom, Mailand, Turin, Görz, Caserta, Bari, Foggia, Crotone, Trapani und Syrakus. Sie sind für die Bearbeitung der in ihrem jeweiligen Kompetenzgebiet eingegangenen Asylanträge zuständig.

Gemäß Gesetz hat das Interview innerhalb von 30 Tagen ab Antragstellung stattzufinden und die Kommission soll innerhalb von drei Tagen nach dem Interview zu einer Entscheidung kommen. In der Praxis sind diese Zeiträume aber länger.

In besonderen Fällen kann das Verfahren beschleunigt werden (z.B. bei besonders schutzbedürftigen Personen).

Hält sich der Antragsteller in einem Abschiebezentrum (CIE) oder einem CARA auf, muss die Befragung innerhalb von sieben Tagen durchgeführt werden. Die Entscheidung hat dann nach max. zwei Arbeitstagen zu erfolgen.

Die Territorialkommission kann Flüchtlingsstatus oder subsidiären Schutz verleihen. Bei Ablehnung eines Asylantrags besteht die Möglichkeit zur Erlangung eines humanitären Schutzstatus, falls eine Person nicht in ihr Herkunftsland zurückkehren kann. Dieser berechtigt zu einem einjährigen Aufenthalt.

Negativ entschiedene Asylwerber erhalten eine Aufforderung Italien binnen 15 Tagen zu verlassen. (BFM 6.4.2010 / Guide 03.2012 / NOAS 04.2011)

Beschwerdemöglichkeiten

Eine Beschwerde muss innerhalb von 30 Tagen ab Erhalt der Entscheidung (binnen 15 Tagen wenn der AW in einem CARA oder CIE untergebracht wurde, es sei denn die Unterbringung im CARA geschah nur aus Platzmangel) beim zuständigen Gericht eingebracht werden. In der Regel hat eine Berufung aufschiebende Wirkung.

Keine automatische aufschiebende Wirkung haben Beschwerden aus Abschiebezentren (CIE) heraus; wenn der AW in einem CARA untergebracht wurde weil er beim illegalen Grenzübertritt oder beim illegalen Aufenthalt betreten worden ist; bei unbegründeten bzw. unzulässigen Anträgen; sowie wenn das CARA ohne rechtfertigenden Grund verlassen wurde. In diesen Fällen kann die aufschiebende Wirkung bei Gericht beantragt werden. Eine Entscheidung über die Gewährung der aufschiebenden Wirkung erfolgt innerhalb von fünf Tagen.

An der Unterbringung und den Rechten des Asylwerbers ändert sich während des Beschwerdeverfahrens nichts, er darf weiter in der Unterkunft bleiben, bis zu einer etwaigen Ausstellung einer Arbeitserlaubnis (wenn das Asylverfahren nach 6 Monaten noch immer läuft). Lediglich ein AW, der in einem CARA untergebracht wurde weil er beim illegalen Grenzübertritt oder beim illegalen Aufenthalt betreten worden ist, muß das Zentrum nach Beschwerdeerhebung verlassen.

Das Gericht entscheidet binnen dreier Monate über eine Beschwerde.

Gegen die Entscheidung der 2. Instanz kann beim Berufungsgericht innerhalb von zehn Tagen berufen werden. Fällt die Entscheidung ebenfalls negativ aus, kann der Beschwerdeführer beim Hohen Gericht innerhalb von 30 Tagen in Berufung gehen. Beide Beschwerdemöglichkeiten haben keine aufschiebende Wirkung.

Der Beschwerdeführer muss während der gesamten Dauer der Beschwerde durch einen Anwalt vertreten werden. Ist der Beschwerdeführer mittellos, so hat er Anrecht auf staatliche Rechtsbeihilfe (gratuito patrocinio). (BFM 6.4.2010 / Guide 03.2012)

Am 4.6.2013 haben Italien und das europäische Asylunterstützungsbüro (EASO) einen speziellen Unterstützungsplan unterzeichnet. Bis Ende 2014 wird Italien auf einigen prioritären Gebieten wie Datensammlung und -analyse, Herkunftslandinformation, Dublin-System, Aufnahme, Notfallkapazitäten und Training der unabhängigen Justiz, von EASO technisch und operativ unterstützt werden. Dies geschieht vor dem Hintergrund aktueller großer Herausforderungen für das ital. Asyl- und Unterbringungssystem. 42 Unterstützungsmaßnahmen sind geplant. (EASO 4.6.2013)

Quellen:

BFM - Bundesamt für Migration (6.4.2010): Hintergrundnotiz Italien Asylverfahren

EASO - European Asylum Support Office (4.6.2013): Press Release:

EASO and Italy sign Special Support Plan, http://easo.europa.eu/wp-content/uploads/EASO-Italy-Special-Support-Plan-Press-Release.pdf, Zugriff 22.11.2013

Eurostat (22.3.2013): Pressemitteilung 48/2013, http://epp.eurostat.ec.europa.eu/cache/ITY_PUBLIC/3-22032013-BP/DE/3-22032013-BP-DE.PDF, Zugriff 22.11.2013

Eurostat (18.6.2013): Pressemitteilung 96/2013, http://epp.eurostat.ec.europa.eu/cache/ITY_PUBLIC/3-18062013-AP/DE/3-18062013-AP-DE.PDF, Zugriff 22.11.2013

Eurostat (2.8.2013): Data in focus 09/2013, http://epp.eurostat.ec.europa.eu/cache/ITY_OFFPUB/KS-QA-13-009/EN/KS-QA-13-009-EN.PDF, Zugriff 22.11.2013

Eurostat (8.10.2013): Data in focus 12/2013, http://epp.eurostat.ec.europa.eu/cache/ITY_OFFPUB/KS-QA-13-012/EN/KS-QA-13-012-EN.PDF, Zugriff 22.11.2013

Ministero dell-Interno (03.2012): The Dublin Regulation and the asylum procedure in Italy. Are you aware of your rights? Guide for Asylum Seekers, http://www.helpdubliners.it/images/pdf/inglese.pdf, Zugriff 22.11.2013

NOAS - The Norwegian Organization for Asylum Seekers (04.2011): The Italian Approach to Asylum: System and core Problems, http://www.noas.org/file.php?id=379, Zugriff 22.11.2013

Dublin-II-Rückkehrer

Wie in einer bilateralen Absprache der österreichischen und der Italienischen Dublin-Behörde vom 18.7.2012 bestätigt, werden von Österreich medizinische Informationen betreffend Vulnerable vor Dublin-Überstellung so präzise wie möglich auf Englisch zusammengefasst (Befund/Gutachten/benötigte Medikamente, etc.) und an Italien übermittelt. (Dublinbüro 14.12.2012)

Die meisten Dublin-Rückkehrer landen am Flughafen Fiumicino in Rom, einige auch am Flughafen Malpensa (Distrikt Varese) in der Nähe von Mailand. (SFH 05.2011) Sie werden am Flughafen von der Polizei empfangen. Dort steht Betreuung durch eine unabhängige Organisation zur Verfügung.

Es gibt 6 Arten von Rückkehrern:

Dublin-Rückkehrer, deren Asylverfahren noch anhängig ist, erhalten bei Ankunft eine Einladung, sich innerhalb von fünf Tagen bei dem für das Asylverfahren zuständigen Polizeipräsidium (Questura) zu melden. Ist eine andere Questura zuständig, muss der Asylwerber dorthin reisen. Die Reisekosten werden vom Innenministerium übernommen.

Falls der Dublin-Rückkehrer während seiner Abwesenheit einen Anhörungstermin verpasst hat, ist wahrscheinlich, inzwischen eine negative Entscheidung ergangen, ein Ausweisungsbescheid ausgestellt ist und das Verfahren eingestellt worden. Der Dublin-Rückkehrer kann eine neue Vorladung verlangen, den Ausweisungsbescheid aufheben lassen und die Gründe für seine Abwesenheit darstellen.

Falls jemand bereits beim ersten Aufenthalt in Italien eine negative Entscheidung erhalten hat, besteht die Möglichkeit, Beschwerde einzulegen. Von dieser Möglichkeit machen die meisten Betroffenen Gebrauch. Frist: 30 Tage (15 Tage bei Unterbringung in CARA). Die Beschwerde hat nicht immer aufschiebende Wirkung (siehe dazu p.7), diese kann zwar beantragt werden, bis zur Entscheidung gibt es laut JRS aber keine aufschiebende Wirkung.

Personen mit einem letztinstanzlich negativen Bescheid im Asylverfahren werden vom Flughafen direkt in ein CIE transferiert. Gegen letztinstanzlich negative Bescheide gibt es keine Beschwerdemöglichkeit. Es kann aber ein Folgeantrag gestellt werden, falls neue Elemente vorliegen.

Falls ein Rückkehrer bereits eine gültige Aufenthaltsbewilligung für Italien besitzt, kann er normal nach Italien einreisen.

Wenn ein Dublin-Rückkehrer noch kein Asylgesuch in IT gestellt hat, wird gemäß Dublin-VO nach Überstellung ein Asylverfahren aufgenommen. (BFM 31.8.2010 / SFH 05.2011 / VB 5.9.2011 / Guide 03.2012 / JRS 06.2013)

In der Entscheidung vom 17. Oktober 2012, EM (Eritrea) & Others gegen Secretary of State for the Home Department hält der britische Court of Appeal fest, dass eine Überstellung von Dublin Rückkehrern nach Italien keine Verletzung von Artikel 3, EMRK darstelle. Zwar könne im Einzelfall eine "reale Gefahr" einer Verletzung nie generell ausgeschlossen werden, jedoch ergibt die sorgfältige und ganzheitliche Analyse des Court of Appeal, dass keine systemischen Mängel im Italienischen Asylsystem konstatiert werden könnten. (CoA 17.10.2012)

Am 2.4.2013 wies der Europäischen Gerichtshof für Menschenrechte (EGMR) eine Beschwerde gegen Dublin-Überstellung nach Italien im Fall MOHAMMED HUSSEIN and Others against the Netherlands and Italy ab, mit der Begründung, dass das ital. System zur Aufnahme von Asylwerbern und Flüchtlingen gewisse Mängel aufweisen möge, jedoch kein systemischer Fehler bei der Versorgung (wie bei M.S.S. v. Belgium and Greece) festgemacht werden konnte. (EGMR 2.4.2013)

Am 18.6.2013 urteilte der EGMR in einer gegen Österreich gerichteten Klage (53852/11), dass eine Überstellung von Österreich nach Italien Artikel 3, EMRK nicht verletze. Dem EGMR lägen keine Berichte vor, dass die Unterbringung für Asylwerber in Italien derart systematische Mängel aufweise, dass eine unmenschliche Behandlung gegeben sei. Es mögen vereinzelt Defizite bei den Aufnahmebedingungen in Italien vorliegen, doch reichten diese nicht aus, um von einer entwürdigenden Behandlung sprechen zu können. (EGMR 18.6.2013)

Das Verwaltungsgericht Bremen urteilte am 15.5.2013 (2 römisch fünf 440/13.A <5616832>), daß aus der Rechtsprechung des EuGH grundsätzlich keine Unzulässigkeit folge, Asylwerber nach Italien zu überstellen. Das dortige Asylsystem und die Aufnahmebedingungen wiesen keine systemischen Mängel auf, die eine unmenschliche oder erniedrigende Behandlung überstellter Asylwerber bewirken würden. Alle Berichte zeigten zwar gewisse Defizite auf. Jedoch sei ihnen nicht zu entnehmen, dass generell alle nach Italien überstellten Asylbewerber in einer Art und Weise behandelt würden, die dem europäischen Asylsystem oder den Bestimmungen der EMRK bzw. der Grundrechtecharta zuwiderlaufe. Nachvollziehbar sei, dass sich Antragsteller vom Aufenthalt in Deutschland bessere materielle Versorgung versprächen. Es gebe in Italien kein mit Deutschland vergleichbares System sozialer Unterstützung. Davon seien aber Italienische Staatsangehörige in gleicher Weise betroffen. Höhere Sozialleistungen für Asylbewerber im Vergleich zu eigenen Staatsangehörigen würden zu einer Privilegierung der Flüchtlinge führen. Die GFK sehe solches auch nicht vor. Soweit in einem Fall Italienische Behörden die Rechtslage nicht zureichend beachten sollten, sei zu bedenken, dass das Land ein Rechtsstaat sei und es einem Antragsteller obliege, den Rechtsweg in Italien zu beschreiten. (BAMF 12.7.2013)

Quellen:

BAMF - Bundesamt für Migration und Flüchtlinge (12.7.2013):

Entscheiderbrief 7/2013

BFM - Bundesamt für Migration (31.8.2010): Notiz MILA. Italien:

Unbegleitete minderjährige Dublin-Rückkehrer

CoA - Court of Appeal (17.10.2012): EM (Eritrea) & Others gegen Secretary of State for the Home Department, [2012] EWCA Civ 1336, http://www.refworld.org/docid/5081437a2.html, Zugriff 22.11.2013

Dublinbüro des BAA (14.12.2012): Auskunft des Dublinbüros, per E-Mail

EGMR - Europäischer Gerichtshof für Menschenrechte (2.4.2013):

DECISION 27725/10 Samsam MOHAMMED HUSSEIN and Others against the Netherlands and Italy, http://www.refworld.org/docid/517ebc974.html, Zugriff 22.11.2013

EGMR - Europäischer Gerichtshof für Menschenrechte (18.6.2013):

DECISION 53852/11 HALIMI v. AUSTRIA AND ITALY, , http://hudoc.echr.coe.int/sites/eng/pages/search.aspx?i=001-122454#{"itemid":["001-122454"]}, Zugriff 22.11.2013

JRS - Jesuit Refugee Service (06.2013): Protection interrupted. The Dublin Regulation's Impact on Asylum Seekers' Protection, https://www.jrs.net/assets/Publications/File/protection-Interrupted_JRS-Europe.pdf, Zugriff 22.11.2013

Ministero dell-Interno (03.2012): The Dublin Regulation and the asylum procedure in Italy. Are you aware of your rights? Guide for Asylum Seekers, http://www.helpdubliners.it/images/pdf/inglese.pdf, Zugriff 22.11.2013

SFH - Schweizerische Flüchtlingshilfe (05.2011): Asylverfahren und Aufnahmebedingungen in Italien, http://www.ecoi.net/file_upload/6_1309862586_110524-bericht-Italien-sfhjussbuss-deutsche-uebersetzung.pdf, Zugriff 22.11.2013

Non-Refoulement

Italien garantiert Schutz vor Abschiebung oder Rückkehr von Flüchtlingen in ein Land, in dem ihr Leben oder ihre Freiheit aufgrund von Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer sozialen Gruppe oder politischer Gesinnung bedroht würde. (USDOS 19.4.2013)

Das "Abkommen zur Freundschaft und Zusammenarbeit zwischen Italien und Libyen" wurde am 30. August 2008 zwischen Ministerpräsident Silvio BERLUSCONI und dem libyschen Regierungschef Muammar al-GADDAFI unterzeichnet.

Teil des Abkommens ist eine stärkere Zusammenarbeit beider Länder im Kampf gegen die illegale Einwanderung. Durch die im Vertrag vorgesehene Zusammenarbeit sollten zugleich zahlreiche Menschenleben gerettet und Schlepperbanden zerschlagen werden.

Wie aus den Programmpunkten des Abkommens hervorgeht, betreffen die Maßnahmen zur Bekämpfung der illegalen Einwanderung vor allem das Abfangen der Flüchtlinge vor den Küsten Libyens. Flüchtlinge, die schon das Italienische Staatsgebiet erreicht haben, können nicht mehr im Rahmen dieses Abkommens nach Libyen abgeschoben werden, es sei denn es handelt sich um einen libyschen Staatsbürger. (VB 10.12.2010)

Infolge des Konfliktes in Libyen wurde das Abkommen Anfang des Jahres 2011 ausgesetzt. Am 17. Juni 2011 wurde ein sich auf das Abkommen beziehendes Memorandum of Understanding zwischen Italien und dem Libyan National Transitional Council unterzeichnet, das die sofortige Rückführung von Migranten, die auf See angetroffen werden, nach Libyen vorsieht. (SFH 3/2011 / ECRE 24.6.2012)

Ende Februar 2012 wurde Italien vom Europäischen Gerichtshof für Menschenrechte (EGMR) für die Rückführung von 200 Bootsflüchtlingen nach Libyen im Mai 2009 verurteilt (Hirsi-Jamaa-Urteil). (EU Observer 23.2.2012)

Am 3. April 2012 wurde ein weiteres Memorandum of Understanding zwischen Italien und Libyen unterzeichnet, in dem Italien technische Hilfe für die Überwachung der libyschen Grenzen und bei der Rückführung illegaler Migranten in ihre Herkunftsländer zusagte. Beim Thema Rückkehr will man auch mit IOM kooperieren. Außerdem wurde die Verbesserung des Informationsaustausches bezüglich Schlepperei vereinbart. Die Prioritäten liegen dabei, Migranten davon abzuhalten Libyen über das Mittelmeer zu verlassen. (IBRU 5.4.2012)

Der Bezug zu den Menschenrechten ist zentraler Bestandteil dieses Papiers, darauf ausgerichtet, Libyens Kapazitäten zur Aufnahme von Flüchtlingen zu verbessern. (UN 21.5.2013)

Der ital. Minister für internationale Zusammenarbeit und Integration, Andrea Riccardi, hat verkündet, dass die sogen. "push-backs" kein Bestandteil der ital. Politik gegenüber illegaler Migration seien. Das Abkommen mit Libyen werde nach der Stabilisierung des Landes neu verhandelt.

Ital. Regierungsmitglieder haben angegeben, dass Italien das Hirsi-Jamaa-Urteil des EGMR respektieren würde. (CoE 18.9.2012)

Im Juli 2012 veröffentlichten die NGOs Pro Asyl und Greek Council or Refugees den Bericht "Human Cargo. Arbitrary Readmission from the Italian sea ports to Greece". Im Jänner 2013 folgte die NGO Human Rights Watch mit dem Bericht "Turned Away. Summary Return of Unaccompanied Migrant Children and Adult Asylum Seekers from Italy to Greece".

Die Berichte stellen in den Raum, dass an den sogen. "offiziellen Grenzpunkten" in Ancona, Bari, Brindisi oder Venedig direkte und informelle Rückschiebungen stattfänden. Behauptet wird von den NGOs außerdem, im Zuge dieses Vorgehens der ital. Behörden würden potentielle Antragsteller keine Informationen erhalten, Asylbegehren würden ignoriert, es käme zu Misshandlungen, Altersfeststellungen zur Identifizierung von UMA würden nicht bzw. nach Augenschein durchgeführt - mithin ein mangelhaftes Screening der illegal Ankommenden nach Schutzbedürftigen. Die Bedingungen unter denen die Migranten dann auf den Schiffen bis zur Ankunft in GR festgehalten werden sollen, sind auch Gegenstand der Kritik. (Pro Asyl 07.2012 / HRW 01.2013)

Auch der UN-Sonderberichterstatter für die Menschenrechte von Migranten, François Crépeau, spricht in seinem Bericht vom April 2013 dieses Problem an. (UN 30.4.2013) In seinen Kommentaren zum Bericht des UN-Sonderberichterstatters für die Menschenrechte von Migranten, entgegnet Italien, dass an allen Grenzübergängen volle Information und Hilfe für alle garantiert sei, die Anrecht auf Schutz haben, auch wenn sie zur Einreise nach Italien nicht berechtigt sind: Entlang der Adriaküste arbeiten die Büros der Grenzpolizei eng mit NGOs zusammen. Das beinhaltet auch sprachliche und kulturelle Mediation. Diese Maßnahmen stehen in voller Übereinstimmung mit dem Praxishandbuch für Grenzschützer (Schengen Handbook). Das Recht einen Asylantrag zu stellen existiert an allen Grenzübergängen in ganz Italien. In den Jahren 2008-2012 stieg die Zahl der illegalen Migranten (Minderjährige und Erwachsene) aus Griechenland, welche an der Adriagrenze Asylanträge stellten um 340% an.

Italien hält sich an seine Gesetze, welche unbegleiteten Minderjährigen an der Adriagrenze den besten Schutz garantiert und stellt klar, dass die zuständigen Justizbehörden Maßnahmen setzten, die von der Grenzpolizei umgesetzt werden. Unbegleitete Minderjährige werden sofort auf dem ital. Territorium zugelassen und spezialisierten Fürsorgeeinrichtungen anvertraut. Bei Zweifeln an der Minderjährigkeit wird in einer öffentlichen Gesundheitseinrichtung eine medizinische Altersfeststellung vorgenommen. Wenn diese die Volljährigkeit nicht gesichert feststellen kann, wird automatisch die Minderjährigkeit angenommen. In Übereinstimmung mit den geltenden Gesetzen werden die zuständigen Justizbehörden und die lokalen Sozialdienste immer über die Anwesenheit von Minderjährigen informiert und diese dann an sichere Orte gebracht. Zusätzlich zur Hilfe durch NGOs während der polizeilichen Überprüfungen, gibt es bei unbegl. Mj. einen ersten Kontakt mit Psychologen und Mediatoren.

Bei Minderjährigen in Begleitung von Erwachsenen, die keine Verwandtschaft beweisen können, sehen die Bestimmungen wiederum die Einbeziehung von NGOs vor, die mit der Hilfe von Übersetzern, Mediatoren und Psychologen die Existenz eines Verwandtschaftsverhältnisses feststellen. Liegt ein solches vor, werden Minderjährige und Begleitperson im Verfahren nicht getrennt. Ansonsten werden sie getrennt und wird der Mj. wie ein unbegleitete Minderjährige behandelt.

UMA werden wie oben beschrieben behandelt und dieselben Mechanismen angewandt um einen Platz in einer adäquaten Fürsorgeeinrichtung zu finden. (UN 21.5.2013)

Quellen:

CoE - Council of Europe (18.9.2012): Report by Nils Muižnieks, Commissioner for Human Rights of the Council of Europe following his visit to Italy from 3 to 6 July 2012, http://www.refworld.org/docid/5058413c2.html, Zugriff 22.11.2013

ECRE - European Council for Refugees and Exiles (24.6.2011): Weekly Bulletin

EU Observer (23.2.2012): Italy slammed by court over forced return of migrants to Libya, http://euobserver.com/9/115357, Zugriff 22.11.2013

HRW - Human Rights Watch (01.2013): Turned Away. Summary Return of Unaccompanied Migrant Children and Adult Asylum Seekers from Italy to Greece,

http://www.hrw.org/sites/default/files/reports/italy0113ForUpload_0.pdf, Zugriff22.11.2013

IBRU - International Boundaries Research Unit, University of Durham (5.4.2012): Italy and Libya reach agreement on border security and migration,

http://www.dur.ac.uk/ibru/news/boundary_news/?itemno=14308, Zugriff 22.11.2013

Pro Asyl / Greek Council or Refugees (07.2012): Human Cargo. Arbitrary Readmission from the Italian sea ports to Greece, http://www.proasyl.de/fileadmin/fm-dam/p_KAMPAGNEN/Flucht-ist-kein-Verbrechen/humancargo_01.pdf, Zugriff 22.11.2013

SFH - Schweizerische Flüchtlingshilfe: Zeitschrift Asyl 3/2011:

Asylverfahren und Aufenthaltsbedingungen in Italien

UN Human Rights Council (21.5.2013): Report by the Special Rapporteur on the human rights of migrants, François Crépeau.

Addendum. Mission to Italy: Comments by the State on the report of the Special Rapporteur,

http://reliefweb.int/sites/reliefweb.int/files/resources/A-HRC-23-46-Add6_en.pdf, Zugriff 22.11.2013

UN Human Rights Council (30.4.2013): Report by the Special Rapporteur on the human rights of migrants, François Crépeau. Addendum. Mission to Italy (29.9-8.10.2012), http://reliefweb.int/sites/reliefweb.int/files/resources/A-HRC-23-46-Add3_en.pdf, Zugriff 22.11.2013

USDOS - US Department of State (19.4.2013): Country Reports on Human Rights Practices 2012, Italy,

http://www.ecoi.net/local_link/245188/368635_de.html, Zugriff 22.11.2013

VB des BM.I Italien (10.12.2010): Auskunft des VB, per E-Mail

Versorgung

Unterbringung

Es gibt in Italien grundsätzlich folgende für Rückkehrer (v.a. Dublin) interessante Möglichkeiten der Unterbringung:

CARA

SPRAR

FER-Projekte

Gemeindeunterkünfte

CARA

Centri d'Accoglienza Richiedenti Asilo (CARA) sind halboffene Aufnahmezentren. Sie sind für die Unterbringung von Asylwerbern während des ersten Teils des Verfahrens, in dem die Identität überprüft und der Asylantrag vervollständigt wird, vorgesehen. In den CARA erhalten die Asylwerber grundsätzlich jede nötige Versorgung (auch medizinisch). Nach max. 35 Tagen sollte das erledigt sein und AW im SPRAR-System untergebracht werden. Infolge mangelnder Kapazitäten im SPRAR-System ist seit 2005 der Aufenthalt in den CARA bis zum Vorliegen einer Entscheidung erster Instanz erlaubt, in Ausnahmefällen auch länger. Generell beträgt die maximale Aufenthaltsdauer in CARA sechs Monate. Wenn ein Asylverfahren nach sechs Monaten nicht abgeschlossen ist, haben AW das Recht zu arbeiten. Die meisten AW - außer Vulnerable - werden nach dieser Zeit aus dem Zentrum entlassen, da man davon ausgeht, dass sie für sich selbst sorgen können.

Wenn eine Person dem Zentrum ohne Genehmigung fernbleibt, verliert sie ihren Platz und bekommt diesen auch während der ersten sechs Monate nicht wieder zurück. Das kann zu einem Problem für Dublin-Rückkehrer werden. (SFH 05.2011 / NOAS 04.2011 / Guide 03.2012) Momentan gibt es ca. 5.000 CARA-Plätze in IT. Diese sollen voll ausgelastet sein und es Wartezeiten geben. (SFH 10.2013)

SPRAR

Das Sistema di protezione per richiedenti asilo e rifugiati (SPRAR) ist das staatlich finanzierte, aber lokal auf Projektbasis organisierte System der Zweitunterbringung in IT. Neben Unterkunft werden den Asylwerbern medizinische Versorgung und Integrationsmaßnahmen bereitgestellt. Die Aufenthaltsdauer beträgt generell sechs Monate, verlängerbar auf 12 Monate, bei Vulnerablen allenfalls länger. Durch die dezentrale Organisation können Unterbringung und Unterstützung von Ort zu Ort unterschiedlich aussehen, was oft kritisiert wird. (BFM 6.4.2010)

SPRAR verfügt über ca. 4.800 Plätze (nach anderen Angaben über 3.000, wovon 500 für Vulnerable reserviert seien). 2014 sollen sie auf 16.000 erhöht werden. Es befinden sich angeblich 5.000 Personen auf Wartelisten. (SFH 10.2013)

FER-Projekte

Vom Fondo europeo per i rifugiati (Europäischen Flüchtlingsfonds) finanzierte Unterkünfte. Die Anzahl der Plätze liegt bei insgesamt

220. Die Aufenthaltsdauer ist in der Regel beschränkt. FER-Projekte dienen, wenn verfügbar, oft als Transitunterkünfte für Dublin-Rückkehrer, welche von den Flughafen-NGOs vermittelt werden können. (SFH 10.2013)

Gemeindeunterkünfte

Sowohl die Gemeinde Rom, als auch die Gemeinde Mailand, wo die meisten Dublin-Rückkehrer ankommen, betreiben Informationsschalter, wo sie Unterkunftsplätze auf Gemeindeebene vermitteln. In Rom gibt es 1.300 Plätze (darunter auch die örtlichen SPRAR-Plätze), die Wartezeit soll mind. drei Monate betragen. Häufig sind es nur nachts geöffnete Notschlafplätze. Die Aufenthaltsdauer beträgt sechs bis zwölf Monate.

Die Gemeinde Mailand betreibt 400 Plätze des Morcone-Systems (sogen. Centri polifunzionali). Da es in Mailand keine CARA gibt, bilden sie dort die Erstaufnahme. AW können dort zehn Monate lang unterkommen. Die Zentren für Männer sind nur nachts geöffnet. Keinen Zugang hat, wer schon in einem SPRAR-Projekt war. (SFH 10.2013)

Hinzu kommen sowohl in Rom als auch in Mailand einige Schlafplätze von NGOs oder kirchlichen Institutionen. Deren Kapazitäten sind jedoch beschränkt, häufig sind es nur Notschlafstellen. Genaue Kapazitäten werden nicht genannt. (SFH 10.2013)

Außer diesen Unterbringungsmöglichkeiten sind noch die Schubhaftkapazitäten Italien zu nennen:

CIE

In den Identifikations- und Abschiebezentren (Centri d'Identificazione ed Espulsione, CIE) werden Migranten untergebracht, die illegal eingereist sind und kein Asylgesuch stellen, sowie Asylwerber, deren Gesuch abgelehnt worden ist und die in ihren Heimatstaat oder einen Drittstaat abgeschoben werden sollen. Die maximale Aufenthaltsdauer wurde Anfang August 2011 auf 18 Monate erhöht. CIE sind geschlossene Zentren. (BFM 6.4.2010) Stellt ein Fremder in einem CIE einen ersten Asylantrag hat das auf die Außerlandesbringung grundsätzlich aufschiebende Wirkung bis zur Entscheidung über den Antrag. (UN 30.4.2013) Es gibt in Italien 11 CIE mit einer Maximalkapazität von 1.775 Plätzen. (MEDU 05.2013)

Der Bericht der Schweizerischen Flüchtlingshilfe "Italien:

Aufnahmebedingungen. Aktuelle Situation von Asylsuchenden und Schutzberechtigten, insbesondere Dublin-Rückkehrenden" vom Oktober 2013, kritisiert, dass es generell zu wenige Unterbringungsplätze in IT gebe.

Die Schweizerische Flüchtlingshilfe berichtet auch von Fällen von Obdachlosigkeit unter Asylwerbern und Schutzberechtigten. In Rom gebe es ein besetztes Haus (genannt "Selam Palace"), wo etwa 800 Personen aus Ostafrika leben sollen, darunter auch Familien und alleinstehende Frauen mit Kindern. In Mailand gebe es angeblich besetzte Bahnhofsgebäude, aber in geringerem Umfang. (SFH 10.2013)

Wenn ein Asylverfahren nach sechs Monaten nicht abgeschlossen ist, bzw. ein Schutzstatus verliehen wurde, haben Antragsteller das Recht zu arbeiten. Italien gehe ab diesem Zeitpunkt davon aus, dass sie für sich selbst sorgen können. Angesichts der aktuellen Wirtschaftskrise sei es laut SFH aber fast unmöglich Arbeit zu finden um eine Wohnung zu mieten und die Existenz zu sichern. (SFH 10.2013)

Dublin-Rückkehrer

Für Asylwerber, die im Dublin-Verfahren nach Italien überstellt werden, bieten die NGOs an den Flughäfen Rom-Fiumicino und Mailand-Malpensa Beratung an.

Da beim Grenzübertritt am Flughafen der legale Status des Dublin-Rückkehrers noch nicht bekannt ist, muss sich dieser zuerst an eine Questura wenden, um diesen in Erfahrung zu bringen. Je nach Status stehen unterschiedliche Unterkünfte zu Verfügung. Deshalb kann erst nach der Klärung des Status eine Unterkunft zugeteilt werden. Unterkunfts-Plätze sind knapp, bei der Zuteilung werden Dublin-Rückkehrer allerdings bevorzugt behandelt. (BFM 31.8.2010) Dublin-Rückkehrer, die ihren Asylantrag bei der Questura in Rom eingereicht haben, können ihre Anmeldung für einen Termin bereits am Flughafen abgeben. (VB 30.1.2012)

Der Bericht der Schweizerischen Flüchtlingshilfe vom Oktober 2013 zählt alles in allem (CARA bzw. Morcone-System, SPRAR, FER und andere) für Rom 2.180 und für Mailand 522 Unterbringungsplätze, die für Dublin-Rückkehrer grundsätzlich zur Verfügung stehen sollen. (SFH 10.2013)

Rückkehrer die bereits eine wie auch immer geartete Aufenthaltsberechtigung haben, haben keinen grundsätzlichen Anspruch auf Unterbringung; sie können eine solche beantragen, wenn sie dieses Recht (für die ersten 6 Monate, siehe p. 15, Anmerkung nicht durch illegales Verlassen verwirkt haben. (JRS 06.2013)

Im Rahmen eines vom Europäischen Flüchtlingsfonds geförderten Projektes am Flughafen Rom Fiumicino, arbeiten die NGOs Casa della Solidarietà, Arciconfraternita, Università Cattolica del Sacro Cuore und Rotes Kreuz für die Aufnahme und Unterbringung von Dublin-Rückkehrern.

Casa della Solidarietà ist in Zusammenarbeit mit Arciconfraternita für nicht-vulnerable Dublin-Rückkehrer zuständig, Rotes Kreuz in Zusammenarbeit mit Università Cattolica del Sacro Cuore hingegen für vulnerable Gruppen.

Die Dublin-Rückkehrer werden nach Ankunft in das Zentrum für Vulnerable in der Viale Morandi 153, in einer relativ zentralen Gegend Roms, gebracht. Dieses Zentrum wurde am 12.12.2012 eröffnet und bietet 90 Personen Platz. Eine der Prioritäten des Zentrums ist, Unterstützung beim Einleben in Italien und die Erhaltung der Selbständigkeit.

Das Zentrum bietet 3 Arten von Dienstleistungen an:

medizinische und psychologische Versorgung für alle Anwesenden in Zusammenarbeit mit dem Policlinio Gemelli (eines der größten Krankenhäuser Roms). Hierzu kommen mehrere Ärzte regelmäßig ins Zentrum um die notwendigen Untersuchungen und Behandlungen durchführen,. Für kompliziertere Untersuchungen mit Spezialgeräten können die Einwohner des Heimes ins Policlinico gehen und bekommen innerhalb von wenigen Tagen einen Termin dafür (Italiener müssen oft monatelang auf einen solchen Termin warten).

Rechtliche Beratung für alle bezüglich Asylantrag und alle sonstigen rechtlichen Belange.

Soziale Vermittlung: dieser Bereich soll den Fremden helfen, sich in Italien einzuleben. Die darin enthaltenen Dienstleistungen umfassen u. a. die Einschreibung ins Gesundheitssystem, Berufsorientierungskurse, Arbeitsmöglichkeiten in Italien, Integration, Sprachkurse, Veranstaltungen zur Begegnung und Förderung der sozialen Eingliederung.

Das Zentrum bietet auch Kinderbetreuung mit Theater- und Musikkursen, Erzählstunden, Spielstunden, etc. Für Erwachsene bietet es Hilfe beim Zugang zum Arbeitsmarkt nach der erfolgten Anerkennung des Flüchtlingsstatus.

Es gibt auch eine Art Taschengeld, das aber als "Belohnung" für die Beteiligung an Sprachkursen oder Ausbildungskursen zugesprochen wird: wenn die Einwohner des Zentrums in einer Woche mindestens 50% der vorgesehenen Stunden besucht haben, erhalten sie einen Tagessatz von ca. 5€ als Taschengeld ausgezahlt. Zusätzlich dazu gibt es Telefonwertkarten für internationale Telefongespräche und kostenlosen Internetzugang im Zentrum.

Bei Bedarf wird den Fremden auch Kleidung zur Verfügung gestellt (neue oder hochwertige gebrauchte Kleidungsstücke).

Diese Dienstleistungen sind bis 30. Juni 2014 genehmigt und vom ital. Innenministerium im Rahmen des FER-Programmes finanziert worden. (VB 8.3.2013)

Medizinische Versorgung

CARA-Insassen sind zu Leistungen des den Nationalen Gesundheitsdienstes berechtigt.

In den Zentren der Regierung ist psychische und physische Gesundheit ein unveräußerliches Recht des Einzelnen. Bei Einzug in ein Zentrum wird bei der medizinischen Eingangsuntersuchung auch ihre psychosoziale Situation bewertet.

Der soziale Schutz von werdenden Müttern und Müttern und der Schutz der psychischen und physischen Gesundheit von Minderjährigen sind ohne Ansicht einer Aufenthaltserlaubnis in den ital. Gesetzen garantiert.

In Italien sind alle Fremden, auch jene die sich nicht an die Regeln des Aufenthalts halten, zu Nothilfe und Behandlung durch den Nationalen Gesundheitsdienst berechtigt. Letztere werden auch nicht der Polizei gemeldet. (CoE 18.9.2012a)

Asylwerber haben in Italien dieselben Rechte auf medizinische Versorgung wie Italienische Staatsbürger. Das gilt auch für die medizinisch/psychologische Versorgung von Familienmitgliedern von Asylwerbern. Mit Ausstellung einer Gesundheitskarte haben sie Anrecht auf die Versorgung in allen öffentlichen Krankenhäusern sowie auf die Zuweisung eines Hausarztes, so wie Italiener.

Vulnerable Dublin-Rückkehrer haben Vorrechte bei der Zuteilung von Unterkunft und Verpflegung. (VB 5.12.2011)

Asylwerber haben grundsätzlich mit Erhalt der Bestätigung der erstmaligen Registrierung ihres Asylantrags (Cedolino) bzw. mit Erhalt der temporären Aufenthaltserlaubnis ein Recht auf Registrierung im Nationalen Gesundheitsdienst und damit auf Gesundheitsversorgung wie Italienische Staatsbürger.

In Italien ist die Gesundheitsversorgung auf regionaler Ebene, durch die lokalen Gesundheitsdienste (Aziende sanitaria locali, ASL) organisiert.

Personen müssen grundsätzlich zuerst eine Steuernummer (codice fiscale) beantragen. Die Steuernummer wird beim ASL des Aufenthaltsortes bei Registrierung in die Gesundheitskarte (tessera sanitaria) eingetragen, die dann zur Inanspruchnahme der Leistungen des Nationalen Gesundheitsdienstes berechtigt.

Die ASL müssen Asylwerbern mit Cedolino die Registrierung im nationalen Gesundheitssystem ermöglichen. Weil auf dem Cedolino aber weder Wohnsitz noch Gültigkeitsdatum angegeben sein müssen, kann es vorkommen, dass manche der lokalen ASL Probleme mit der Umsetzung haben.

Mit der Gesundheitskarte haben Asylwerber Anrecht auf ambulante Untersuchungen und Visiten bei Spezialisten sowie auf die Aufnahme in ein Krankenhaus. Medizinische Nothilfe steht Asylwerbern immer offen, auch vor Erhalt einer temporären Aufenthaltserlaubnis oder eines Cedolino.

In Italien gibt es eine Zuzahlungsgebühr ("Ticket") für bestimmte medizinische Leistungen. Asylwerber sind bei Nachweis der Bedürftigkeit für die ersten 6 Monate von dieser Gebühr befreit, danach nicht mehr, weil sie nach dieser Zeit arbeiten dürfen. Bei Arbeitslosigkeit können sie nach entsprechender Meldung wieder befreit werden. (Guide 03.2012 / VB 30.1.2012 / SFH 05.2011 / VB 21.5.2012 / Informasalute 10.2010)

Wer keine Meldeadresse vorweisen kann bekommt keine Gesundheitskarte und hat lediglich Zugang zu medizinischer Notversorgung. In Rom und einigen anderen Gemeinden dürfen die ASL auch fiktive Adressen akzeptieren (NGOs stellen Asylwerbern ohne festen Wohnsitz ihre Büroadressen als Meldeadresse zur Verfügung), damit die Asylwerber Zugang zu den Gesundheitsleistungen erhalten können. (NOAS 04.2011)

Der Staat sichert denjenigen Personen, die sich illegal in Italien aufhalten, folgende Leistungen zu:

Ambulante Behandlungen und Behandlungen im Krankenhaus, die "dringend oder notwendig" sind.

Präventivmedizinische Behandlungen wie zum Beispiel Untersuchungen während der Schwangerschaft und von Kindern, Impfungen etc. (BFM 6.4.2010)

Bei notleidenden Fremden wird die Behandlung kostenlos durchgeführt, außer bei solchen Behandlungen, bei denen ein "Ticket" bezahlt werden muss. Die Fremden müssen dazu auf einem dafür vorgesehenen Formular ihre Bedürftigkeit bestätigen.

Es gibt Ämter bei den Sanitätsbehörden, an denen die Flüchtlinge sich einen regionalen Identifizierungscode (Codice STP - Straniero Temporaneamente Presente "kurzfristig anwesender Fremder") abholen können. Dieser Code gilt in ganz Italien, ist anonym und gilt nur im sanitären Bereich. Flüchtlinge und Personen ohne Aufenthaltsgenehmigung haben dadurch Zugang zum Gesundheitssystem, ohne dadurch bei der Polizei gemeldet zu werden. Ausgenommen davon sind Fälle, bei denen die Verwicklung in kriminelle Taten vermutet wird. (VB 20.12.2010)

Sowohl in Rom als auch in Mailand gibt es Projekte, die psychologische oder psychiatrische Behandlung anbieten:

Das Projekt Ferite Invisibili der Caritas Rom richtet sich an Folteropfer. Zwei Psychiater und vier Psychologen behandeln ungefähr 20 Personen pro Woche. Seit Gründung des Projekts vor acht Jahren wurden insgesamt 215 Patienten behandelt. Die Wartezeit auf einen Termin beträgt ein paar Monate. Die behandelten Personen haben entweder einen Schlafplatz, oder Ferite Invisibili versucht einen zu finden. Eine Behandlung dauert ungefähr drei bis vier Monate (15 bis 20 Sitzungen). Das Projekt verfügt auch über Dolmetscher und interkulturelle Mediatoren.

SaMiFo (Salute Migranti Forzati) ist ein gemeinsames Projekt von nationalem Gesundheitsdienst und Centro Astalli. Es bietet in einem Ambulatorium psychiatrische Behandlung vor allem für Asylwerber. Voraussetzung ist, dass diese bereits im öffentlichen Gesundheitssystem angemeldet sind.

In Mailand bieten Freiwillige der NGO Naga Gespräche und Aktivitäten für traumatisierte Personen an. Wenn jemand schwerere psychische Probleme hat, wird er an einen Psychologen des öffentlichen Gesundheitssystems verwiesen.

Die ambulanten Angebote haben beschränkte Kapazitäten. (SFH 10.2013)

Quellen:

BFM - Bundesamt für Migration (6.4.2010): Hintergrundnotiz Italien Asylverfahren

BFM - Bundesamt für Migration (31.8.2010): Notiz MILA. Italien:

Unbegleitete minderjährige Dublin-Rückkehrer

CoE - Council of Europe (18.9.2012a): Commissioner for Human Rights:

Comments by the Italian Authorities on the Commissioner for Human Rights- Report on Italy,

http://www.refworld.org/docid/5058423c2.html, Zugriff 22.11.2013

JRS - Jesuit Refugee Service (06.2013): Protection interrupted. The Dublin Regulation's Impact on Asylum Seekers' Protection, https://www.jrs.net/assets/Publications/File/protection-Interrupted_JRS-Europe.pdf, Zugriff 22.11.2013

MEDU - Medici per i Diriti Umani (05.2013): The CIE Archipelago. Inquiry into the Italian Centres for Identification and Expulsion, http://www.mediciperidirittiumani.org/pdf/CIE_Archipelago_eng.pdf, Zugriff 22.11.2013

Ministero dell-Interno (03.2012): The Dublin Regulation and the asylum procedure in Italy. Are you aware of your rights? Guide for Asylum Seekers, http://www.helpdubliners.it/images/pdf/inglese.pdf, Zugriff 22.11.2013

Ministero della Salute / Ministero dell'Interno (10.2010):

Informasalute. Access to the National Health Service by Foreign Citizens,

http://www.salute.gov.it/imgs/C_17_opuscoliPoster_128_allegato.pdf, Zugriff 22.11.2013

NOAS - The Norwegian Organization for Asylum Seekers (04.2011): The Italian Approach to Asylum: System and core Problems, http://www.noas.org/file.php?id=379, Zugriff 22.11.2013

SFH - Schweizerische Flüchtlingshilfe (05.2011): Asylverfahren und Aufnahmebedingungen in Italien, http://www.fluechtlingshilfe.ch/asylrecht/eu-international/schengen-dublin-und-die-schweiz/asylverfahren-und-aufnahmebedingungen-in-Italien/at_download/file, Zugriff 22.11.2013

SFH - Schweizerische Flüchtlingshilfe (10.2013): Italien:

Aufnahmebedingungen. Aktuelle Situation von Asylsuchenden und Schutzberechtigten, insbesondere Dublin-Rückkehrenden, http://www.ecoi.net/file_upload/1930_1382438928_1310-sfh-bericht-Italien-aufnahmebedingungen.pdf, Zugriff 22.11.2013

UN Human Rights Council (30.4.2013): Report by the Special Rapporteur on the human rights of migrants, François Crépeau. Addendum. Mission to Italy (29.9-8.10.2012), http://reliefweb.int/sites/reliefweb.int/files/resources/A-HRC-23-46-Add3_en.pdf, Zugriff 22.11.2013

VB des BM.I Italien (30.1.2012): Bericht des Verbindungsbeamten:

Dublin Rücküberstellung: Italien

VB des BM.I Italien (20.12.2010): Auskunft des VB, per E-Mail

VB des BM.I Italien (5.12.2011): Auskunft des VB, per E-Mail

VB des BM.I Italien (21.5.2012): Auskunft des VB, per E-Mail

VB des BM.I Italien (8.3.2013): Auskunft des VB, per E-Mail

Der Antrag auf internationalen Schutz sei zurückzuweisen, weil gemäß Artikel 10, Absatz eins, Dublin II-VO Italien für die Prüfung des Antrages zuständig sei. Ein im besonderen Maße substantiiertes, glaubhaftes Vorbringen, betreffend das Vorliegen außergewöhnlicher Umstände, welche die Gefahr einer Verletzung der EMRK im Falle einer Überstellung der beschwerdeführenden Partei ernstlich für möglich erscheinen lassen würden, sei im Verfahren nicht erstattet worden. Die Regelvermutung des Paragraph 5, Absatz 3, AsylG sei nicht erschüttert worden und es habe sich kein Anlass zur Ausübung des Selbsteintrittsrechts gemäß Artikel 17, Absatz eins, Dublin III-VO ergeben. Es seien auch weder schützenswerte familiäre, noch besondere private Anknüpfungspunkte in Österreich gegeben, sodass die Außerlandesbringung keinen ungerechtfertigten Eingriff in das Grundrecht nach Artikel 8, EMRK darstelle. Ebenso wenig leide der Beschwerdeführer an schweren, lebensbedrohenden Krankheiten.

römisch eins.3. Gegen diesen Bescheid richtet sich die vorliegende Beschwerde. Moniert wird ein mangelhaftes Ermittlungsverfahren der belangten Behörde, da aufgrund der eingebrachten und leicht zu recherchierenden unabhängigen Länderberichte festzustellen gewesen wäre, dass eine Zurückweisung nach Paragraph 5, AsylG gegen Unionsrecht verstoße, da das italienische Asylsystem systemische Mängel aufweise und daher dem Beschwerdeführer im Falle einer Abschiebung nach Italien mit hoher Wahrscheinlichkeit eine Verletzung von Artikel 3, EMRK drohe. Die vom Bundesamt verwendeten Quellen seien veraltet und nicht ausreichend. Außerdem würden die Länderinformationen zu einem überwiegenden Teil nicht auf die faktische und aktuelle Situation von Flüchtlingen Rücksicht nehmen. Insbesondere wäre die reale Aufnahmesituation für Dublin-Rückkehrer eingehender zu erfassen gewesen. Insgesamt müsse daher festgestellt werden, dass die Länderberichte mangels Aktualität und ihrer Einseitigkeit sowie ihrer Beschränkung auf das rechtlich Vorgesehene mit Außerachtlassung der tatsächlichen Gegebenheiten und der faktischen Überlastung Italiens nicht geeignet seien, eine ausreichende Entscheidungsgrundlage für den vorliegenden Sachverhalt zu bilden.

Unter Hinweis auf verschiedene Urteile deutscher Verwaltungsgerichte wird in der Beschwerde weiters vorgebracht, dass derzeit in Italien weder materielle Aufnahmebedingungen herrschen würden, die den Lebensunterhalt einschließlich Unterbringung wie auch Gesundheit gewährleisten würden, noch angesichts unhaltbarer Zustände EU-Mindeststandards gewährleistet seien. Es sei nicht bloß Zufall oder individuelles Pech, wenn Schutzsuchende in Italien auf der Straße in der Obdachlosigkeit landen, hungern und frieren, und Angriffen schutzlos ausgeliefert wären; dies sei vielmehr Folge eines systemischen Mangels.

Weiters wird in der Beschwerde auf verschiedene Berichte verwiesen, die die Unzulässigkeit einer Überstellung des Beschwerdeführers nach Italien belegen sollen. Aufgrund der zahlreichen durchwegs negativen Berichte zur Situation von Asylwerbern in Italien, sei eine Verletzung des Artikels 3 EMRK wahrscheinlich und hätte das Verfahren in Österreich zugelassen werden müssen.

1.4. Der Beschwerdeführer wurde am 15.04.2014 per Flug nach Italien überstellt.

1.5. Aufgrund der Verfügung des Geschäftsverteilungsausschusses des Bundesverwaltungsgerichts vom 15.09.2014 wurde die gegenständliche Rechtssache der erkennenden Gerichtsabteilung am 23.09.2014 zugewiesen.

römisch II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:

1. Feststellungen:

Die Identität des Antragstellers ergibt sich aus den durch die beschwerdeführende Partei persönlich vor der Behörde getätigten Angaben.

Der Beschwerdeführer reiste illegal über Italien nach Österreich und stellte hier am 29.10.2013 den gegenständlichen Antrag auf internationalen Schutz. Eine EURODAC-Abfrage ergab, dass der Beschwerdeführer in Italien am 26.10.2013 erkennungsdienstlich behandelt wurde.

Das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl richtete am 31.10.2013 ein Aufnahmeersuchen an Italien, und stimmte Italien mit dem am 11.11.2013 eingelangten Schreiben der Aufnahme gemäß Artikel 10, Absatz eins, Dublin II-VO ausdrücklich zu.

Besondere, in der Person der beschwerdeführenden Partei gelegene Gründe, die für die reale Gefahr des fehlenden Schutzes vor Verfolgung in Italien sprechen, liegen nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht schließt sich den Feststellungen des angefochtenen Bescheides zur Lage im Mitgliedstaat an.

Die beschwerdeführende Partei nahm während ihres Aufenthaltes in Österreich keine Krankenbehandlung in Anspruch und leidet sie an keinen schwerwiegenden Erkrankungen.

Die beschwerdeführende Partei hat in Österreich keine besonderen privaten oder familiären Bindungen.

Besondere individuelle Gründe, die für ein Verbleiben der beschwerdeführenden Partei in Österreich sprechen, wurden während sämtlicher Befragungen als auch in der Beschwerde nicht vorgebracht.

2. Beweiswürdigung:

Die Feststellungen zum Reiseweg der beschwerdeführenden Partei, zu ihrer Asylantragstellung in Italien sowie ihren persönlichen Verhältnissen ergeben sich aus dem eigenen Vorbringen iZm der damit im Einklang stehenden Aktenlage. Die Feststellungen zum Verfahrensstand in Italien ergeben sich aus der ausdrücklichen Zustimmungserklärung Italiens. Die Feststellungen zum Gesundheitszustand ergeben sich ebenfalls aus der Aktenlage. Eine die beschwerdeführende Partei konkret treffende Bedrohungssituation in Italien wurde nicht ausreichend substantiiert vorgebracht (siehe dazu die weiteren Ausführungen in Pkt 2.).

Die Gesamtsituation des Asylwesens im zuständigen Mitgliedstaat ergibt sich aus den umfangreichen und durch aktuelle Quellen belegten Länderfeststellungen des angefochtenen Bescheides, die auf alle entscheidungswesentlichen Fragen eingehen.

2. Rechtliche Beurteilung:

Zu A) Abweisung der Beschwerde:

Die gegenständliche Beschwerde ist nach dem 01.01.2014 beim Bundesverwaltungsgericht anhängig geworden, sodass insgesamt nach der Rechtslage ab diesem Tag vorzugehen ist.

Gemäß Paragraph 6, BVwGG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist. Gegenständlich liegt somit Einzelrichterzuständigkeit vor.

Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichts ist durch das VwGVG, BGBl. römisch eins 2013/33 in der Fassung BGBl römisch eins 2013/122, geregelt (Paragraph eins, leg.cit.). Gemäß Paragraph 58, Absatz 2, VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.

Gemäß Paragraph 17, VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Artikel 130, Absatz eins, B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der Paragraphen eins bis 5 sowie des römisch IV. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung - BAO, Bundesgesetzblatt Nr. 194 aus 1961,, des Agrarverfahrensgesetzes - AgrVG, Bundesgesetzblatt Nr. 173 aus 1950,, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 - DVG, Bundesgesetzblatt Nr. 29 aus 1984,, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.

Paragraph eins, BFA-VG, BGBl römisch eins 2012/87 in der Fassung BGBl römisch eins 2013/144 bestimmt, dass dieses Bundesgesetz allgemeine Verfahrensbestimmungen beinhaltet, die für alle Fremden in einem Verfahren vor dem Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl, vor Vertretungsbehörden oder in einem entsprechenden Beschwerdeverfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht gelten. Weitere Verfahrensbestimmungen im AsylG und FPG bleiben unberührt. In Asylverfahren tritt das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl an die Stelle des Bundesasylamtes vergleiche Paragraph 75, Absatz 18, AsylG 2005 in der Fassung BGBl römisch eins 2013/144).

Paragraph 16, Absatz 6 und Paragraph 18, Absatz 7, BFA-VG bestimmen für Beschwerdevorverfahren und Beschwerdeverfahren, dass Paragraphen 13, Absatz 2 bis 5 und 22 VwGVG nicht anzuwenden sind.

Das Asylgesetz 2005 (AsylG 2005) ist im vorliegenden Fall in der Fassung nach dem Bundesgesetz Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 144 aus 2013, anzuwenden. Die maßgeblichen Bestimmungen lauten:

"§5 (1) Ein nicht gemäß Paragraphen 4, oder 4a erledigter Antrag auf internationalen Schutz ist als unzulässig zurückzuwiesen, wenn ein anderer Staat vertraglich oder auf Grund der Dublin-Verordnung zur Prüfung des Asylantrages oder des Antrages auf internationalen Schutz zuständig ist. Mit der Zurückweisungsentscheidung ist auch festzuhalten, welcher Staat zuständig ist. Eine Zurückweisung des Antrages hat zu unterbleiben, wenn im Rahmen einer Prüfung des Paragraph 9, Absatz 2, BFA-VG festgestellt wird, dass eine mit der Zurückweisung verbundene Anordnung zur Außerlandesbringung zu einer Verletzung von Artikel 8, EMRK führen würde.

...

(3) Sofern nicht besondere Gründe, die in der Person des Asylwerbers gelegen sind, glaubhaft gemacht werden oder beim Bundesamt oder beim Bundesverwaltungsgericht offenkundig sind, die für die reale Gefahr des fehlenden Schutzes vor Verfolgung sprechen, ist davon auszugehen, dass der Asylwerber in einem Staat nach Absatz eins, Schutz vor Verfolgung findet.

...

§10 (1) Eine Entscheidung nach diesem Bundesgesetz ist mit einer Rückkehrentscheidung oder einer Anordnung zur Außerlandesbringung gemäß dem 8. Hauptstück des FPG zu verbinden, wenn

1. der Antrag auf internationalen Schutz gemäß Paragraphen 4, oder 4a zurückgewiesen wird,

2. der Antrag auf internationalen Schutz gemäß Paragraph 5, zurückgewiesen wird,

...

und in den Fällen der Z1 und 3 bis 5 von Amts wegen ein Aufenthaltstitel gemäß Paragraph 57, nicht erteilt wird sowie in den Fällen der Z1 bis 5 kein Fall der Paragraphen 8, Absatz 3 a, oder 9 Absatz 2, vorliegt.

...

Paragraph 9, Absatz eins und 2 BFA-Verfahrensgesetz (BFA-VG) in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 144 aus 2013, lautet:

"§9 (1) Wird durch eine Rückkehrentscheidung gemäß Paragraph 52, FPG, eine Anordnung zur Außerlandesbringung gemäß Paragraph 61, FPG, eine Ausweisung gemäß Paragraph 66, FPG oder ein Aufenthaltsverbot gemäß Paragraph 67, FPG in das Privat- oder Familienleben des Fremden eingegriffen, so ist die Erlassung der Entscheidung zulässig, wenn dies zur Erreichung der im Artikel 8, Absatz 2, EMRK genannten Ziele dringend geboten ist.

(2) Bei der Beurteilung des Privat- und Familienlebens im Sinne des Artikel 8, EMRK sind insbesondere zu berücksichtigen:

1. die Art und Dauer des bisherigen Aufenthaltes und die Frage, ob der bisherige Aufenthalt des Fremden rechtswidrig war.

2: das tatsächliche Bestehen eines Familienlebens,

3. die Schutzwürdigkeit des Privatlebens,

4. der Grad der Integration,

5. die Bindungen zum Heimatstaat des Fremden,

6. die strafgerichtliche Unbescholtenheit,

7. Verstöße gegen die öffentliche Ordnung, insbesondere im Bereich des Asyl- Fremdenpolizei- und Einwanderungsrechts,

8. die Frage, ob das Privat- und Familienleben des Fremden in einem Zeitpunkt entstand, indem sich die Beteiligten ihres unsicheren Aufenthaltsstatus bewusst waren,

9. die Frage, ob die Dauer des bisherigen Aufenthaltes des Fremden in den Behörden zurechenbaren überlangen Verzögerungen begründet ist."

Paragraph 61, Fremdenpolizeigesetz 2005 (FPG) in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 87 aus 2012, lautet:

"§ 61 (1) Das Bundesamt hat gegen einen Drittstaatsangehörigen eine Außerlandesbringung anzuordnen, wenn

1. dessen Antrag auf internationalen Schutz gemäß Paragraphen 4 a, oder 5 AsylG 2005 zurückgewiesen wird oder nach jeder weiteren, einer zurückweisenden Entscheidung gemäß Paragraphen 4, a oder 5 AsylG 2005 folgenden, zurückweisenden Entscheidung gemäß Paragraph 68, Absatz eins, AVG oder

2. ...

(2) Eine Anordnung zur Außerlandesbringung hat zur Folge, dass eine Abschiebung des Drittstaatsangehörigen in den Zielstaat zulässig ist. Die Anordnung bleibt binnen 18 Monaten ab Ausreise des Drittstaatsangehörigen aufrecht.

(3) Wenn die Durchführung der Anordnung zur Außerlandesbringung aus Gründen, die in der Person des Drittstaatsangehörigen liegen, eine Verletzung von Artikel 3, EMRK darstellen würde und diese nicht von Dauer sind, ist die Durchführung für die notwendendige Zeit aufzuschieben.

(4) Die Anordnung zur Außerlandesbringung tritt außer Kraft, wenn das Asylverfahren gemäß Paragraph 28, AsylG 2005 zugelassen wird."

Vor dem Hintergrund, dass die beschwerdeführende Partei ihren Antrag auf internationalen Schutz am 29.10.2013 gestellt sowie das Wiederaufnahmeersuchen an Italien vor dem 01.01.2014 gestellt und beantwortet wurde, bleibt gegenständlich die VO 343/2003 (kurz: Dublin-II-VO) maßgeblich.

Die maßgeblichen Bestimmungen der Dublin-II-Verordnung (Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 8, AsylG 2005) lauten:

Gemäß Artikel 3, Absatz eins, Dublin-Verordnung prüfen die Mitgliedstaaten jeden Asylantrag, den ein Drittstaatsangehöriger an der Grenze oder im Hoheitsgebiet eines Mitgliedstaats stellt. Der Antrag wird von einem einzigen Mitgliedstaat geprüft, der nach den Kriterien des Kapitels römisch III als zuständiger Staat bestimmt wird.

Nach Artikel 3, Absatz 2, Dublin-Verordnung kann abweichend von Absatz eins, jeder Mitgliedstaat einen von einem Drittstaatsangehörigen eingereichten Asylantrag prüfen, auch wenn er nach den in dieser Verordnung festgelegten Kriterien nicht für die Prüfung zuständig ist. Der betreffende Mitgliedstaat wird dadurch zum zuständigen Mitgliedstaat im Sinne dieser Verordnung und übernimmt die mit dieser Zuständigkeit einhergehenden Verpflichtungen. Gegebenenfalls unterrichtet er den zuvor zuständigen Mitgliedstaat, den Mitgliedstaat, der ein Verfahren zur Bestimmung des zuständigen Staates durchführt, oder den Mitgliedstaat, an den ein Aufnahme- oder Wiederaufnahmegesuch gerichtet wurde.

In den Artikel 5 f, f, Dublin-Verordnung werden die Kriterien aufgezählt, nach denen der zuständige Mitgliedstaat bestimmt wird.

Artikel 10, Absatz eins, Dublin-Verordnung lautet: "Wird auf der Grundlage von Beweismitteln oder Indizien gemäß den beiden in Artikel 18, Absatz 3, genannten Verzeichnissen, einschließlich der Daten nach Kapitel römisch III der Verordnung (EG) Nr. 2725/2000 festgestellt, dass ein Asylbewerber aus einem Drittstaat kommend die Land-, See- oder Luftgrenze eines Mitgliedstaats illegal überschritten hat, so ist dieser Mitgliedstaat für die Prüfung des Asylantrags zuständig. Die Zuständigkeit endet zwölf Monate nach dem Tag des illegalen Grenzübertritts."

Nach Artikel 16, Absatz eins, Dublin-Verordnung ist der Mitgliedstaat, der nach der vorliegenden Verordnung zur Prüfung des Asylantrags zuständig ist, gehalten:

a) einen Asylbewerber, der in einem anderen Mitgliedstaat einen Antrag gestellt hat, nach Maßgabe der Artikel 17 bis 19 aufzunehmen;

b) die Prüfung des Asylantrags abzuschließen;

c) einen Antragsteller, der sich während der Prüfung seines Antrags unerlaubt im Hoheitsgebiet eines anderen Mitgliedstaats aufhält, nach Maßgabe des Artikel 20, wieder aufzunehmen;

d) einen Asylbewerber, der seinen Antrag während der Antragsprüfung zurückgezogen und in einem anderen Mitgliedstaat einen Antrag gestellt hat, nach Maßgabe des Artikel 20, wieder aufzunehmen;

e) einen Drittstaatsangehörigen, dessen Antrag er abgelehnt hat und der sich unerlaubt im Hoheitsgebiet eines anderen Mitgliedstaats aufhält, nach Maßgabe des Artikel 20, wieder aufzunehmen.

Zur Frage der Unzuständigkeit Österreichs für die Durchführung des gegenständlichen Asylverfahrens pflichtet das Bundesverwaltungsgericht dem Bundesamt bei, dass sich aus dem festgestellten Sachverhalt die Zuständigkeit Italiens ergibt. Dies folgt aus den Regelungen der Artikel 3, Absatz 2, bzw. Artikel 10, Absatz eins, Dublin-II Verordnung.

Am Rande bemerkt, sprach der Gerichtshof der Europäischen Union in seinem Urteil vom 10.12.2013, C-394/12, Shamso Abdullahi/Österreich, aus, die Bestimmung Artikel 19, Absatz 2, Dublin II-Verordnung sei dahin auszulegen, dass in einem Fall, in dem ein Mitgliedstaat der Aufnahme eines Asylbewerbers nach Maßgabe des in Artikel 10, Absatz eins, der Verordnung niedergelegten Kriteriums zugestimmt habe, der Asylbewerber der Heranziehung dieses Kriteriums nur damit entgegentreten könne, dass er systemische Mängel des Asylverfahrens und der Aufnahmebedingungen für Asylbewerber in diesem Mitgliedstaat geltend mache, die ernsthafte und durch Tatsachen bestätigte Gründe für die Annahme darstellen, dass er tatsächlich Gefahr laufe, einer unmenschlichen oder erniedrigenden Behandlung im Sinn von Artikel 4, GRC ausgesetzt zu werden.

Die erste Voraussetzung für die Rechtmäßigkeit der getroffenen Unzuständigkeitsentscheidung ist somit gegeben und ist diese auch in keinerlei Weise in der Beschwerde beanstandet worden.

Das Bundesamt hat ferner von der Möglichkeit der Ausübung des Selbsteintrittsrechts nach Artikel 3, Absatz 2, Dublin II-VO keinen Gebrauch gemacht. Es war daher noch zu prüfen, ob von diesem Selbsteintrittsrecht im gegenständlichen Verfahren ausnahmsweise zur Vermeidung einer Verletzung der EMRK zwingend Gebrauch zu machen gewesen wäre.

Der VfGH hat mit Erkenntnis vom 17.06.2005, Zl. B 336/05-11 festgehalten, die Mitgliedstaaten hätten kraft Unionsecht nicht nachzuprüfen, ob ein anderer Mitgliedstaat generell sicher sei, da eine entsprechende normative Vergewisserung durch die Verabschiedung der Dublin II-VO erfolgt sei, dabei aber gleichzeitig ebenso ausgeführt, dass eine Nachprüfung der grundrechtlichen Auswirkungen einer Überstellung im Einzelfall unionsrechtlich zulässig und bejahendenfalls das Selbsteintrittsrecht nach Artikel 3, Absatz 2, Dublin-II-VO zwingend geboten sei.

Die Judikatur des VwGH zu den Determinanten dieser Nachprüfung lehnt sich richtigerwiese an die Rechtsprechung des EGMR an und lässt sich wie folgt zusammenfassen: Die bloße Möglichkeit einer dem Artikel 3, EMRK widersprechenden Behandlung in jenem Staat, in den ein Fremder abgeschoben werden soll, genügt nicht, um die Abschiebung des Fremden in diesen Staat als unzulässig erscheinen zu lassen. Wenn keine Gruppenverfolgung oder sonstige amtswegig zu berücksichtigende notorische Umstände grober Menschenrechtsverletzungen in Mitgliedstaaten der EU in Bezug auf Artikel 3, EMRK vorliegen (VwGH 27.09.2005, Zl. 2005/01/0313), bedarf es zur Glaubhaftmachung der genannten Bedrohung oder Gefährdung konkreter auf den betreffenden Fremden bezogener Umstände, die gerade in seinem Fall eine solche Bedrohung oder Gefährdung im Fall seiner Abschiebung als wahrscheinlich erscheinen lassen (VwGH 26.11.1999, Zl 96/21/0499, VwGH 09.05.2003, Zl. 98/18/0317; vergleiche auch VwGH 16.07.2003, Zl. 20034/01/0059):"Davon abgesehen liegt es aber beim Asylwerber, besondere Gründe, die für die reale Gefahr eines fehlenden Verfolgungsschutzes im zuständigen Mitgliedstaat sprechen, vorzubringen und glaubhaft zu machen. Dazu wird es erforderlich sein, dass der Asylwerber ein ausreichend konkretes Vorbringen erstattet, warum die Verbringung in den zuständigen Mitgliedstaat gerade für ihn eine reale Gefahr eines fehlenden Verfolgungsschutzes, insbesondere einer Verletzung von Artikel 3, EMRK nach sich ziehen könnte, und er die Asylbehörden davon überzeugt, dass der behauptete Sachverhalt (zumindest) wahrscheinlich ist."

(VwGH 23.01.2007, Zl. 2006/01/0949.)

Die Vorlage allgemeiner Berichte ersetzt diese Erfordernis in der Regel nicht vergleiche VwGH 17.02.1998, Zl. 96/18/0379; EGMR Mamatkulov & Askarov v Türkei, Rs 46827, 46951/99, 71-77), eine geringe Anerkennungsquote, eine mögliche Festnahme im Falle einer Überstellung ebenso eine allfällige Unterschreitung des verfahrensrechtlichen Standards des Artikel 13, EMRK sind für sich genommen nicht ausreichend, die Wahrscheinlichkeit einer hier relevanten Menschenrechtsverletzung darzutun. Relevant wären dagegen etwa das Vertreten von mit der GFK unvertretbaren rechtlichen Sonderpositionen in einem Mitgliedstaat oder das Vorliegen einer massiv rechtswidrigen Verfahrensgestaltung im individuellen Fall, wenn der Asylantrag im zuständigen Mitgliedstaat bereits abgewiesen wurde (Artikel 16, Absatz eins, Litera e, Dublin II-VO). Eine ausdrückliche Übernahmeerklärung des anderen Mitgliedstaates hat in die Abwägung einzufließen (VwGH 31.03.2005; Zl. 2002/20/0582, VGH 31.05.2005, Zl. 2005/20/0025, VwGH 25.04.2006, Zl. 2006/19/0673), ebenso andere Zusicherungen der europäischen Partnerstaaten Österreichs.

Die allfällige Rechtswidrigkeit von Unionsrecht kann nur von den zuständigen unionsrechtlichen Organen, nicht aber von Organen der Mitgliedstaaten rechtsgültig festgestellt werden. Der EGRM hat festgestellt, dass der Rechtsschutz des Unionsrechts regelmäßig den Anforderungen der EMRK entspricht (30.06.2005, Bosphorus Airlines v Irland, Rs 45036/98).

Es bedarf sohin europarechtlich eines im besonderen Maße substantiierten Vorbringens und des Vorliegens besonderer vom Antragsteller bescheinigter außergewöhnlicher Umstände, um die grundsätzliche europarechtlich gebotene Annahme der "Sicherheit" der Partnerstaaten der Europäischen Union als einer Gemeinschaft des Rechts im individuellen Fall erschüttern zu können. Diesem Grundsatz entspricht auch die durch das AsylG 2005 eingeführte gesetzliche Klarstellung des Paragraph 5, Absatz 3, AsylG, die Elemente einer Beweislastumkehr enthält. Es trifft zwar ohne Zweifel zu, dass Asylweber in ihrer besonderen Situation häufig keine Möglichkeit haben, Beweismittel vorzulegen (wobei dem durch das Institut des Rechtsberaters begegnet werden kann), und dies mitzubeachten ist (VwGH, 23.01.2007, Zl. 2006/01/0949), dies kann aber nicht pauschal dazu führen, die vom Gesetzgeber - im Einklang mit Unionsrecht - vorgenommene Wertung des Paragraph 5, Absatz 3, AsylG überhaupt für unbeachtlich zu erklären (dementsprechend in ihrer Undifferenziertheit verfehlt, Feßl/Holzschuster, AsylG 2005, 225ff). Eine Rechtsprechung, die in Bezug auf Mitgliedstaaten der EU faktisch höhere Anforderungen entwickelte, als jene des EGMR in Bezug auf Drittstaaten wäre jedenfalls unionsrechtswidrig.

In Bezug auf Griechenland wurde seitens des erkennenden Gerichtshofes bereits seit längerem in zahlreichen Entscheidungen faktisch nicht mehr von einer generellen Annahme der Sicherheit ausgegangen und eine umso genauere Einzelfallprüfung durchgeführt. Der EGMR hat in diesem Kontext mit Urteil vom 21.01.2011 in der Rechtssache M.S.S. vs. Belgien/Griechenland (30696/09) klargelegt, dass fehlende Unterkunft in Verbindung mit einem langwierigen Asylverfahren (welches selbst schwerwiegende Mängel aufweist) unter dem Aspekt des Artikel 3, EMRK relevant sein kann vergleiche insb. Rz 263 des zitierten Urteils.) Ein entsprechend weiter Prüfungsumfang in Bezug auf relevante Bestimmungen der EMRK (Artikel 3,, 8 und 13) ist daher unter dem Hintergrund einer Berichtslage wie zu Griechenland angebracht (wodurch auch die "effet utile"-Argumentation einzelfallbezogen relativiert wird. Eine solche Berichtslage liegt zum hier zu prüfenden Dublinstaat nun in einer Gesamtschau nicht vor, ebenso wenig eine vergleichbare Empfehlung von UNHCR (wie jene zu Griechenland), von Überstellungen abzusehen.

Nichtsdestotrotz hat das Bundesverwaltungsgericht - unter Berücksichtigung dieser Unterschiede zu Griechenland - auch im gegenständlichen Fall nachfolgend untersucht, ob die Anwendung des Selbsteintrittsrechts aus Gründen der EMRK angezeigt ist. Im Lichte der eben getroffenen Ausführungen zur Auslegung des Artikel 3, EMRK ist nicht erkennbar und wurde auch nicht behauptet, dass die Grundrechtscharta der EU für den konkreten Fall relevante subjektive Rechte verliehe, welche über jene durch die EMRK gewährleisteten, hinausgingen. Auch spezifische Verletzungen der unionsrechtlichen Asylrichtlinien, die in ihrer Gesamtheit Verletzungen der Grundrechtscharta gleichkämen, sind nicht behauptet worden. Weitergehende Erklärungen dazu konnten also mangels Entscheidungsrelevanz in concreto entfallen.

Unter diesen Prämissen war also zu prüfen, ob die beschwerdeführende Partei im Falle der Zurückweisung ihres Antrages auf internationalen Schutz und ihrer Ausweisung nach Italien gemäß Paragraphen 5 und 10 AsylG - unter Bezugnahme auf ihre persönliche Situation - in ihren Rechten gemäß Artikel 3 und 8 EMRK verletzt werden würde, wobei der Maßstab des "real risk" anzulegen ist.

Mögliche Verletzung des Artikel 7, GRC bzw. 8 EMRK:

Im vorliegenden Fall sind keine relevanten familiären Bezüge in Österreich hervorgekommen, ebenso wenig - schon aufgrund der relativ kurzen Aufenthaltsdauer - schützenswerte Aspekte des Privatlebens wie beispielsweise eine bereits erfolgte außergewöhnliche Integration in Österreich etwa aufgrund sehr langer Verfahrensdauer vergleiche VfGH 26.02.2007, Zl. 1802, 1803/06-11). Es ist auch dem Bundesamt beizupflichten, dass der Beschwerdeführer mit seinem Cousin lediglich zusammen gereist ist, jedoch kein relevantes Familienleben, noch ein gemeinsamer Haushalt, noch sonstige Abhängigkeiten zueinander festgestellt werden konnten.

Kritik am italienischen Asylwesen/der Situation in Italien:

Relevant wären im vorliegenden Zusammenhang schon bei einer Grobprüfung erkennbare grundsätzliche schwerwiegende Defizite im Asylverfahren des zuständigen Mitgliedstaates. Solche Mängel (die bei einem Mitgliedstaat der Europäischen Union nicht vorausgesetzt werden können, sondern zunächst einmal mit einer aktuellen individualisierten Darlegung des Antragstellers plausibel zu machen sind, dies im Sinne der Regelung des Paragraph 5, Absatz 3, AsylG 2005) sind schon auf Basis der verwaltungsbehördlichen Feststellungen nicht erkennbar.

Zunächst ist die entscheidende Tatsache hervorzuheben, dass der Beschwerdeführer in Italien bislang noch gar keinen Asylantrag gestellt und er dort somit auch nicht als "asylsuchende Person" aufgetreten ist. Dies lässt sich anhand seiner eigenen Angaben und dem entsprechenden EURODAC-Treffer belegen. Mangels Asylantragstellung konnte die beschwerdeführende Partei aber auch noch nicht in das Versorgungsnetz für Asylwerber in Italien fallen, weshalb auch ihre pauschale Kritik am italienischen Asylwesen unter diesem Blickwinkel zu betrachten ist.

Sofern der Beschwerdeführer in Italien einen Asylantrag stellt, wozu jedenfalls eine Anmeldung bei der Quaestura erforderlich ist, geht der Asylgerichtshof davon aus, dass ihm dort ein faires Asylverfahren offen steht. Diesbezüglich ist Folgendes beachtlich:

Vorausgeschickt wird, dass das Bundesverwaltungsgericht zum heutigen Datum auch in Kenntnis der aktuellen Berichtslage (weiterhin) nicht davon ausgeht, dass Überstellungen nach Italien allgemein die EMRK oder GRC verletzen (siehe dazu die Beschlüsse des EGMR vom 02.04.2013, Rs 27725/10 Mohammed Hussein/Niederlande und Italien; vom 18.06.2013, Rs 73874/11 Abubeker/Österreich und Italien; vom 18.06.2013, Rs 53852/11 Halimi/Österreich und Italien; den Beschluss des Verwaltungsgerichts Trier vom 11.02.2014 zu 5 L 95/14.TR und AsylGH 26.11.2013, S7 438.899-1/2013/3E und 21.11.2013, S2 438.735-1/2013/3E, und neueren Datums auch VG Wiesbaden, 16.04.2014, 5 L 465/14 mit Verweisen auf aktuelle obergerichtliche deutsche Verwaltungsrechtsprechung, VGH Baden-Würtemberg, 16.04.2014 - A11 S1721/13).

Insbesondere betreffend die Hinweise der beschwerdeführenden Partei auf deutsche Verwaltungsrechtsprechung verweist das Bundesverwaltungsgericht darauf, dass diese nicht einheitlich ist und es, wie gerade angeführt, auch (aktuellere!) Entscheidungen in Deutschland gibt, die nicht von systemischen Mängeln des italienischen Asylwesens ausgehen.

Die Schweizer Rechtsprechung vertritt durchgängig eine dem Asylgerichtshof vergleichbare Linie; siehe etwa Schweizer Bundesverwaltungsgericht, 25.01.2012, E5356/2011, aus jüngerer Zeit beispielsweise Entscheidungen vom 13.08.2012, GZ. E-4104, vom 17.08.2012, GZ. D-3882, vom 22.08.2012, GZ. E-4175 und vom 15.05.2014, 6Z. E-1969/2014), ebenso die britische vergleiche englischer Court of Appeal [Civil Division] 17.10.2012, [2012] EWCA Civ 1336). Siehe dazu auch EGMR Rs 6198/12 vom 04.06.2013.

Unbestritten sind die Aufnahmekapazitäten in Italien knapp, doch liegen keine Hinweise dafür vor, dass generelle systemische Mängel in der Aufnahme von Asylwerbern bestehen, sodass gleichsam jeder Dublin-Rückkehrer mit einer Verletzung seiner Rechte gemäß Artikel 3, EMRK zu rechnen hätte.

In diesem Zusammenhang ist auch auf die Entscheidung des EGMR vom 04.06.2013, 6198/12, Daytbegova und Magomedova/Österreich, zu verweisen, in welcher der Gerichtshof ausführt, dass die Zustände in Italien keineswegs mit jenen in Griechenland zu vergleichen sind. Selbst im Hinblick auf psychisch vulnerable Personen besteht in Italien hinreichende medizinische Versorgung, weshalb, sofern ein entsprechender Informationsaustausch zwischen den Mitgliedstaaten besteht, eine Überstellung nach Italien nicht als unzulässig erkannt werden kann. Ferner hält der EGMR in einer weiteren Entscheidung vom 02.04.2013, 27725/10, Mohammed Hussein ua./Niederlande und Italien, im Wesentlichen fest, dass eine Überstellung nach Italien zumutbar ist und die Zukunftsaussichten in Italien kein ausreichend konkretes und ernsthaftes Risiko einer besonderen Notlage im Sinne von Artikel 3, EMRK darstellen. Zudem weisen die generellen Aufnahmebedingungen für Asylsuchende in Italien keine systematischen Mängel auf.

Es liegen insbesondere auch keine Verurteilungen Italiens durch den EGMR oder den EuGH vor, welche eine Praxis systemischer Mängel des italienischen Asylwesens, insbesondere im Fall von Dublin-Überstellten aus anderen EU-Staaten, erkennen ließen. Die Europäische Kommission hat zwar am 24.10.2012 ein Fristsetzungsschreiben gemäß Artikel 258, AEUV wegen Verletzung europäischer Richtlinien im Asylwesen an Italien gerichtet, ein weitergehendes Verfahren vor dem EuGH liegt jedoch derzeit nicht vor. Aus der Rechtsprechung des EuGH ergibt sich außerdem, dass die Verletzung einzelner Bestimmungen von Richtlinien nicht schon per se mit dem Vorliegen systematischer Mängel gleichzusetzen ist (21.12.2011, C-411/10 und C-493/10, N.S. ua./Vereinigtes Königreich).

Auch verschiedene Einzelfallentscheidungen deutscher Gerichte belegen nicht solche systemischen, regelmäßig zu schweren Menschenrechtsverletzungen führenden Mängel in Italien, handelt es sich doch zumeist um solche betreffend die Zuerkennung aufschiebender Wirkung. Das Niedersächsische Oberverwaltungsgericht stellte in seiner Entscheidung vom 02.05.2012, 13 MC 22/12, fest, dass sich Überstellungen in Einzelfällen als unzulässig erweisen können, jedoch kein generelles Überstellungsverbot auszusprechen ist. Erst mit Entscheidung vom 30.01.2014, 4 LA 167/13 hat dieses Oberverwaltungsgericht einen Senatsbeschluss vom 02.08.2012, 4 MC 133/12, bekräftigt, wonach nicht ernsthaft zu befürchten ist, dass das Asylverfahren und die Aufnahmebedingungen in Italien grundlegende Mängel aufweisen, die eine unmenschliche und erniedrigende Behandlung der an Italien überstellten Asylwerber im Sinne von Artikel 4, GRC implizieren.

Hinzu kommt ergänzend, dass UNHCR zu Italien, anders als zu Griechenland und, erst kürzlich, zu Bulgarien, keine Empfehlung an die EU-Mitgliedstaaten ausgesprochen hat, wonach von Überstellungen nach Italien aufgrund des Vorliegens akuter und systemischer Probleme im dortigen Aufnahmewesen Abstand zu nehmen wäre.

Das Bundesverwaltungsgericht verkennt nicht, dass der italienische Staat Probleme bei der lückenlosen Versorgung von Asylwerbern und Personen mit Aufenthaltstiteln hat. In Bezug auf die individuelle Situation des Antragstellers ist jedoch festzuhalten, dass es sich bei diesem um einen gesunden, jungen Mann handelt. Des Weiteren kann nach Ansicht des erkennenden Gerichtes nicht von derart systematischen Mängeln im italienischen Asylsystem gesprochen werden, welche eine Überstellung des Beschwerdeführers jedenfalls unzulässig erscheinen lassen würden. Im Gegensatz zu der von der internationalen Rechtsprechung einhellig als systemisch mangelhaft beurteilten Lage in Griechenland, beschränken sich die Probleme in Italien im Wesentlichen auf die materielle Versorgung von Flüchtlingen, und ist jedoch sonst von einem im Großen und Ganzen funktionierenden Asylwesen auszugehen. Hierzu ist nochmals anzumerken, dass der Beschwerdeführer in Italien keinen Asylantrag gestellt hat, weshalb ihm die vollen Versorgungsleistungen des italienischen Asylsystems auch nicht zuteil werden konnten. In diesem Zusammenhang sei jedoch erwähnt, dass er in beiden Einvernahmen keine besonderen Gründe nannte, warum er nicht nach Italien zurückkehren könnte, sondern lediglich angab, dass er von einigen Freunden in Italien gehört habe, dass sie dort keine Unterstützung bekommen würden und schlecht behandelt würden.

Insgesamt ergeben sich aus dem Parteivorbringen weder eine systemische, noch eine individuell drohende Gefahr des Beschwerdeführers in Italien, welche für die reale Gefahr einer Verletzung des Artikel 3, EMRK sprechen würden, weshalb die Rechtsvermutung des Paragraph 5, Absatz 3, AsylG zur Anwendung kommt, wonach ein Asylwerber im zuständigen Mitgliedstaat Schutz vor Verfolgung findet.

Es handelt sich beim Beschwerdeführer somit zum Entscheidungszeitpunkt um einen 28-jährigen gesunden Mann und sind keine Hinweise auf besondere Vulnerabilitätsaspekte erkennbar. Auch in der Beschwerde wird nichts vorgebracht, was eine Untersuchung seines körperlichen und geistigen Zustandes für notwendig erscheinen ließe. Aus der Aktenlage sind keine Hinweise auf einen aktuellen existenzbedrohenden Zustand ersichtlich.

Das Bundesverwaltungsgericht gelangt daher insgesamt zu dem Ergebnis, dass im vorliegenden Fall keine Verletzung von Bestimmungen der GRC oder der EMRK zu befürchten ist. Daher bestand auch keine Veranlassung, von dem in Artikel 17, Absatz eins, Dublin III-VO vorgesehenen Selbsteintrittsrecht Gebrauch zu machen und eine inhaltliche Prüfung des Antrages auf internationalen Schutz vorzunehmen.

Gemäß Paragraph 10, Absatz eins, Ziffer 2, AsylG in Verbindung mit Paragraph 61, Absatz eins, FPG ist eine Entscheidung nach diesem Bundesgesetz mit einer Anordnung zur Außerlandesbringung gemäß dem 8. Hauptstück des FPG zu verbinden, wenn der Antrag auf internationalen Schutz gemäß Paragraph 5, zurückgewiesen wird und kein Fall der Paragraphen 8, Absatz 3 a, oder 9 Absatz 2, vorliegt. Wie oben ausgeführt, stellt die Anordnung zu seiner Außerlandesbringung keinen unzulässigen Eingriff in das Recht des Beschwerdeführers auf Achtung seines Privat- und Familienlebens dar, sodass die Anordnung gemäß Paragraph 9, BFA-VG zulässig ist. Die Zulässigkeit der Abschiebung gemäß Paragraph 61, Absatz 2, FPG ist gegeben, da oben festgestellt wurde, dass dadurch keine Verletzung von Artikel 3, EMRK bewirkt wird, und auch sonst keinerlei Hinweise auf eine Bedrohungssituation im Sinne des Paragraph 50, FPG vorliegen.

Nachdem der Beschwerdeführer zum Zeitpunkt der Erlassung der Beschwerdeentscheidung nicht mehr im Bundesgebiet aufhältig war, war festzustellen, dass die aufenthaltsbeendende Maßnahme zum Zeitpunkt der Erlassung rechtmäßig war. Die Überstellung erfolgte am 15.04.2014 per Flug nach Italien.

Nach Paragraph 21, Absatz 7, BFA-VG kann eine mündliche Verhandlung unterbleiben, wenn der Sachverhalt aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde geklärt erscheint oder sich aus den bisherigen Ermittlungen zweifelsfrei ergibt, dass das Vorbringen nicht den Tatsachen entspricht. Im Übrigen gilt Paragraph 24, VwGVG.

Gemäß Paragraph 24, Absatz eins, VwGVG hat das Verwaltungsgericht auf Antrag oder, wenn es dies für erforderlich hält, von Amts wegen eine öffentliche mündliche Verhandlung durchzuführen. Nach Absatz 4, kann, soweit durch Bundes- oder Landesgesetz nicht anderes bestimmt ist, das Verwaltungsgericht ungeachtet eines Parteiantrages von einer Verhandlung absehen, wenn die Akten erkennen lassen, dass die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt, und einem Entfall der Verhandlung weder Artikel 6, Absatz , der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten, Bundesgesetzblatt 210 aus 1958,, noch Artikel 47, der Charta der Grundrechte der Europäischen Union, ABl. C 2010/83, 389, entgegenstehen.

Gemäß Artikel 47, Absatz eins, der Charta der Grundrechte der Europäischen Union (im Folgenden: "GRC") hat jede Person, deren durch das Recht der Union garantierte Rechte oder Freiheiten verletzt worden sind, das Recht, nach Maßgabe der in diesem Artikel vorgesehenen Bedingungen bei einem Gericht einen wirksamen Rechtsbehelf einzulegen. Nach Absatz 2, hat jede Person ein Recht darauf, dass ihre Sache von einem unabhängigen, unparteiischen und zuvor durch Gesetz errichteten Gericht in einem fairen Verfahren, öffentlich und innerhalb angemessener Frist verhandelt wird. Jede Person kann sich beraten, verteidigen und vertreten lassen.

Nach Artikel 52, Absatz eins, GRC muss jede Einschränkung der Ausübung der in dieser Charta anerkannten Rechte und Freiheiten gesetzlich vorgesehen sein und den Wesensgehalt dieser Rechte und Freiheiten achten. Unter Wahrung des Grundsatzes der Verhältnismäßigkeit dürfen Einschränkungen nur vorgenommen werden, wenn sie notwendig sind und den von der Union anerkannten dem Gemeinwohl dienenden Zielsetzungen oder den Erfordernissen des Schutzes der Rechte und Freiheiten anderer tatsächlich entsprechen.

Zur Frage der Verhandlungspflicht brachte der VfGH etwa in seinem Erkenntnis U 466/11 vom 14.03.2012, ua. zum Ausdruck, dass er vor dem Hintergrund der Rechtsprechung des EGMR (zur Zulässigkeit des Unterbleibens einer mündlichen Verhandlung) weder Bedenken ob der Verfassungsmäßigkeit des Paragraph 41, Absatz 7, AsylG hegt, noch finden kann, dass der AsylGH der Bestimmung durch das Absehen von der Verhandlung einen verfassungswidrigen Inhalt unterstellt hat. Das Unterbleiben einer mündlichen Verhandlung in Fällen, in denen der Sachverhalt aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde geklärt erscheint oder sich aus den Ermittlungen zweifelsfrei ergibt, dass das Vorbringen tatsachenwidrig ist, steht im Einklang mit Artikel 47, Absatz 2, GRC, wenn zuvor bereits ein Verwaltungsverfahren stattgefunden hat, in dessen Rahmen Parteiengehör gewährt worden ist.

Der VwGH geht in seiner aktuellen Rechtsprechung (28.05.2014, 2014/20/0017) davon aus, dass für die Auslegung der in Paragraph 21, Absatz 7, BFA-VG enthaltenen Wendung "wenn der Sachverhalt aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde geklärt erscheint" nunmehr folgende Kriterien beachtlich sind:

Der für die rechtliche Beurteilung entscheidungswesentliche Sachverhalt muss von der Verwaltungsbehörde vollständig in einem ordnungsgemäßen Ermittlungsverfahren erhoben worden sein und bezogen auf den Zeitpunkt der Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichtes immer noch die gesetzlich gebotene Aktualität und Vollständigkeit aufweisen. Die Verwaltungsbehörde muss die die entscheidungsmaßgeblichen Feststellungen tragende Beweiswürdigung in ihrer Entscheidung in gesetzmäßiger Weise offengelegt haben und das Bundesverwaltungsgericht die tragenden Erwägungen der verwaltungsbehördlichen Beweiswürdigung teilen. In der Beschwerde darf kein dem Ergebnis des behördlichen Ermittlungsverfahrens entgegenstehender oder darüber hinausgehender für die Beurteilung relevanter Sachverhalt behauptet werden, wobei bloß unsubstantiiertes Bestreiten des von der Verwaltungsbehörde festgestellten Sachverhaltes ebenso außer Betracht bleiben kann wie ein Vorbringen, das gegen das in Paragraph 20, BFA-VG festgelegte Neuerungsverbot verstößt. Auf verfahrensrechtlich festgelegte Besonderheiten ist bei der Beurteilung Bedacht zu nehmen.

Diese Voraussetzungen sind hinsichtlich der Feststellung der Zuständigkeit des Mitgliedstaates Italien zur Prüfung des Antrages des Beschwerdeführers und der Zulässigkeit der Außerlandesbringung gegeben. Die Beschwerde ist dem zuständigkeitsbegründenden Sachverhalt nicht entgegengetreten und hat konkrete Hinderungsgründe für die Zulässigkeit der Überstellung des Beschwerdeführers nach Italien nicht dargetan.

Eine gesonderte Erwägung bezüglich einer allfälligen Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung gemäß Paragraph 17, BFA-VG konnte angesichts der erfolgten Sachentscheidung entfallen.

Zu B)

Unzulässigkeit der Revision:

Gemäß Paragraph 25 a, Absatz eins, VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen. Nach Artikel 133, Absatz 4, Satz 1 B-VG in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, 164 aus 2013, ist gegen ein Erkenntnis des Verwaltungsgerichtes die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des VwGH abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des VwGH nicht einheitlich beantwortet wurde.

Im vorliegenden Fall ist die Revision gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage grundsätzlicher Bedeutung abhängt. Die tragenden Elemente der Entscheidung liegen allein in der Beurteilung der Asyl- und Aufnahmesituation im Mitgliedsstaat, die sich bereits aus den umfassenden und aktuellen Feststellungen des angefochtenen Bescheids ergab, weiters im Gesundheitszustand des Beschwerdeführers sowie in der Bewertung der Intensität seiner privaten und familiären Interessen und demgemäß in Tatbestandsfragen.

Hinsichtlich der Einordnung des Sachverhaltes konnte sich das Bundesverwaltungsgericht insbesondere auf die Rechtsprechung der Höchstgerichte und des EGMR bzw. auf eine ohnehin klare Rechtslage stützen. Die maßgebliche Rechtsprechung wurde bei den rechtlichen Erwägungen wiedergegeben.

Schlagworte

Außerlandesbringung rechtmäßig, real risk

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:BVWG:2014:W212.2006203.1.00

Zuletzt aktualisiert am

04.12.2014

Dokumentnummer

BVWGT_20141124_W212_2006203_1_00

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