Asylgerichtshof (AsylGH)

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Entscheidungstext B13 426934-1/2012

Gericht

Asylgerichtshof

Dokumenttyp

Entscheidungstext

Entscheidungsart

Erkenntnis

Geschäftszahl

B13 426934-1/2012

Entscheidungsdatum

06.06.2012

Norm

AsylG 2005 §10 Abs1
AsylG 2005 §3 Abs1
AsylG 2005 §8 Abs1
  1. AsylG 2005 § 10 heute
  2. AsylG 2005 § 10 gültig von 01.11.2017 bis 31.10.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 84/2017
  3. AsylG 2005 § 10 gültig ab 01.11.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 145/2017
  4. AsylG 2005 § 10 gültig von 01.01.2014 bis 31.10.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 68/2013
  5. AsylG 2005 § 10 gültig von 01.01.2014 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 87/2012
  6. AsylG 2005 § 10 gültig von 01.07.2011 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 38/2011
  7. AsylG 2005 § 10 gültig von 01.01.2010 bis 30.06.2011 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 122/2009
  8. AsylG 2005 § 10 gültig von 01.04.2009 bis 31.12.2009 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 29/2009
  9. AsylG 2005 § 10 gültig von 09.11.2007 bis 31.03.2009 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 75/2007
  10. AsylG 2005 § 10 gültig von 01.01.2006 bis 08.11.2007
  1. AsylG 2005 § 8 heute
  2. AsylG 2005 § 8 gültig von 01.11.2017 bis 31.10.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 84/2017
  3. AsylG 2005 § 8 gültig ab 01.11.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 145/2017
  4. AsylG 2005 § 8 gültig von 01.01.2014 bis 31.10.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 68/2013
  5. AsylG 2005 § 8 gültig von 01.01.2014 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 87/2012
  6. AsylG 2005 § 8 gültig von 01.01.2010 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 122/2009
  7. AsylG 2005 § 8 gültig von 01.01.2006 bis 31.12.2009

Spruch

B13 426.934-1/2012/3E

IM NAMEN DER REPUBLIK!

Der Asylgerichtshof hat durch die Richterin Mag.a Eigelsberger als Vorsitzende und die Richterin Mag. Kracher als Beisitzerin über die Beschwerde von römisch XXXX, StA: Rep. Kosovo, gegen den Bescheid des Bundesasylamtes vom 9. 5. 2012, Zl 12 05.390-BAT, in nichtöffentlicher Sitzung zu Recht erkannt:

Die Beschwerde des römisch XXXX wird gemäß Paragraph 3, Absatz eins,, Paragraph 8, Absatz eins und Paragraph 10, Absatz eins, Ziffer 2, AsylG 2005, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 100 aus 2005, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 38 aus 2011,, abgewiesen.

Text

Entscheidungsgründe:

Der Beschwerdeführer stellte am 3. 5. 2012 beim Bundesaylamt einen Antrag auf internationalen Schutz.

Anlässlich der am selben Tag stattgefundenen Erstbefragung durch Organe des öffentlichen Sicherheitsdienstes bei der Polizeiinspektion römisch XXXX, gab der Beschwerdeführer zu seinen Fluchtgründen an, dass das Leben im Kosovo sehr schwierig sei. Es gebe dort keine Arbeit. Er habe auch Probleme mit seinen Nachbarn und den Dorfbewohnern. Sein Onkel und dessen Sohn hätten mit den Serben zusammengearbeitet. Aus diesem Grund würde er verfolgt und mit Steinen beworfen werden. Zudem sei auch der Kuhstall seiner Familie in Brand gesetzt worden. Im Falle seiner Rückkehr in den Kosovo befürchte er kein ruhiges Leben führen zu können. In Österreich würde ein Onkel leben.

Am 9. 5. 2012 wurde der Beschwerdeführer beim Bundesasylamt einvernommen. Dabei gab er im Wesentlichen an, dass er der Volksgruppe der Ashkali angehören würde. Zuletzt sei er im Dorf römisch XXXX aufhältig gewesen. Dort habe er von 2001 bis zu seiner Ausreise in seinem Elternhaus gelebt. Während des Krieges habe er sich in Serbien befunden. In seinem Elternhaus würden sich seine Eltern aufhalten, seine Geschwister würden an anderen Orten im Kosovo leben. Sein Vater habe eine Pension erhalten, er selbst habe Sozialhilfe bezogen. Er sei auch Gelegenheitsarbeiten als Landarbeiter nachgegangen. Er habe keinen Beruf erlernt.

Während des Krieges sei er gemeinsam mit seinen Eltern aus dem Kosovo geflüchtet. Sein Onkel väterlicherseits sowie dessen Sohn seien im Kosovo verblieben. Die beiden seien von Serben mobilisiert worden. Nach dem Krieg seien beide nach Montenegro geflüchtet und nicht mehr in den Kosovo zurückgekehrt. Er wisse nicht, was sein Onkel und dessen Sohn im Krieg gemacht hätten. Seine Familie und er selbst hätten jedoch aus diesem Grund Probleme bekommen. Im Jahre 2008 sei ihr Stall in Brand gesetzt worden. Dabei hätten sie zwei Kühe und ein Kalb verloren. Wenn er die Stadt besucht habe, sei er angespuckt und im Vorbeigehen beschimpft, auch geschlagen worden. Im Jahre 2010 sei er mit einem Messer verletzt worden. Er lebe in ständiger Angst und rechne damit, mit einer Handgranate angegriffen werde. Er selbst habe nie etwas getan. Der Beschwerdeführer zeigt anlässlich der Einvernahme eine Narbe.

Er wolle in Österreich die Sprache erlernen, eine Schule besuchen und sich auch die englische Sprache aneignen. Im Kosovo sei nur er körperlich angegriffen worden, seine Eltern seien bereits älter und würden deshalb nicht belästigt werden. Es sei sehr oft zu solchen Übergriffen gekommen, ungefähr dreißig oder vierzig Mal. Er habe diese Vorfälle nicht bei den Polizeibehörden angezeigt. In solch einem Fall würde die Polizei zu den Tätern nach Hause kommen, sodass die Situation für ihn danach noch schlimmer werde. Bei den Personen, die ihn angegriffen hätten, habe es sich um junge Burschen aus dem Dorf gehandelt. Zu seinem in Österreich lebenden Onkel habe er keinen Kontakt.

Mit Bescheid des Bundesasylamtes vom 9. 5. 2012, Zl 12 05.390-BAT, wurde der Antrag des Beschwerdeführers auf internationalen Schutz bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten gemäß Paragraph 3, Absatz 1 in Verbindung mit Paragraph 2, Absatz 1 Ziffer 13 AsylG 2005 abgewiesen (Spruchpunkt römisch eins). Gemäß Paragraph 8, Absatz 1 in Verbindung mit Paragraph 2, Absatz 1 Ziffer 13 AsylG 2005 wurde der Antrag des Beschwerdeführers auf internationalen Schutz bezüglich der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf seinen Herkunftsstaat Kosovo abgewiesen (Spruchpunkt römisch II) und der Beschwerdeführer gemäß Paragraph 10, Absatz eins, Ziffer 2, AsylG 2005 aus dem österreichischen Bundesgebiet in die Republik Kosovo ausgewiesen (Spruchpunkt römisch III). Überdies wurde einer Beschwerde gegen diesen Bescheid gemäß Paragraph 38, Absatz eins, Z1 AsylG die aufschiebende Wirkung aberkannt (Spruchpunkt römisch IV).

Gegen diesen Bescheid wurde mit Schriftsatz vom 23. 5. 2012 Beschwerde erhoben. Darin wurde ausgeführt, dass aus den Länderfeststellungen nicht hervorgehe, dass ein Angehöriger der Ashkali Schutz bei den Behörden finden würde. Zudem beantrage der Beschwerdeführer eine Frist von vier Wochen, um dem erkennenden Senat ein den Brandanschlag nachweisendes Dokument in Vorlage zu bringen.

Der Asylgerichtshof hat erwogen:

Folgender Sachverhalt wird festgestellt:

Der Beschwerdeführer ist Staatsangehöriger der Republik Kosovo und gehört der Volksgruppe der Ashkali an. Er lebte mit seinen Eltern im Dorf römisch XXXX.

Ein Onkel des Beschwerdeführers lebt in Österreich, zu dem der Beschwerdeführer jedoch in keinem Kontakt steht.

Es kann nicht festgestellt werden, dass der Beschwerdeführer im Falle einer Rückkehr in die Republik Kosovo mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit mit konkret und gezielt gegen seine Person gerichteten asylrelevanten Verfolgungshandlungen zu rechnen hat.

Nicht festgestellt werden kann darüber hinaus, dass dem Beschwerdeführer im Falle einer Rückkehr in die Republik Kosovo die notdürftigste Lebensgrundlage entzogen wäre. Der Beschwerdeführer leidet an keiner Erkrankung, deren Behandlung in der Republik Kosovo nicht oder nur unzureichend möglich wäre bzw. die eine Abschiebung in die Republik Kosovo unzulässig machen würde.

Es werden folgende im Bescheid des Bundesasylamtes bereits enthaltene Feststellungen zur Republik Kosovo getroffen:

Allgemeine Lage

Politik/Wahlen

Während es südlich des Flusses Ibar zu keinen gröberen Problemen zwischen Albanern und Serben kommt, ist die Lage im Norden des Landes nach wie vor durch große Spannungen und tätliche Auseinandersetzungen gekennzeichnet. Seit Wochen kommt es im serbisch dominierten Norden immer wieder zu Unruhen, nachdem die Regierung des Kosovo durchgesetzt hatte, dass an den Grenzübergängen zu Serbien kosovarische Zollbeamte Dienst tun.

(DiePresse.com: Mord könnte Konflikt anheizen, 2.10.2011)

Tausende Albaner haben am Sonntag im Kosovo erneut gegen Serbien demonstriert. Anhänger der drittgrößten Parlamentspartei "Vetevendosje" (Selbstbestimmung) versammelten sich vor den Grenzübergängen Merdare und Dheu i Bardhe nördlich und östlich der Hauptstadt Pristina, um serbische LKW an der Einreise ins Kosovo zu hindern. Starke Polizeikräfte der albanisch geführten Kosovo-Regierung hinderten die Demonstranten daran, zu den Grenzübergängen selbst vorzudringen. Der Protest der Oppositions-Bewegung zielt darauf ab, die zwei wichtigsten Grenzübergänge zu Serbien für den Warenimport aus Serbien zu sperren.

(derStandard.at: Erneuter Protest von "Vetevendosje"-Anhängern, 22.1.2012)

Der Kosovo kann den Dialog über Visa-Angelegenheiten beginnen. EU-Innenkommissarin Cecilia Malmström besuchte am Donnerstag (19. Jänner) Prishtina. Das Land ist der einzige Staat auf dem Balkan, der noch keine Schengen-Visafreiheit bekommen hat. Ob und wie bald Kosovaren in den Genuss des Visa freien Reisens kommen, hänge allein von den Anstrengungen der kosovarischen Regierung ab, weitere Reformen durchzuführen.

(EUobserverNächster Suchbegriff.com: Huge obstacles on Kosovo's way to EU visa-free travel, 20.1.2012; http://Vorheriger Suchbegriffeuobserver.com/15/114969, Zugriff 26.1.2012)

Übereinstimmend wurde von der EU in Brüssel sowie von Vertretern der Kosovo Regierung angeführt, dass die Gespräche - sprich Dialog zur Visaliberalisierung des Kosovo - im Januar 2012 beginnen sollen. Im Zusammenhang mit der Visaliberalisierung wurde vom kosovarischen Innenministerium ein EU- bzw. Visa-Koordinator ernannt. Einhergehend mit dem Start zum Dialog zur Visaliberalisierung wird ein Maßnahmenpaket dem Kosovo von der EU bzw. Mitgliedsländern auferlegt werden. An der Umsetzung dieses Maßnahmenpaktes kann dann endgültig (womöglich erst nach etlichen Monaten bis zu drei Jahren) über Visafreiheit entschieden werden.

(Bericht des Polizeiattachés an der ÖB Pristina, 26.1.2012)

Allgemeine Sicherheitslage

Während die etwa 40 000 Serben im Nordkosovo sich nach wie vor weigern, den seit drei Jahren unabhängigen Staat anzuerkennen, haben die etwa 80 000 Serben im Rest des Landes begonnen, sich mit dem neuen Staat zu arrangieren und es bestehen keine grundsätzlichen Sicherheitsprobleme. (Kurier-Printausgabe: Blutiger Konflikt schadet Serbien, 30.11.2011)

Die innere Sicherheit der Republik Kosovo beruht weiterhin auf drei Komponenten: der KP (Kosovo Police), den internationalen Polizeikräften und den KFOR-Truppen. Die KFOR wird nach wie vor von allen Beteiligten anerkannt. Die KFOR steht als letzte Option bereit, wenn die KP und die internationale Polizei sich nicht durchsetzen können. Die Truppe hat ihren Ruf als Garant der Sicherheit gefestigt durch ihr robustes und entschlossenes Handeln bei den gewalttätigen Ausschreitungen am 17. März 2008 durch Kosovo-Serben in Mitrovica.

(ÖB Pristina: Kosovo Länderbericht I/2010, März 2010)

Die Überwachung der Unabhängigkeit des Kosovo durch die internationale Gemeinschaft soll bis Jahresende 2012 auslaufen. Das sagte der Leiter des Internationalen Zivilbüros (ICO) im Kosovo, Pieter Feith, nach einer Sitzung des internationalen Lenkungsrates in Wien. Das bedeutet nach den Worten des niederländischen Diplomaten die Normalisierung des Kosovo als europäischer Staat mit der Perspektive eines EU-Beitritts als stabiler, verlässlicher Partner in der Region und als Staat mit Institutionen, der für das Wohl seiner Bürger sorgen kann.

(derStandard.at: Überwachung der Unabhängigkeit endet noch 2012, 24.1.2012)

KFOR hat eine Präsenz von ca. 6.400 Soldaten. Aufgrund der Reduzierung erfolgte eine Strukturänderung von "Multi National Task Forces" auf "Multi National Battle Groups." Das Vertrauen der Bevölkerung in KFOR ist im Vergleich mit anderen internationalen Institutionen am höchsten. KFOR führt auch im CIMIC Sektor immer wieder zahlreiche Projekte zur Verbesserung der Infrastruktur im Kosovo sowie laufende Medienkampagnen mit Themen aus den Bereichen KFOR, Toleranz und Schutz des geschichtlichen Erbes durch.

(ÖB Pristina: Kosovo Asyl-Länderbericht I/2011, Mai 2011)

Seit Jänner 2009 hat der Kosovo eine eigene Armee. Die "Sicherheitskräfte", wie sie offiziell heißen, zählen 2.500 aktive Soldaten und 800 Reservisten. Sie sind mit Handfeuerwaffen ausgerüstet, die sie nur bei direkter Lebensgefahr verwenden dürfen. Die kosovarischen Sicherheitskräfte werden von britischen Armeeoffizieren ausgebildet, die Uniformen kommen aus den USA und die Fahrzeuge aus Deutschland. Die Sicherheitskräfte sind dem Verteidigungsministerium untergeordnet und sollen mindestens zehn Prozent nicht-albanische Mitglieder aufnehmen.

(derStandard.at: Kosovaren haben eine eigene Armee, 21.01.2009)

Menschenrechte

Allgemein

Die generelle Menschenrechtssituation im Kosovo kann als zufrieden stellend eingestuft werden. Dieser Faktor wird auch immer wieder bei Kontakten mit Vertretern von Minderheiten bestätigt, als Hauptproblem wird die soziale und wirtschaftliche Lage betrachtet. Bewegungsfreiheit ist für alle ethnischen Gruppen im Kosovo gewährleistet. Einschränkungen bestehen nur aufgrund wirtschaftlicher Beeinträchtigungen (fehlende finanzielle Mittel für öffentlichen Transport bzw. Privatfahrzeug), sowie sind solche regional bedingt (z.B. Teile des Nordkosovo).

Die Bevölkerung im Kosovo ist sehr religionstolerant und zwischen den Religionsgemeinschaften besteht gegenseitiger Respekt und Achtung. Es ist üblich, sich an religiösen Festtagen gegenseitig zu besuchen. Führende Politiker demonstrieren diese Toleranz durch offene Teilnahme an den höheren Feiertagen bei anderen Religionsgemeinschaften.

(ÖB Pristina: Kosovo Asyl-Länderbericht I/2011, Mai 2011)

Das Bekenntnis zu unveräußerlichen Menschenrechten ist in der Verfassung verankert. Nach Artikel 22, der Verfassung gelten folgende internationale Menschenrechtsabkommen unmittelbar für Kosovo und haben Anwendungsvorrang:

-Allgemeine Erklärung der Menschenrechte;

-Europäische Konvention zum Schutz der Menschenrechte und Grundfreiheiten

einschließlich der Zusatzprotokolle (EMRK);

-Internationaler Pakt über bürgerliche und politische Rechte einschließlich der

Zusatzprotokolle;

-Rahmenübereinkommen des Europarats betreffend den Schutz nationaler Minderheiten;

-Übereinkommen zur Beseitigung jeder Form von Rassendiskriminierung;

-Übereinkommen zur Beseitigung jeder Form von Diskriminierung der Frau (CEDAW)

-Übereinkommen über die Rechte des Kindes;

-Übereinkommen gegen Folter und andere grausame, unmenschliche oder erniedrigende

Behandlung oder Strafe;

Seit November 2000 gibt es die Einrichtung einer Ombudsperson, die für alle Beschwerden über Menschenrechtsverletzungen oder Amtsmissbrauch durch die zivilen Behörden in Kosovo zuständig ist. Die institutionelle Garantie des Amtes sowie die mit dem Amt verbundenen Rechte und Pflichten der Ombudsperson sind in der Verfassung festgeschrieben (Artikel 132 bis Artikel 135,). Die Ombudsperson geht Hinweisen auf Menschenrechtsverletzungen nach und gibt in einem Jahresbericht an das Parlament (einsehbar unter: http://www.ombudspersonkosovo.org/ ) Empfehlungen für deren Behebung. Das Verbot der Folter sowie der unmenschlichen Behandlung ist in der Verfassung verankert. Es sind keine Fälle von Folter durch die lokale Polizei (KP) oder andere staatliche Stellen bekannt geworden.

(Auswärtiges Amt: Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in der Republik Kosovo, Stand: Dezember 2010; 6.1.2011)

Das Parlament errichtete ein Committee on Human Rights, Gender Equality, Missing Persons and Petitions, welches die nationale Gesetzgebung diesbezüglich überprüft um diese gegebenenfalls in Einklang mit der EU- und der internationalen Gesetzgebung über Menschenrechte zu bringen. Menschenrechtsabteilungen wurden auf kommunaler Ebene eingerichtet, um die Einhaltung und Überwachung derselben auch auf lokaler Ebene zu gewährleisten. Diese Abteilungen ergänzen die Menschenrechtsabteilungen auf ministerieller Ebene. Darüber hinaus finden laufende Schulungen relevanter Personen statt um die Koordination der beiden Ebenen auf diesem Gebiet zu verbessern. Probleme finden sich derzeit noch auf dem Gebiet der Überwachung von Menschenrechten, insbesondere in Hinblick auf die derzeit dafür zur Verfügung stehenden parlamentarischen Kapazitäten.

(Commission of the European Communities: Kosovo (Under UNSCR 1244) 2008 Progress Report, Nov. 2008)

Minderheiten

Minderheitenrechte

In der neuen Verfassung des Kosovo wurden sämtliche Punkte des Ahtisaari-Pakets umgesetzt, welches umfangreiche Rechte für Minderheiten mit Selbstverwaltung und gesicherte Mitwirkung an der Verwaltung und Gesetzgebung im Kosovo durch gesicherte Quotenplätze garantiert. Ohne politischen Einfluss von außen und ohne Hardliner in der Politik wäre auch der Bereich Kosovo Nord kein Problem, die südlichen Enklaven haben Normalität im Alltagsleben erreicht. In einigen Gemeinden - besonders hervorzuheben sind Kamenica und Prizren - funktioniert das Miteinander der verschiedenen Volksgruppen sehr gut. Alle Gruppen wurden eingeladen, sich am politischen, kulturellen, sozialen und vor allem wirtschaftlichen Leben und Aufbau im Kosovo aktiv zu beteiligen.

(ÖB Pristina: Kosovobericht, Sept. 2008)

Neben den Grundwerten moderner europäischer Verfassungen und dem Prinzip der Gewaltenteilung sieht die Verfassung umfassenden Schutz für die in Kosovo anerkannten Minderheiten (Serben, Türken, Bosniaken, RAE) und weitgehende Möglichkeiten ihrer politischen Partizipation vor. Artikel 59, der Verfassung sieht z.B. die Ausübung der eigenen Sprache, Kultur und Religion vor sowie den Zugang zu Bildungseinrichtungen mit jeweiligem Sprachangebot und die Nutzung eigener Medien.

(Auswärtiges Amt: Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in der Republik Kosovo, Stand: Dezember 2010; 6.1.2011)

Der Athisaari-Plan bildet nun die Grundlage für den Aufbau eines multiethnischen, demokratischen Rechtsstaats, der höchsten Menschenrechtsstandards verpflichtet und nach

Europa hin orientiert sein soll. Eine der Schlüsselvorgaben des Ahtisaari-Plans, ist die Garantie der parlamentarischen Vertretung von Gemeinschaften, die nicht in der Mehrheit sind. Gesetze, die von besonderem Interesse für diese Gemeinschaften sind, können nur mit einer doppelten Mehrheit der Abgeordneten, die diese Gemeinschaften repräsentieren, sowie aller Abgeordneten, die angeben, Vertreter der Gemeinschaften zu sein, angenommen werden. Auch die Regierung sowie der Staatsdienst müssen die Diversität der Gesellschaft widerspiegeln.

(Konrad Adenauer Stiftung: Interethnische Beziehungen in Südosteuropa, Juni 2008)

Bezüglich von Minderheitenrechten und den Schutz von Minderheiten, sorgt die bestehende Gesetzeslage für ein sehr umfassendes Regelwerk für die Minderheiten und die kulturellen Rechte. Jedoch bestehen weiterhin Defizite in der praktischen Anwendung dieser Gesetzesbestimmungen. Ein sog. "Community Consultative Council" wurde feierlich eingerichtet und trifft sich in regelmäßigen Abständen. Dabei ist die serbische Gemeinschaft mit fünf, die türkische und bosniakische mit jeweils drei, die RAE und Goraner mit jeweils zwei und die montenegrinische mit einem Mitglied vertreten.

(Commission of the European Communities: Kosovo (Under UNSCR 1244/99) 2009 Progress Report, Nov. 2009)

Interethnische Zwischenfälle haben zwar allgemein wieder zugenommen, dies allerdings vor allem aufgrund von Ereignissen, die die Spannungen zwischen Kosovaren und Serben ansteigen ließen. Der Konsultativrat der Gemeinschaften trifft sich regelmäßig und wird zunehmend von den exekutiven Körperschaften in Anspruch genommen, wobei ein Kroate den Vorsitz führt. Der Dezentralisierungsprozess und die Gründung neuer serbischer Gemeinden wurden durchgeführt. Der Versöhnungs- und Integrationsprozess zwischen den verschiedenen Volksgruppen verläuft allerdings weiterhin langsam. Die Integration derselben bedarf weiterhin stärkerer politischer Anstrengungen.

(European Commission: Kosovo 2011 Progress Report, Oct. 2011)

2009 berichtete EULEX von 116 Fällen von vermutlich interethnischen Zusammenstößen. 86 davon betrafen dabei Kosovo-Serben, entweder als Täter oder Opfer. Untersuchungen darüber führten zu zahlreichen Verhaftungen von Verdächtigen. Institutionelle und gesellschaftliche Benachteiligungen auf den Gebieten der Beschäftigung, Ausbildung, staatlicher Leistungen etc blieben weiterhin bestehen. Insbesondere Roma, Ashkali und Ägypter sahen sich solchen Formen von Diskriminierungen ausgesetzt, die sowohl gesellschaftsbedingt waren aber auch grundlegende Versorgungseinrichtungen und die schulische Ausbildung betrafen.

(U.S. Department of State: 2010 Human Rights Report: Kosovo, April 2011)

Roma, Ashkali, Ägypter (RAE)

Die Regierung tritt für Toleranz und Respekt gegenüber den ethnischen Roma, Ashkali und "Ägyptern" (RAE) ein. In allen Gemeindeverwaltungen von Kosovo wurden Büros für Minderheiten eingerichtet. Der bzw. die jeweilige Minderheitenbeauftragte der Kommune sowie ein Mitarbeiterstab sind Ansprechpartner für die Interessen der in den Gemeinden lebenden Minderheiten. Die in diesem Aufgabenbereich tätigen Gemeindemitarbeiter sind zumeist selbst Angehörige der RAE. Sie halten u.a. ständigen Kontakt mit den von den RAE-Gemeinschaften gewählten lokalen Vertretern.

(Auswärtiges Amt: Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in der Republik Kosovo, Stand: September 2009, Okt. 2009)

Die politische Uneinigkeit unter den verschiedenen Kleinparteien dieser Gruppen nimmt die Möglichkeit zu einer effizienten Vertretung der Anliegen. Durch die Anwesenheit der Internationalen Gemeinschaft und durch die Anerkennungsersuchen des Kosovo finden die Probleme und Anliegen dieser Gruppen so ihren Zugang zur Öffentlichkeit. Die Umsetzung gezielter Hilfsmaßnahmen scheitert meist jedoch auch an der fehlenden Mitwirkung der Angehörigen dieser Gruppen (Registrierung, Rücksiedlung) und an finanziellen Mitteln (das Budget ist sehr gering)

(ÖB Pristina: Kosovo Asyl-Länderbericht I/2011, Mai 2011)

Im Dezember 2008 hat die Regierung die "Strategie für die Integration der Roma, Ashkali und Ägypter (RAE) 2009-2015" verabschiedet. Für die Lösung der Blei verseuchten Siedlungsgebiete wurden vom Premierminister zwei Koordinatoren eingesetzt, Land für den Neubau von Unterkünften wurden in Mitrovica zur Verfügung gestellt. Trotzdem bleibt die Lage der RAE-Gemeinschaften angespannt. Der Zugang zu öffentlichen Versorgungsleistungen ist begrenzt, die Schulbesuchsrate niedrig, die Analphabetenrate daher hoch.

(Commission of the European Communities: Kosovo (Under UNSCR 1244/99) 2009 Progress Report, Nov. 2009)

Das Amt für Good Governance überwacht die Implementierung der Strategie für die Integration vom Roma, Ashkali und Ägypter. Ein operativer Plan für die Umsiedlung von Romafamilien aus den Blei verseuchten Gebieten wurde angenommen. Weiters förderte die Regierung die kostenfreie zivile Registrierung der RAE-Gemeinschaft. Kosovo nimmt als Beobachter an dem Roma-Dekade Steuerungskomitee teil, um mit Experten an regionalen Romafragen mitwirken zu können.

(European Commission: Kosovo 2010 Progress Report, Nov. 2010)

Offizielle und gesellschaftliche Diskriminierungen gegenüber den RAE bestehen besonders auf den Gebieten der Beschäftigung, Sozialhilfe, Bewegungsfreiheit, Rückkehr und anderen Grundrechten. Laut Bericht des beim Premierminister angesiedelten Amts für Gemeindeangelegenheiten ist die Anzahl der Personen von Minderheiten, die in der öffentlichen Verwaltung beschäftigt waren, gesunken. Der Bericht empfiehlt daher der Regierung in diesem Zusammenhang eine aktivere Politik in Hinblick auf Anstellungen von Minderheiten im öffentlichen Dienst zu verfolgen.

(U.S. Department of State: 2010 Human Rights Report: Kosovo, April 2011)

Rechtsschutz

Sicherheitsbehörden

Die Polizei hat sich bislang im regionalen Vergleich als gute Stütze der demokratischen Strukturen etabliert und wird in ihrer Arbeit durch die EULEX-Mission flankiert. EULEX-Polizisten beraten und unterstützen Polizeidienststellen im gesamten Land. Die kosovo-serbischen Polizeistrukturen im Norden lassen sich schwer in die zentralen Kommandostrukturen der KP integrieren. Derzeit berichten die Polizeistationen im Norden unmittelbar an die Operationszentrale von EULEX, die sodann die KP unterrichtet.

(Auswärtiges Amt: Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in der Republik Kosovo, Stand: Dezember; 6.1.2011)

Die Polizei wird in ihrer Arbeit durch die EULEX-Mission unterstützt. Das Innenministerium richtete sog. "Gemeinderäte für die Sicherheit in den Kommunen" ein, die zu einer Verbesserung der Beziehungen zwischen der Polizei, den Behörden und den lokalen Kommunen führen sollen. In Nord-Mitrovica wurde eine Polizeieinheit bestehend aus Kosovo-Serben, Kosovo-Albanern und Kosovo-Bosniaken aufgestellt, die sowohl Patrouillen- als auch Ermittlungstätigkeiten durchführt. Dies hat zu einer Verringerung von Verbrechen in diesem Gebiet geführt.

(Commission of the European Communities: Kosovo (Under UNSCR 1244/99) 2009 Progress Report, Nov. 2009)

Die Polizei hat ihren Polizeistrategieentwicklungsplan 2010-2015 erarbeitet und gebilligt. Er sieht verschiedene Strategiepläne bezüglich Verbrechensprävention, Polizeiarbeit und Polizeiuntersuchungen und die Kontrolle und Beschlagnahme von leichten Feuerwaffen. Die Polizei hat mittlerweile auch Aufgaben von KFOR übernommen, z.B. die Bewachung religiöser Einrichtungen und die Grenzkontrolle zu Albanien. Internationale Kooperationen bestehen u. a. mit Mazedonien, Kroatien und Albanien. Bezüglich investigativer Polizeiarbeit, die Fähigkeit auch komplizierte Fälle wie organisiertes Verbrechen und Korruption sowie andere komplexe Verbrechen zu behandeln, bedarf es des weiteren Ausbaus und der weiteren Entwicklung. In diesem und anderen Zusammenhängen spielt EULEX nach wie vor eine bedeutende unterstützende Rolle für die kosovarische Polizeitruppe.

(European Commission: Kosovo 2010 Progress Report, Nov. 2010)

Das Gesetz über das Polizeiinspektorat wurde angenommen und die Zuständigkeiten zwischen dem Inspektorat und der Polizeistandardeinheit geklärt. Die Polizei errichtete eine Internationale Strafverfolgungskoordinationseinheit, um die Zusammenarbeit mit Strafverfolgungseinheiten anderer Länder zu ermöglichen. Auch die Kooperation zwischen dem UNMIK Interpolverbindungsbüro, der Kosovopolizei und den Justizbehörden hat sich verbessert.

(European Commission: Kosovo 2011 Progress Report, Oct. 2011)

Mit Stand Dezember 2010 gehörten etwa 15 Prozent der Polizeikräfte Minderheiten an. Ca. 10 Prozent der derzeit 7 291 Polizeibeamten waren Serben. Davon waren 13 Prozent weibliche Beamte.

(U.S. Department of State: 2011 Human Rights Report: Kosovo, April 2011)

Für die Bekämpfung der Organisierten Kriminalität, von Kriegsverbrechen und Finanzvergehen wurden spezielle Polizeieinheiten eingerichtet. EULEX unterstützt und berät dabei das sog. Directorate of Organized Crime (DOC) nicht nur in arbeitstechnischer, sondern auch in organisatorischer Hinsicht. Allgemein wird seitens EULEX auf eine verbesserte Zusammenarbeit zwischen den einzelnen Polizeieinheiten und der Sonderstaatsanwaltschaft gezielt, um Organisierte Kriminalität und deren Protagonisten besser bekämpfen zu können.

(EULEX: Programme Report 2010, 2010;

http://www.eulex-kosovo.eu/docs/tracking/EULEX%20Programme%20Report%202010%20.pdf, Zugriff 13.5.2011)

Um das Problem des Organisierten Verbrechens in den Griff zu bekommen, wurden zusätzliche eigene Staatsanwälte ernannt, die entweder alleine oder in Zusammenarbeit mit EULEX Untersuchungen auf diesem Gebiet einleiteten und auch Fälle vor Gericht brachten. Seitens des Justizministeriums wurde eine Agentur eingerichtet, die konfisziertes und eingezogenes Vermögen aus kriminelle Aktivitäten verwalten soll.

Kosovo hat mittlerweile beachtliche Fortschritte bei der Bekämpfung des Organisierten Verbrechens erzielt. Trotzdem bleiben einige Dinge, die es weiter zu verbessern gilt. So z.B. ein effektiveres Zeugenschutzprogramm, Abhörmöglichkeiten von Mobiltelefonen, die allgemeine Ausstattung der Spezialabteilung und die statistische Erfassung von Verurteilungen bezogen auf Organisiertes Verbrechen. Daneben kommt es immer noch zu politischer Einflussnahme und mangelhafter Kooperationen zwischen den unterschiedlichen staatlichen Verfolgungsbehörden.

(European Commission: Kosovo 2010 Progress Report, Nov. 2010)

Entsprechend einer Statistik des Department Against Organized Crimes aus dem Jahre 2010 zu Folge, wurden u.a gegen 649 verdächtige und 610 inhaftierte Personen ermittelt. Des Weiteren wurden gegen 28 kosovarische und 12 international operierende kriminelle Gruppen Untersuchungen aufgenommen.

(Bericht des Polizeiattachés an der ÖB Pristina: 31.1.2011)

NGO's

Zahlreiche heimische und internationale Menschenrechtsorganisationen konnten ohne Einschränkungen seitens der Regierung ihren Aufgaben nachgehen, Menschenrechtsfälle untersuchen und die Ergebnisse darüber publizieren.

(U.S. Department of State: 2010 Human Rights Report: Kosovo, April 2011)

Die NGO Council for the Defense of Human Rights and Freedoms in Pristina (Human Rights Office Pristina) kann in Fällen von Menschenrechtsverletzungen als Anlaufstelle für Beschwerden und Rechtshilfe genutzt werden.

(Bericht des Polizeiattachés an der ÖB Pristina: 12.5.2011)

Im Rahmen des europäischen IPA-Programms (Instrument for Pre-accession Assistance) wurden 2009 insgesamt drei Millionen Euro zum weiteren Ausbau der kosovarischen Zivilgesellschaft bereitgestellt. Diese Unterstützung umfasst dabei auch den Bereich Schutz der Rechte von Minderheiten und benachteiligter Gruppen.

(European Commission: Kosovo 2010 Progress Report, Nov. 2010)

Ombudsman

Die Ombudsperson-Institution ist befugt nicht nur Untersuchungen aufgrund von Beschwerden einzuleiten, sondern auch sog. ex-officio Nachforschungen selbst durchzuführen. Das Mandat der Institution besteht darin Politiken und Gesetze der lokalen Behörden auf Respektierung von Menschenrechten und verantwortungsvolle Verwaltung hin zu überprüfen. In Fällen, in denen die Institution zum Schluss kommt, dass bestimmte Maßnahmen gegen internationale Menschenrechtsstandards verstoßen, die die gesamte Öffentlichkeit und nicht nur eine einzige Person betreffen, kann ein Spezialbericht mit entsprechenden Empfehlungen an das Kosovo Parlament erstellt werden.

Im Jahr 2010 wurden bei der Ombudsperson-Institution (OIK) 1233 Fälle bearbeitet. Die größte Anzahl davon betrafen Beschwerden gegen die Justiz auf allen Ebenen. Dabei wurden Beschwerden gegen überlange Verfahren und gegen das Nichtumsetzen von rechtskräftigen Urteilen bzw. gegen unfaire Entscheidungen aufgrund vermuteter korruptiver Elemente und Fälschungen von Beweismitteln gemacht. Der Druck auf diese Institution nahm von allen Seiten zu, wobei u.a. Versuche politischer Einflussnahme und eigene Interessensverfolgungen vorkamen. Das OIK hat drei spezialisierte Gruppen (ein Kinderrechte-Team CRT, eine Gleichberechtigungs-Einheit GEU und ein Antidiskriminierungs-Team ADT) eingerichtet, die sich um die Belange dieser speziellen, besonders vulnerablen Personengruppen kümmern. Die Hauptherausforderung für das OIK besteht grundsätzlich in der Errichtung einer Kultur der "Good Governance", was ein effizientes Regieren und Transparenz und Verantwortlichkeit der öffentlichen Verwaltung gegenüber den Bürgern des Kosovos impliziert.

(Republic of Kosovo Ombudsperson Institution: Tenth Annual Report 2010, July 2011;

http://www.ombudspersonkosovo.org/new/repository/docs/55291_Raporti%202010%20-%20anglisht.pdf, Zugriff 27.1.2012)

Rückkehrfragen

Grundversorgung/Wirtschaft

Die Grundversorgung der Bevölkerung mit Nahrungsmitteln ist gewährleistet. Staatliche Sozialleistungen sind bei der jeweiligen Gemeindeverwaltung zu beantragen und werden für die Dauer von bis zu 6 Monaten bewilligt. Bedürftige Personen erhalten Unterstützung in Form von Sozialhilfe. Nach Ablauf des Bewilligungszeitraumes ist ein neuer Antrag zu stellen. Das Vorliegen der Anspruchsvoraussetzungen wird durch Mitarbeiter des Sozialministeriums (Ministry of Social Welfare) überprüft. Jede Gemeinde verfügt über ein Zentrum für Sozialarbeit. Angehörige der Minderheiten werden zusätzlich von den in jeder Gemeinde eingerichteten Büros für Minderheitenangelegenheiten betreut.

Das durchschnittliche monatliche Brutto-Arbeitseinkommen liegt derzeit bei ca. 270 Euro. Die Arbeitslosenquote beträgt derzeit ca. 45%. Im Jahr 2010 waren offiziell insgesamt 338 895 Personen als Arbeitssuchende registriert. Diese offiziellen Zahlen berücksichtigen nicht die weit verbreitete Schwarzarbeit einschließlich der Beschäftigung in Strukturen der organisierten Kriminalität.

(Auswärtiges Amt: Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in der Republik Kosovo, Stand: Dezember 2010; 6.1.2011)

Die Arbeitslosenrate liegt nach Schätzungen bei etwa 45 Prozent, allerdings ist sie unter Jugendlichen, Frauen und Minderheiten wesentlich höher - man spricht dabei von Raten zwischen 73 und 82 Prozent. Über 90 Prozent der gemeldeten Arbeitslosen fallen in die Kategorie "Langzeitarbeitslose" und haben darüber hinaus keine Arbeitserfahrung. Circa 60 Prozent der registrierten Arbeitslosen sind solche ohne jegliche Ausbildung bzw. können nur eine Schulbildung bis zur Grundstufe vorweisen. Dazu kommt noch, dass jedes Jahr ca. 30000 junge Leute, die meisten wiederum schlecht ausgebildet, auf den Arbeitsmarkt drängen, von denen nur wenige reelle Chancen haben, einen Job zu finden. Angesichts des hohen Anteils der Beschäftigten im informellen Sektor sind diese Zahlen jedoch etwas zu relativieren.

(Analyse Staatendokumentation: Kosovo - Rückkehrfragen, Dez. 2011)

An die 40 000 Menschen haben kein regelmäßiges Einkommen und hängen von staatlicher Unterstützung ab. Die staatlichen Hilfen betragen 45 bis 80 EUR im Monat. Eine Studie des Statistikamtes des Kosovo und der Weltbank bestätigt, dass Migration und Geldüberweisungen in die Heimat sehr effektiv zum Schutz vor Verarmung beitragen. Geldüberweisungen aus dem Ausland machen 15% des Bruttoinlandsprodukts aus. (International Organization for Migration: Länderinformationsblatt Kosovo, Juni 2011)

Jede Gemeinde im Kosovo hat ein Zentrum für Sozialarbeit, in einigen Gemeinden gibt es zusätzliche Servicestellen für Minderheiten. Die Kriterien für die Sozialhilfe sind entsprechend geregelt und auch im Verwaltungsweg durchsetzbar. Generell wird Sozialhilfe auf die Dauer von bis zu sechs Monaten bewilligt und bedarf dann eines neuen Antrags. Überprüfungen der Fakten werden durch Bedienstete des Ministeriums für Soziales und Arbeit vor Ort durchgeführt. Bei bestimmten Kriterien wie Eigentum (Qualität des Hauses, Fahrzeuge, Arbeitstätigkeit im Ausland, etc) kann aufgrund der gesetzlichen Kriterien der Anspruch gestrichen werden. Es gibt die Möglichkeit einer Berufung, wenn Sozialhilfe nicht gewährt wird. Personen in Heimen, Gefängnissen, etc. sind von der Sozialhilfe ausgeschlossen.

(ÖB Pristina: Kosovo Asyl-Länderbericht I/201, Mai 2011)

30 Zentren für soziale Arbeit, die direkt dem Ministerium für Arbeit und Soziales unterstellt sind, operieren Kosovo weit. Sie bieten verschiedenen Personengruppen, die die nachfolgend genannten

Kriterien erfüllen, Unterstützung an:

Kategorie Eins: Betrifft bedürftige Familien: Kein erwachsenes Familienmitglied ist (aus physischen oder psychischen Gründen) in der Lage, für den Lebensunterhalt der Familie zu sorgen.

Kategorie Zwei: Betrifft Familien, in denen ein Erwachsener arbeitsfähig ist und sich demzufolge zur Arbeit bereit halten muss. Es dürfen keine finanziellen Rücklagen vorhanden sein. Die Familie darf keine Zahlungen (z.B. von Verwandten aus dem In- oder Ausland) erhalten.

Ist eines der Familienmitglieder ein arbeitsfähiger Erwachsener (18-65 Jahre), dann ist die Familie in Bezug auf Unterstützung nach Kategorie 1 nicht anspruchsberechtigt, auch wenn einige Familienmitglieder die Kriterien dieser Kategorie erfüllen. Diese Familien müssen grundsätzlich einen Antrag für Kategorie 2 stellen. Der mögliche Förderbetrag beträgt zwischen 34 und 62 Euro pro Monat, abhängig von der Anzahl der Familienmitglieder (max. fünf Personen).

Antragsteller für Sozialhilfe müssen ein Antragsformular ausfüllen und beim nächsten Sozialamt einreichen (Centre for Social Work, CSW). Intern vertriebene Personen müssen ein Schreiben der Stadtverwaltung Ihres Heimatortes vorlegen aus welchem hervorgeht, dass keine sozialen Leistungen am ursprünglichen Heimatort bezogen werden.

Um Anspruch auf Sozialhilfe anzumelden, werden die folgenden Umstände überprüft:

Besitz/Rücklagen: Die Höhe der sozialen Leistungen hängt vom Besitzstand des Antragsstellers (Einkommen, Zahlungen von Verwandten aus dem In- und Ausland, Rente) ab.

Anderer Besitz: Personen, die Besitztümer wie Vieh, Pkws oder Immobilien haben, müssen

Einkünfte aus diesen Quellen angeben und

Landbesitz: Eine Familie darf nicht mehr als einen Hektar Land besitzen. Die Beschaffenheit des Landes ist irrelevant.

(International Organization for Migration: Länderinformationsblatt Kosovo, Juni 2011)

Derzeit liegen keine Erkenntnisse vor, dass abgelehnte Asylwerber bei der Rückkehr nach Kosovo allein wegen der Beantragung von Asyl mit staatlichen Repressionen zu rechnen haben.

(Staatendokumentation: Jänner 2012)

Medizinische Versorgung

Jede Gesundheitseinrichtung, öffentlich oder privat, ist verpflichtet, alle Bürger des Kosovo ihre Leistungen ohne Diskriminierung zuteil werden zu lassen. Darüber hinaus werden die Gesundheitsleistungen für bestimmte Bevölkerungsgruppen von den öffentlichen Gesundheitsinstitutionen kostenfrei bereitgestellt. U.a. für Kinder unter 15 Jahren, Schüler und Studenten, Bürger über 65 Jahren, Sozialhilfeempfängern, Behinderte, Patienten mit ernsthaften chronischen Erkrankungen, für vorgeschriebene Schutzimpfungen etc.

Die Gesundheitsversorgung bei psychischen Erkrankungen sieht sich im Kosovo noch immer mit Schwierigkeiten konfrontiert. Die Versorgungsansprüche der teilweise traumatisierten Bevölkerung sind hoch. Die Wiederherstellung der psychischen Gesundheitsversorgung zählt zu den Prioritäten des Gesundheitsministeriums. Dennoch sind die Herausforderungen groß: die Zahl der Fachleute ist sehr begrenzt (1 Psychiater pro 90.000 Einwohner; 5 klinische Psychologen und eine geringe Anzahl Sozialarbeiter) und das gegenwärtige Ausbildungssystem auf dem Gebiet der psychischen Gesundheit ist unterentwickelt (bestehende Institutionen haben nur begrenzte Zugangsmöglichkeiten zu modernem psychiatrischen Know-how etc.). Die Rahmenbedingungen für Reformen sind jedoch gegeben und werden vom Gesundheitsministerium u.a. im Rahmen der Initiative "Mental Health Strategy 2008-2011" unterstützt.

Im Dezember 2000 wurde ein Büro für Minderheiten eingerichtet, zu dessen Hauptaufgaben die Sicherung und Koordinierung der medizinischen Versorgung der Minderheitengruppen zählt. Hierbei wurde Wert auf integrative Maßnahmen gelegt, um zu vermeiden, dass parallele Versorgungssysteme entstehen. Trotz der Bemühungen, etwaigen Parallelentwicklungen entgegenzuwirken, sind in bestimmten Regionen separate (serbische; Anmerkung Gesundheitseinrichtungen für Minderheitengruppen entstanden.

(International Organization for Migration: Länderinformationsblatt Kosovo, Juni 2011)

Das Versorgungsnetz im Kosovo ist flächendeckend, wobei zu den angeführten Einrichtungen auch zahlreiche Privatpraxen von Ärzten bestehen. Die Einrichtungen liegen in erreichbarer Entfernung und bieten eine Basisversorgung der Bevölkerung. Das Problem sind nicht die Behandlungskosten - hier fallen sehr geringe Beträge an und jener Personenkreis, welcher Sozialunterstützung erhält, ist auch von diesen Kosten befreit - sondern die Verfügbarkeit der Medikamente und technischen Einrichtungen, sowie Ausbildungsstand von Fachärzten.

Jene Medikamente, welche in der "Essential Drug List" angeführt sind, werden zwar kostenlos abgegeben, es treten häufig Engpässe auf (nur ca. 30 Prozent der Medikamentenarten sind verfügbar).

Ho. sind keine Fälle bekannt, wo Minderheiten Zugang zur ärztlichen Behandlung verweigert wurde. Aufgrund des geringen Gehaltes von Ärzten üben sehr viele ihre Tätigkeit in privaten Praxen aus. Es wird versucht, Patienten während der Tätigkeit in öffentlichen Anstalten "abzuwerben", um dort gegen Bezahlung die Behandlung durchzuführen. Der Gesundheitssektor wird im Kosovo generell als problematisch (Misswirtschaft, Korruption, fehlende Fachkenntnisse und Technologie, etc.) eingestuft.

(ÖB Pristina: Kosovo Asyl-Länderbericht I/2011, Mai 2011)

Der Gesamtetat des Gesundheitsministeriums beträgt für das Jahr 2010 88 Mio. Euro. Zusammen mit den Einnahmen aus Zuzahlungen der Patienten reichen die Mittel aber nur zur Finanzierung einer Gesundheitsversorgung auf einfachem Niveau aus. Die Regionalkrankenhäuser sowie die Universitätsklinik Pristina wurden in den letzten Jahren mit einigen modernen und leistungsstarken medizinisch-technischen Diagnosegeräten ausgestattet.

Im Jahr 2010 stellt das Gesundheitsministerium für die Behandlung von ca. 500 Patienten im Ausland Mittel in Höhe von ca. 2,5 Mio. Euro zur Verfügung. Über die Bewilligung eines Antrages auf Behandlung im Ausland entscheidet eine ärztliche Kommission des Gesundheitsministeriums. Die Bewilligung eines Antrages ist an strenge Regelungen gebunden. Die Wartezeit kann bis zu zwei Jahre betragen. Das Gesundheitsministerium verfügt zudem über einen Fonds, um medizinische Behandlungen, vor allem von Kindern mit Herz- oder Tumorerkrankungen, im Ausland zu ermöglichen.

Auch Nichtregierungsorganisationen wie Nena Theresa und Initiativen von Privatpersonen führen für schwerkranke Kinder regelmäßig Spendensammlungen durch und/oder suchen Sponsoren für die Finanzierung von Behandlungskosten, die im Ausland anfallen.

Am 15. Dezember 2006 haben das Gesundheitsministerium der Republik Albanien und das Gesundheitsministerium von Kosovo ein Memorandum of Understanding geschlossen, in dem Kosovaren medizinische Behandlungsmöglichkeiten auf den Gebieten der Kardiochirurgie, Neurochirurgie und Onkologie (Strahlentherapie) im Universitätsklinikum "Nenë Terezë" in Tirana eröffnet werden.

Gegen Korruption im öffentlichen Gesundheitswesen tritt u.a. KDI, das Kosova Democratic Institute in Zusammenarbeit mit Transparency International (TI) ein. Im Rahmen der Durchführung des Programms ALAC (Advocacy and Legal Advice Center) geht KDI Korruptionsvorwürfen aus der Bevölkerung nach und erstattet gegebenenfalls Anzeige.

Die Behandlung von psychischen Erkrankungen erfolgt im öffentlichen Gesundheitssystem in acht regionalen Gesundheitszentren (Mental Health Care Centres, MHCs) durchgeführt. Ferner verfügt Kosovo über acht Integrationshäuser, die der Rehabilitierung und Reintegration von chronisch erkrankten Patienten mit psychiatrischem Behandlungsbedarf dienen. Patienten mit dem Krankheitsbild PTBS werden in den psychiatrischen Einrichtungen des öffentlichen Gesundheitssystems weiterhin primär medikamentös behandelt.

(Auswärtiges Amt: Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in der Republik Kosovo, Stand: Dezember 2010; 6.1.2011)

Behandlung nach Rückkehr

Es gibt verschiedene im Kosovo tätige Organisationen, die Beschäftigungsprojekte für Rückkehrer anbieten. In diesem Zusammenhang hat die IOM einige Programme für freiwillige Rückkehrer ins Leben gerufen, in deren Rahmen die Rückkehrer von einer Unterstützung bei der angestellten Beschäftigung oder der selbständigen Tätigkeit profitieren können.

(International Organization for Migration: Rückkehr nach Kosovo. Länderinformationen. Letzte Aktualisierung: Dez. 2009)

Tatsache ist, dass Ihr Herkunftsstaat mit 01.07.2009 durch die VO BGBl römisch II, 2009/177 als sicherer Herkunftsstaat festgelegt wurde. Das bedeutet, dass in der Regel in diesem Staat eine staatliche Verfolgung nicht stattfindet, Schutz vor privater Verfolgung und Rechtsschutz gegen erlittene Menschenrechtsverletzungen gewährt wird.

Diese Feststellungen resultieren aus folgender Beweiswürdigung:

Die getroffenen Feststellungen ergeben sich aus dem dem Asylgerichtshof vorliegenden Verwaltungsakt des Beschwerdeführers und resultieren aus seinen Einvernahmen vor der Polizeiinspektion römisch XXXX und dem Bundesasylamt sowie dem oben zitierten Dokumentationsmaterial, welches bereits durch das Bundesasylamt im bekämpften Bescheid herangezogen wurde. Die zur Lage in der Republik Kosovo getroffenen Feststellungen des Bundesasylamtes basieren auf Berichten angesehener staatlicher und nichtstaatlicher Einrichtungen.

Das Vorbringen des Beschwerdeführers ist wie folgt zu würdigen:

Der Beschwerdeführer gab an, von jungen Männern angefeindet worden zu sein, weil sein Onkel und dessen Sohn während des Krieges von Angehörigen der serbischen Bevölkerung mobilisiert worden seien. Er vermute, dass diese Böses ausgeführt hätten, wobei er jedoch keine konkreten Angaben machen könne. Er wäre beschimpft, geschlagen und bespuckt worden. Einmal sei er auch mit einem Messer verletzt worden.

In diesem Zusammenhang ist darauf hinzuweisen, dass es keine Anhaltspunkte dafür gibt, dass es einen Zusammenhang zwischen diesen Vorfällen und den seinem Onkel zugeschriebenen Geschehnissen gibt. Der Umstand, dass es sich um junge Männer gehandelt habe, spricht gegen einen Zusammenhang mit Vorkommnissen während des bewaffneten Konfliktes im Jahre 1999, zumal sich dieser Konflikt bereits vor dreizehn Jahren zugetragen hat. Somit ist festzuhalten, dass es sich um kein aktuelles Problem des Beschwerdeführers handelt, sodass diesem Vorbringen aus diesem Grund die Glaubwürdigkeit abzusprechen ist.

Weiters führte der Beschwerdeführer aus, dreißig oder vierzigmal solchen Angriffen ausgesetzt gewesen zu sein. Er habe jedoch eine Anzeige bei den Polizeibehörden unterlassen, da er Angst gehabt habe, sein Problem könne sich dadurch verschlimmern. Auch dieses Vorbringen ist als unplausibel zu beurteilen, zumal es nicht nachvollziehbar ist, dass sich der Beschwerdeführer nach den zahlreichen behaupteten Übergriffen kein einziges Mal an die Polizeibehörden gewandt hatte. Den obigen Länderfeststellungen ist nämlich zu entnehmen ist, dass die Polizeibehörden ausreichenden Schutz gewähren, sodass diese Behauptung im Zusammenhalt mit den vorangegangenen Ausführungen als Schutzbehauptung zu qualifizieren ist.

Wenn im Beschwerdeschriftsatz gerügt wird, dass den getroffenen Länderfeststellungen nicht entnommen werden könne, dass Ashkali denselben Schutz der Polizeibehörden erhalten würden, so ist dennoch auf obiges Dokumentationsmaterial zurückzugreifen, wonach EULEX im Jahre 2009 von 116 Fällen vermutlich interethnischer Vorfälle berichtete und diesbezügliche Untersuchungen zu zahlreichen Verhaftungen führten, sodass obigen Bedenken nicht zu folgen ist. Zudem wurde die im Beschwerdeschriftsatz aufgestellte Behauptung durch keinerlei Unterlagen untermauert, die eine mangelnde Schutzgewährung dokumentieren würden. Auch dem Antrag, dem Beschwerdeführer eine vierwöchige Frist zur Vorlage von Unterlagen zu gewähren, die den Brandanschlag nachweisen würden, wird nicht stattgegeben, wobei auf obige Ausführungen zur mangelnden Glaubwürdigkeit des Vorbringens des Beschwerdeführers verwiesen wird.

Aufgrund obiger Ausführungen kann nicht angenommen werden, dass das Vorbringen des Beschwerdeführers den Tatsachen entspricht.

Die Feststellung, dass dem Beschwerdeführer im Falle einer Rückkehr in die Republik Kosovo die notdürftigste Lebensgrundlage zur Verfügung steht, basiert auf den oben angeführten Länderfeststellungen sowie insbesondere auf dem Umstand, dass der Beschwerdeführer auch vor seiner Ausreise aus der Republik Kosovo in in der Lage war seine Lebensgrundlage zu bestreiten; er wohnte bei seinen Eltern, bezog Sozialhilfe und übte Gelegenheitsarbeiten aus.

Es kann daher davon ausgegangen werden, dass dem Beschwerdeführer im Falle einer Rückkehr in die Republik Kosovo nicht jegliche Existenzgrundlage entzogen wäre.

Dem Beschwerdeführer ist es als gesunden und arbeitsfähigen 24-jährigen Mann durchaus zumutbar für seinen Lebensunterhalt in der Republik Kosovo - wie schon in der Vergangenheit - zu sorgen. Darüber hinaus besteht für den Beschwerdeführer weiters die Möglichkeit, im Falle der Mittellosigkeit Sozialhilfe in Anspruch zu nehmen, wie er diese bereits in der Vergangenheit in Anspruch genommen hatte.

Aus den oben wiedergegebenen Länderberichten ergibt sich weiters, dass Angehörige der Volksgruppe der Ashkali im Rahmen des staatlichen Gesundheitssystems die gleichen Rechte wie die serbische Mehrheitsbevölkerung genießen.

Rechtlich ergibt sich Folgendes:

Gemäß Paragraph 23, Absatz eins, Asylgerichtshofgesetz (Asylgerichtshof-Einrichtungsgesetz; Artikel eins, BG Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 4 aus 2008, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 153 aus 2009,) sind, soweit sich aus dem Asylgesetz 2005 (AsylG 2005), Bundesgesetzblatt römisch eins Nr. 100 nicht anderes ergibt, auf das Verfahren vor dem Asylgerichtshof die Bestimmungen des Allgemeinen Verwaltungsverfahrensgesetzes 1991 (AVG), Bundesgesetzblatt Nr. 51, mit der Maßgabe sinngemäß anzuwenden, dass an die Stelle des Begriffs "Berufung" der Begriff "Beschwerde" tritt.

Gemäß Paragraph 3, Absatz eins, AsylG 2005 ist einem Fremden, der in Österreich einen Asylantrag gestellt hat, soweit der Antrag nicht wegen Drittstaatsicherheit oder wegen Zuständigkeit eines anderen Staates zurückzuweisen ist, der Status des Asylberechtigten zuzuerkennen, wenn glaubhaft ist, dass ihm im Herkunftsstaat Verfolgung iSd Artikel eins, Abschnitt A Ziffer 2, der Konvention über die Rechtsstellung der Flüchtlinge Bundesgesetzblatt 55 aus 1955, (Genfer Flüchtlingskonvention, in der Folge: GFK) droht vergleiche auch die Verfolgungsdefinition in Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 11, AsylG, die auf Artikel 9, der Richtlinie 2004/83/EG des Rates vom 29. April 2004 über Mindestnormen für die Anerkennung und den Status von Drittstaatsangehörigen oder Staatenlosen als Flüchtlinge oder als Personen, die anderweitig internationalen Schutz benötigen, und über den Inhalt des zu gewährenden Schutzes [Statusrichtlinie] verweist). Gemäß Paragraph 3, Absatz 3, AsylG ist der Asylantrag bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten abzuweisen, wenn dem Fremden eine innerstaatliche Fluchtalternative (Paragraph 11, AsylG) offen steht oder wenn er einen Asylausschlussgrund (Paragraph 6, AsylG) gesetzt hat.

Flüchtling iSd Artikel eins, Abschnitt A Ziffer 2, GFK in der Fassung des Artikel eins, Absatz 2, des Protokolls über die Rechtsstellung der Flüchtlinge Bundesgesetzblatt 78 aus 1974,) - deren Bestimmungen gemäß Paragraph 74, AsylG unberührt bleiben - ist, wer sich "aus wohlbegründeter Furcht, aus Gründen der Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder der politischen Gesinnung verfolgt zu werden, außerhalb seines Heimatlandes befindet und nicht in der Lage oder im Hinblick auf diese Furcht nicht gewillt ist, sich des Schutzes dieses Landes zu bedienen; oder wer staatenlos ist, sich außerhalb des Landes seines gewöhnlichen Aufenthaltes befindet und nicht in der Lage oder im Hinblick auf diese Furcht nicht gewillt ist, in dieses Land zurückzukehren."

Zentraler Aspekt dieses Flüchtlingsbegriffs der GFK ist die wohlbegründete Furcht vor Verfolgung. Wohlbegründet kann eine Furcht nur dann sein, wenn sie im Lichte der speziellen Situation des Asylwerbers und unter Berücksichtigung der Verhältnisse im Verfolgerstaat objektiv nachvollziehbar ist vergleiche zB VwGH 22. 12. 1999, 99/01/0334; 21. 12. 2000, 2000/01/0131; 25. 1. 2001, 2001/20/0011). Es kommt nicht darauf an, ob sich eine bestimmte Person in einer konkreten Situation tatsächlich fürchtet, sondern ob sich eine mit Vernunft begabte Person in dieser Situation (aus Konventionsgründen) fürchten würde. Unter Verfolgung ist ein ungerechtfertigter Eingriff von erheblicher Intensität in die zu schützende persönliche Sphäre des Einzelnen zu verstehen. Erhebliche Intensität liegt vor, wenn der Eingriff geeignet ist, die Unzumutbarkeit der Inanspruchnahme des Schutzes des Heimatstaates bzw. der Rückkehr in das Land des vorigen Aufenthaltes zu begründen. Eine Verfolgungsgefahr ist dann anzunehmen, wenn eine Verfolgung mit einer maßgeblichen Wahrscheinlichkeit droht; die entfernte Möglichkeit einer Verfolgung genügt nicht (VwGH 21. 12. 2000, 2000/01/0131; 25. 1. 2001, 2001/20/0011). Die Verfolgungsgefahr muss ihre Ursache in einem der Gründe haben, welche Artikel eins, Abschnitt A Ziffer 2, GFK nennt (VwGH 9. 9. 1993, 93/01/0284; 15. 3. 2001, 99/20/0128); sie muss Ursache dafür sein, dass sich der Asylwerber außerhalb seines Heimatlandes bzw. des Landes seines vorigen Aufenthaltes befindet.

Relevant kann darüber hinaus nur eine aktuelle Verfolgungsgefahr sein; sie muss bei Bescheiderlassung vorliegen, auf diesen Zeitpunkt hat die der Asylentscheidung immanente Prognose abzustellen, ob der Asylwerber mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit Verfolgung aus den in Artikel eins, Abschnitt A Ziffer 2, Genfer Flüchtlingskonvention genannten Gründen zu befürchten habe (VwGH 19. 10. 2000, 98/20/0233).

Es ist dem Beschwerdeführer nicht gelungen, eine aktuell asylrelevante Verfolgung hinreichender Intensität im Sinne der Genfer Flüchtlingskonvention in seinem Herkunftsstaat glaubwürdig darzutun.

Wie den obigen Ausführungen zu entnehmen ist, war dem Vorbringen des Beschwerdeführers seine Fluchtgründe betreffend die Glaubwürdigkeit zu versagen. Darüber hinaus wäre selbst bei hypothetischer Annahme der Richtigkeit demselben kein Asyl zu gewähren, da vor dem Hintergrund der getroffenen Länderfeststellungen im konkreten Fall von der Schutzgewährungswilligkeit und der Schutzgewährungsfähigkeit der Sicherheitsbehörden in der Republik Kosovo auszugehen ist. Wie sich aus den Länderberichten und den diesbezüglichen obigen näheren Ausführungen hinsichtlich der Sicherheitslage in der Republik Kosovo ergibt, sind die Behörden Willens und in der Lage, dem Beschwerdeführer vor allfälligen rechtswidrigen, von Privatpersonen ausgehenden Übergriffen auf seine Personen ausreichenden Schutz zu gewähren. Hinzuweisen ist in diesem Zusammenhang darauf, dass der Verwaltungsgerichtshof ausgesprochen hat, dass - bei außer Streit stehendem Schutzwillen des Staates - mangelnde Schutzfähigkeit des Staates nicht bedeute, dass der Staat nicht in der Lage sei, seine Bürger gegen jedwede Art von Übergriffen durch Private präventiv zu schützen, sondern, dass mangelnde Schutzfähigkeit erst dann vorliege, wenn eine von dritter Seite ausgehende Verfolgung "infolge nicht ausreichenden Funktionierens der Staatsgewalt" nicht abgewendet werden könne.

Darüber hinaus gibt es derzeit keine von Amts wegen aufzugreifenden Anhaltspunkte dafür, dass gegenwärtig Angehörige der Volksgruppe der Ashkali in der Republik Kosovo generell allein auf Grund ihrer Volksgruppenzugehörigkeit einer Verfolgung, welche eine asylrelevante Intensität erreichen würde, somit einer so genannten Gruppenverfolgung, ausgesetzt wären.

Gemäß Paragraph 8, Absatz eins, AsylG ist der Status des subsidiär Schutzberechtigten einem Fremden zuzuerkennen,

1. der in Österreich einen Antrag auf internationalen Schutz gestellt hat, wenn dieser in Bezug auf die Zuerkennung des Status des Asylberechtigten abgewiesen wird oder

2. dem der Status des Asylberechtigten aberkannt worden ist,

wenn eine Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung des Fremden in seinen Herkunftsstaat eine reale Gefahr einer Verletzung von Artikel 2, EMRK, Artikel 3, EMRK oder der Protokolle Nr. 6 oder Nr. 13 zur Konvention bedeuten würde oder für ihn als Zivilperson eine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konfliktes mit sich bringen würde.

Gemäß Paragraph 8, Absatz 2, AsylG ist die Entscheidung über die Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten nach Absatz eins, mit der abweisenden Entscheidung nach Paragraph 3, oder der Aberkennung des Status des Asylberechtigten nach Paragraph 7, zu verbinden.

Gemäß Paragraph 8, Absatz 3, AsylG sind Anträge auf internationalen Schutz bezüglich der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten abzuweisen, wenn eine innerstaatliche Fluchtalternative (§11 AsylG) offen steht.

Im Vergleich zu Paragraph 8, Absatz eins, AsylG 1997, der auf Paragraph 57, FrG verwies, bezieht sicht Paragraph 8, Absatz eins, AsylG 2005 nunmehr direkt auf die EMRK. Die Verbote des Paragraph 57, Absatz eins, FrG (nunmehr Paragraph 50, FPG 2005) orientierten sich aber gleichfalls an Artikel 3, EMRK (Vgl. auch VwGH vom 21.09.2000, 98/20/0557) und erweitern ihn um die Todesstrafe, die per se noch keine unmenschliche oder erniedrigende Strafe i.S.d. EMRK darstellt. Angesichts des somit im Wesentlichen identen Regelungsinhalts des bis 31.12.2005 in Kraft stehenden Paragraph 8, Absatz eins, AsylG 1997 im Verhältnis zum nunmehr in Geltung stehenden Paragraph 8, Absatz eins, AsylG 2005 - abgesehen vom im letzten Halbsatz des Paragraph 8, Absatz eins, AsylG 2005 nunmehr enthaltenen zusätzlichen Verweis auf eine eventuelle ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konfliktes als weitere mögliche Bedingung für eine Gewährung subsidiären Schutzes - lässt sich die bisherige Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes zum Paragraph 8, AsylG 1997 i.V.m Paragraph 57, Absatz eins, auch auf die neue Rechtslage anwenden.

Gemäß Artikel 2, EMRK wird das Recht jedes Menschen auf das Leben gesetzlich geschützt. Abgesehen von der Vollstreckung eines Todesurteils, das von einem Gericht im Falle eines durch Gesetz mit der Todesstrafe bedrohten Verbrechens ausgesprochen worden ist, darf eine absichtliche Tötung nicht vorgenommen werden. Letzteres wurde wiederum durch das Protokoll Nr. 6 beziehungsweise Nr. 13 zur Abschaffung der Todesstrafe hinfällig. Gemäß Artikel 3, EMRK darf niemand der Folter oder unmenschlicher oder erniedrigender Strafe oder Behandlung unterworfen werden.

Der Fremde hat das Bestehen einer aktuellen, also im Fall seiner Abschiebung in den von seinem Antrag erfassten Staat dort gegebenen, durch staatliche Stellen zumindest gebilligten oder infolge nicht ausreichenden Funktionierens der Staatsgewalt nicht abwendbaren und in den Schutzbereich des Artikel 2, EMRK, Artikel 3, EMRK oder der Protokolle Nr. 6 oder Nr. 13 zur Konvention fallenden Bedrohung glaubhaft zu machen, wobei diese aktuelle Bedrohungssituation mittels konkreter, die Person des Fremden betreffender, durch entsprechende Bescheinigungsmittel untermauerter Angaben darzutun ist vergleiche VwGH vom 02.08.2000, 98/21/0461, zu Paragraph 57, FrG 1997; auch VwGH vom 25.01.2001, 2001/20/0011).

Unter realer Gefahr ist eine ausreichend reale, nicht nur auf Spekulationen gegründete Gefahr ("a sufficiently real risk") möglicher Konsequenzen für den Betroffenen im Zielstaat zu verstehen vergleiche etwa VwGH vom 19.02.2004, 99/20/0573). Es müssen stichhaltige Gründe für die Annahme sprechen, dass eine Person einem realen Risiko einer unmenschlichen Behandlung ausgesetzt wäre und es müssen konkrete Anhaltspunkte dafür vorliegen, dass gerade die betroffene Person einer derartigen Gefahr ausgesetzt sein würde. Die bloße Möglichkeit eines realen Risikos oder Vermutungen, dass der Betroffene ein solches Schicksal erleiden könnte, reichen nicht aus. Gemäß der Judikatur des VwGH erfordert die Beurteilung des Vorliegens eines tatsächlichen Risikos eine ganzheitliche Bewertung der Gefahr an dem für die Zulässigkeit aufenthaltsbeendender Maßnahmen unter dem Gesichtspunkt des Artikel 3, EMRK auch sonst gültigen Maßstab des "real risk", wobei sich die Gefahrenprognose auf die persönliche Situation des Betroffenen in Relation zur allgemeinen Menschenrechtslage im Zielstaat zu beziehen hat vergleiche VwGH vom 31.03.2005, 2002/20/0582; VwGH vom 31.05.2005, 2005/20/0095).

Im gesamten Asylverfahren finden sich keine Anhaltspunkte dafür, dass der Beschwerdeführer bei einer Rückkehr in seinen Herkunftsstaat mit der in diesem Zusammenhang maßgeblichen Wahrscheinlichkeit einer Gefährdungssituation im Sinne des Paragraph 8, Absatz eins, AsylG ausgesetzt sein würde. Dass jedem Abgeschobenen im vorliegenden Herkunftsstaat Gefahr für Leib und Leben in einem Maße drohen, dass die Abschiebung im Lichte des Artikel 3, EMRK unzulässig wäre, kann nicht festgestellt werden. Nicht festgestellt werden kann weiters, dass es Abgeschobenen im vorliegenden Herkunftsstaat an der notdürftigsten Lebensgrundlage fehlen würde.

Weder aus den Angaben des Beschwerdeführers zu den Gründen, die für die Ausreise maßgeblich gewesen sein sollen, noch aus den Ergebnissen des Ermittlungsverfahrens ist im konkreten Fall ersichtlich, dass jene gemäß der Judikatur des EGMR geforderte Exzeptionalität der Umstände vorliegen würde, um die Außerlandesschaffung eines Fremden im Hinblick auf außerhalb staatlicher Verantwortlichkeit liegende Gegebenheiten im Zielstaat im Widerspruch zu Artikel 3, EMRK erscheinen zu lassen (VwGH vom 21.08.2001, 2000/01/0443). Im zitierten Erkenntnis des VwGH vom 21.08.2001 wird die maßgebliche Judikatur des EGMR dargestellt. Vor dem Hintergrund dieser Judikatur kommt es unter dem hier interessierenden Aspekt darauf an, ob die Abschiebung die betreffende Person in eine "unmenschliche Lage" versetzen würde. Solche Umstände sind im Asylverfahren nicht hervorgekommen.

Vor dem Hintergrund seiner Angaben beim Bundesasylamt kann keinesfalls angenommen werden, dass der 24-jährige Beschwerdeführer, der arbeitsfähig ist, keine erheblichen gesundheitlichen Beschwerden geltend machte, bei einer Rückführung in seinen Herkunftsstaat in Ansehung existentieller Grundbedürfnisse (etwa Nahrung, Unterkunft) einer lebensbedrohenden Situation ausgesetzt wäre. Letzteres wurde vom Beschwerdeführer aber auch zu keinem Zeitpunkt behauptet. Abschließend ist festzuhalten, dass sich allein aus schlechten Lebensbedingungen keine Gefährdung oder Bedrohung im Sinne des Artikel 3, EMRK ergibt, solange die notdürftigsten Lebensgrundlagen sichergestellt sind vergleiche dazu VwGH vom 30.01.2001, 2000/01/0162).

Das Vorbringen des Beschwerdeführers vermag sohin keine Gefahren i. S.d. Paragraph 8, Absatz eins, AsylG darzutun.

Gemäß Paragraph 10, Absatz eins, Ziffer 2, AsylG ist eine Entscheidung nach diesem Bundesgesetz mit einer Ausweisung zu verbinden, wenn der Antrag auf internationalen Schutz sowohl bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten als auch der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten abgewiesen wird und kein Fall der Paragraphen 8, Absatz 3 a, oder 9 Absatz 2, vorliegt.

Gemäß Paragraph 10, Absatz 2, AsylG sind Ausweisungen nach Absatz eins, unzulässig, wenn dem Fremden im Einzelfall ein nicht auf dieses Bundesgesetz gestütztes Aufenthaltsrecht zukommt (Ziffer eins,) oder diese eine Verletzung von Artikel 8, EMRK darstellen würden (Ziffer 2,). Dabei sind insbesondere zu berücksichtigen: die Art und Dauer des bisherigen Aufenthalts und die Frage, ob der bisherige Aufenthalt des Fremden rechtswidrig war (Litera a,); das tatsächliche Bestehen eines Familienlebens (Litera b,); die Schutzwürdigkeit des Privatlebens (Litera c,); der Grad der Integration (Litera d,); die Bindungen zum Herkunftsstaat des Fremden (Litera e,); die strafgerichtliche Unbescholtenheit (Litera f,); Verstöße gegen die öffentliche Ordnung, insbesondere im Bereich des Asyl-, Fremdenpolizei- und Einwanderungsrechts (Litera g,); die Frage, ob das Privat- und Familienleben des Fremden in einem Zeitpunkt entstand, in dem sich die Beteiligten ihres unsicheren Aufenthaltsstatus bewusst waren (Litera h,); die Frage, ob die Dauer des bisherigen Aufenthaltes des Fremden in den Behörden zurechenbaren überlangen Verzögerungen begründet ist (Litera i,).

Wird eine Ausweisung durchsetzbar, gilt sie gemäß Paragraph 10, Absatz 7 AsylG 2005 als durchsetzbare Rückkehrentscheidung nach dem Fremdenpolizeigesetz 2005 (FPG), Bundesgesetzblatt römisch eins Nr. 100, und hat der Fremde binnen einer Frist von 14 Tagen freiwillig auszureisen. Eine Frist für die freiwillige Ausreise besteht nicht, wenn gegen den Fremden ein Rückkehrverbot erlassen wurde und für die Fälle einer zurückweisenden Entscheidung gemäß Paragraph 5, AsylG 2005 oder Paragraph 68, AVG sowie wenn eine Entscheidung auf Grund eines Verfahrens gemäß Paragraph 38, durchführbar wird; in diesen Fällen hat der Fremde unverzüglich auszureisen.

Gemäß Paragraph 10, Absatz 8, AsylG 2005 ist der Fremde mit Erlassung der Ausweisung über seine Pflicht zur unverzüglichen oder fristgerechten Ausreise und gegebenenfalls über die Möglichkeit eines Antrages auf Verlängerung der Frist für die freiwillige Ausreise bei der örtlich zuständigen Fremdenpolizeibehörde (Paragraph 55 a, FPG) zu informieren, insbesondere auf Rückkehrhilfe, sowie auf mögliche fremdenpolizeiliche Maßnahmen zur Durchsetzung der Ausreiseverpflichtung (Paragraph 46, FPG) hinzuweisen.

Wenn die Durchführung der Ausweisung aus Gründen, die in der Person des Asylwerbers liegen, eine Verletzung von Artikel 3, EMRK darstellen würde und diese nicht von Dauer sind, ist die Durchführung gemäß Paragraph 10, Absatz 3, AsylG für die notwendige Zeit aufzuschieben.

Über die Zulässigkeit der Ausweisung ist gemäß Paragraph 10, Absatz 5, AsylG jedenfalls begründet, insbesondere im Hinblick darauf, ob diese gemäß Paragraph 10, Absatz 2, Ziffer 2, auf Dauer unzulässig ist, abzusprechen. Die Unzulässigkeit einer Ausweisung ist nur dann auf Dauer, wenn die ansonsten drohende Verletzung des Privat- und Familienlebens auf Umständen beruht, die ihrem Wesen nach nicht bloß vorübergehend sind. Dies ist insbesondere dann der Fall, wenn die Ausweisung schon allein auf Grund des Privat- und Familienlebens im Hinblick auf österreichische Staatsbürger oder Personen, die über ein gemeinschaftsrechtliches Aufenthaltsrecht oder unbefristetes Niederlassungsrecht (Paragraphen 45 und 48 oder Paragraphen 51, ff NAG) verfügen, unzulässig wäre.

Gemäß Artikel 8, Absatz eins, EMRK hat jedermann Anspruch auf Achtung seines Privat- und Familienlebens, seiner Wohnung und seines Briefverkehrs. Gemäß Artikel 8, Absatz 2, EMRK ist der Eingriff einer öffentlichen Behörde in die Ausübung dieses Rechts nur statthaft, insoweit dieser Eingriff gesetzlich vorgesehen ist und eine Maßnahme darstellt, die in einer demokratischen Gesellschaft für die nationale Sicherheit, die öffentliche Ruhe und Ordnung, das wirtschaftliche Wohl des Landes, die Verteidigung der Ordnung und zur Verhinderung von strafbaren Handlungen, zum Schutz der Gesundheit und der Moral oder zum Schutz der Rechte und Freiheiten anderer notwendig ist.

Artikel 8, Absatz 2, EMRK erfordert eine Prüfung der Notwendigkeit und Verhältnismäßigkeit des staatlichen Eingriffes; letztere verlangt eine Abwägung der betroffenen Rechtsgüter und öffentlichen Interessen. In diesem Sinne wird eine Ausweisung nicht erlassen werden dürfen, wenn ihre Auswirkungen auf die Lebenssituation des Fremden und seiner Familie schwerer wögen als die nachteiligen Folgen der Abstandnahme von ihrer Erlassung. Bei dieser Abwägung sind insbesondere die Dauer des Aufenthaltes, das tatsächliche Bestehen eines Familienlebens und dessen Intensität, die Schutzwürdigkeit des Privatlebens, den Grad der Integration des Fremden, der sich in intensiven Bindungen zu Verwandten und Freunden, der Selbsterhaltungsfähigkeit, der Schulausbildung, der Berufsausbildung, der Teilnahme am sozialen Leben, der Beschäftigung und ähnlichen Umständen manifestiert, die Bindungen zum Heimatstaat, die strafgerichtliche Unbescholtenheit, aber auch Verstöße gegen das Einwanderungsrecht und Erfordernisse der öffentlichen Ordnung maßgeblich. Auch die Frage, ob das Privat- und Familienleben in einem Zeitpunkt entstand, in dem sich die Beteiligten ihres unsicheren Aufenthaltsstatus bewusst waren, ist bei der Abwägung in Betracht zu ziehen (Vgl. VfGH vom 29.09.2007, B 1150/07-9).

Hierbei ist neben diesen (beispielhaft angeführten) Kriterien, aber auch auf die Besonderheiten der aufenthaltsrechtlichen Stellung von Asylwerbern Bedacht zu nehmen, zumal etwa das Gewicht einer aus dem langjährigen Aufenthalt in Österreich abzuleitenden Integration dann gemindert ist, wenn dieser Aufenthalt rechtswidrig oder lediglich auf unberechtigte Asylanträge zurückzuführen ist vergleiche VfGH vom 12.06.2007, B 2126/06; VfGH vom 29.09.2007, Zl. B 1150/07-9; VwGH vom 24.04.2007, 2007/18/0173; VwGH vom 15.05.2007, 2006/18/0107, und 2007/18/0226).

Solche Gründe sind im gesamten Asylverfahren nicht hervorgekommen. Der Beschwerdeführer ist zum Aufenthalt in Österreich nur auf Grund eines Asylantrages, der sich letztlich als nicht begründet erwiesen hat, berechtigt gewesen.

Darüber hinaus liegen keine Hinweise für eine ausreichend intensive Beziehung zu allfälligen anderen in Österreich aufhältigen Familienangehörigen oder sonstigen dem Beschwerdeführer nahestehenden Personen vor. Im Hinblick auf die Zeitspanne, seit der sich der im Mai 2012 eingereiste Beschwerdeführer in Österreich aufhält, kann auch nicht erkannt werden, dass eine Ausweisung sein Recht auf Achtung seines Privatlebens verletzen würde vergleiche VwGH vom 26.06.2007, 2007/01/0479, wonach ein dreijähriger Aufenthalt "jedenfalls" nicht ausreichte, um daraus eine rechtlich relevante Bindung zum Aufenthaltsstaat abzuleiten; vergleiche auch VwGH vom 20.12.2007, 2007/21/0437; VwGH vom 14.06.2007, 2007/18/0319; VwGH vom 30.04.2009, 2009/21/0086; VwGH vom 08.07.2009, 2008/21/0533).

Gemäß Paragraph 41, Absatz 7, AsylG hat der Asylgerichtshof Paragraph 67 d, AVG mit der Maßgabe anzuwenden, dass eine mündliche Verhandlung unterbleiben kann, wenn der Sachverhalt aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde geklärt erscheint oder sich aus den bisherigen Ermittlungen zweifelsfrei ergibt, dass das Vorbringen nicht den Tatsachen entspricht. Nach der Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes zur außer Kraft getretenen Regelung des Art. römisch II Absatz 2, lit. D Ziffer 43 a, EGVG war der Sachverhalt aus der Aktenlage in Verbindung mit der Berufung nicht als geklärt anzusehen, wenn die erstinstanzliche Beweiswürdigung in der Berufung substantiiert bekämpft wird oder der Berufungsbehörde ergänzungsbedürftig oder in entscheidenden Punkten nicht richtig erscheint, wenn rechtlich relevante Neuerungen vorgetragen werden oder wenn die Berufungsbehörde ihre Entscheidung auf zusätzliche Ermittlungsergebnisse stützen will (VwGH 02.03.2006, 2003/20/0317 mit Hinweisen auf VwGH 23.01.2003, 2002/20/0533; 12.06.2003, 2002/20/0336; vergleiche zur Zulässigkeit der Einräumung von schriftlichem Parteiengehör die Erkenntnisse des Verwaltungsgerichtshofes vom 17.10.2006, Zl. 2005/20/0459, oder vom 11.11.2008, Zl. 2006/19/0359-7 mit weiterem Nachweis).

Nach Artikel 47, Absatz 2, der Grundrechtecharta der Europäischen Union (in der Folge als Charta bezeichnet) hat zwar jede Person ein Recht darauf, dass ihre Sache von einem unabhängigen, unparteiischen und zuvor durch Gesetz errichteten Gericht in einem fairen Verfahren öffentlich und innerhalb angemessener Frist verhandelt wird. Die in Paragraph 41, Absatz 7, AsylG 2005 vorgesehene Einschränkung der Verhandlungspflicht iSd des Artikel 52, Absatz eins, der Charta ist nach Ansicht des Asylgerichtshofes zulässig, weil sie eben - wie in der Charta normiert - gesetzlich vorgesehen ist und den Wesensgehalt des in Artikel 47, Absatz 2, der Charta verbürgten Rechts achtet. Die möglichst rasche Entscheidung über Asylanträge ist ein Ziel der Union, dem ein hoher Stellenwert zukommt vergleiche etwa Erwägungsgrund 11 der Präambel der Richtlinie 2005/85/EG des Rates vom 1. Dezember 2005 [Asyl-VerfahrensRL]). Das Unterbleiben der Verhandlung in Fällen, in denen der Sachverhalt festgestellt werden kann, ohne dass der Entfall der mündlichen Erörterung zu einer Verminderung der Qualität der zu treffenden Entscheidung führt, trägt zur Erreichung dieses Zieles bei. Damit erfüllt die in Paragraph 41, Absatz 7, AsylG 2005 vorgesehene Einschränkung auch die im letzen Satz des Artikel 52, Absatz eins, der Charta normierte Voraussetzung vergleiche dazu auch VfGH vom 10.12.2008, U 80/08-15, bzw. auch nach Inkrafttreten der Charta etwa VfGH 29.9.2010, U 808/10 oder VfGH 27.9. 2011, U 1339/11-3).

Im vorliegenden Beschwerdefall konnte daher die Durchführung einer mündlichen Verhandlung beim Asylgerichtshof unterbleiben.

Es war somit spruchgemäß zu entscheiden.

Schlagworte

Ausweisung, Glaubwürdigkeit, mangelnde Asylrelevanz, non refoulement, staatlicher Schutz, unverzügliche Ausreiseverpflichtung, Volksgruppenzugehörigkeit

Zuletzt aktualisiert am

31.07.2012

Dokumentnummer

ASYLGHT_20120606_B13_426_934_1_2012_00

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