Verwaltungsgerichtshof (VwGH)

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Rechtssatz für 2011/16/0065

Entscheidungsart

Erkenntnis

Dokumenttyp

Rechtssatz

Sammlungsnummer

VwSlg 8668 F/2011

Rechtssatznummer

4

Geschäftszahl

2011/16/0065

Entscheidungsdatum

29.09.2011

Index

E3L E19103010
E3R E05204020
61/01 Familienlastenausgleich

Norm

31971R1408 WanderarbeitnehmerV Art4 Abs1 lith;
31971R1408 WanderarbeitnehmerV Art4 Abs4;
32004L0083 IntSchutz Staatenlose Flüchtlinge RL Art28;
FamLAG 1967;

Rechtssatz

Die österreichische Familienbeihilfe stellt eine Transferleistung dar, welche die von der Verfassung geforderte steuerliche Berücksichtigung der Unterhaltsleistungen für den Regelfall verwirklicht. Sie soll die im Vergleich zu einer nicht unterhaltspflichtigen Person verminderte Leistungsfähigkeit durch entsprechende Verminderung der Steuerlast berücksichtigen, wobei dem Gesetzgeber der rechtspolitische Spielraum eingeräumt ist, dies nicht durch eine unmittelbare Berücksichtigung bei der Einkommensteuerfestsetzung durch einen Absetz- oder Freibetrag umzusetzen, sondern eben durch direkt ausgezahlte Transferleistungen wie die Familienbeihilfe und den Kinderabsetzbetrag vergleiche insbesondere das Erkenntnis des Verfassungsgerichtshofes vom 30. November 2000, B 1340/00, VfSlg 16.026). Bei diesem Charakter der Familienbeihilfe kann aber nicht davon gesprochen werden, dass die Familienbeihilfe eine Sozialhilfe auch im unionsrechtlichen Sinn darstellt.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2011:2011160065.X04

Im RIS seit

08.11.2011

Zuletzt aktualisiert am

27.02.2015

Dokumentnummer

JWR_2011160065_20110929X04

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