Verwaltungsgerichtshof (VwGH)

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Rechtssatz für 2011/16/0065

Entscheidungsart

Erkenntnis

Dokumenttyp

Rechtssatz

Sammlungsnummer

VwSlg 8668 F/2011

Rechtssatznummer

3

Geschäftszahl

2011/16/0065

Entscheidungsdatum

29.09.2011

Index

E3L E19103010
E3R E05204020
E6J
L92403 Betreuung Grundversorgung Niederösterreich
17 Vereinbarungen gemäss Art 15a B-VG
61/01 Familienlastenausgleich

Norm

31971R1408 WanderarbeitnehmerV Art4 Abs1 lith;
31971R1408 WanderarbeitnehmerV Art4 Abs4;
32004L0083 IntSchutz Staatenlose Flüchtlinge RL Art28;
62008CJ0363 Slanina VORAB;
FamLAG 1967;
Grundversorgung Vereinbarung Art15a B-VG 2004 Art6;
GrundversorgungsG NÖ 2007 §5;

Rechtssatz

Die Grundversorgung nach Artikel 6, der Vereinbarung zwischen dem Bund und den Ländern gemäß Artikel 15 a, B-VG über gemeinsame Maßnahmen zur vorübergehenden Grundversorgung für hilfs- und schutzbedürftige

Fremde .... in Österreich (Grundversorgungsvereinbarung), Bundesgesetzblatt I

Nr. 80/2004, umfasst insbesondere die Unterbringung in geeigneten Unterkünften, die Versorgung mit angemessener Verpflegung, die Gewährung eines monatlichen Taschengelds für Personen in organisierten Unterkünften, die Durchführung einer medizinischen Untersuchung im Bedarfsfall, die Sicherung der Krankenversorgung im Sinne des ASVG durch Bezahlung der Krankenversicherungsbeiträge, die Gewährung allenfalls darüber hinausgehender notwendiger durch die Krankenversicherung nicht abgedeckter Leistungen nach Einzelfallprüfung, die Übernahme von Transportkosten bei Überstellungen und behördlichen Ladungen, die Übernahme der für den Schulbesuch erforderlichen Fahrtkosten und Bereitstellung des Schulbedarfs für Schüler, die Gewährung von Sach- oder Geldleistungen zur Erlangung der notwendigen Bekleidung. Dieser Umfang wird durch Paragraph 5, des NÖ Grundversorgungsgesetzes leistungsempfangenden Personen zugesprochen. Eine solche Grundversorgung entspricht dem unionsrechtlichen Begriff der Sozialhilfe. Demgegenüber stellt die Familienbeihilfe eine Familienleistung im Sinn des Artikel 4, Absatz eins, der Verordnung Nr. 1408/71 dar vergleiche etwa das die österreichische Familienbeihilfe betreffende Urteil des EuGH vom 26. November 2009 in der Rs. C-363/08, Romana Slanina).

Gerichtsentscheidung

EuGH 62008CJ0363 Slanina VORAB

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2011:2011160065.X03

Im RIS seit

08.11.2011

Zuletzt aktualisiert am

27.02.2015

Dokumentnummer

JWR_2011160065_20110929X03

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