Wurde die von einem Europäischen Haftbefehl eines anderen Mitgliedstaats betroffene Person von einem Drittstaat (§ 2 Z 9 EU‑JZG) nach Österreich ausgeliefert, kommt eine vereinfachte Übergabe nach § 31 Abs 2 Z 5 EU‑JZG zufolge des nach § 38 Abs 2 EU‑JZG zu beachtenden Grundsatzes der Spezialität nicht in Betracht. Das zuständige Gericht hat in einer solchen Konstellation jene Unterlagen, die zur Erwirkung der Zustimmung des Drittstaats zur Übergabe der betroffenen Person erforderlich sind, unverzüglich dem Bundesministerium für Justiz vorzulegen.Wurde die von einem Europäischen Haftbefehl eines anderen Mitgliedstaats betroffene Person von einem Drittstaat (Paragraph 2, Ziffer 9, EU‑JZG) nach Österreich ausgeliefert, kommt eine vereinfachte Übergabe nach Paragraph 31, Absatz 2, Ziffer 5, EU‑JZG zufolge des nach Paragraph 38, Absatz 2, EU‑JZG zu beachtenden Grundsatzes der Spezialität nicht in Betracht. Das zuständige Gericht hat in einer solchen Konstellation jene Unterlagen, die zur Erwirkung der Zustimmung des Drittstaats zur Übergabe der betroffenen Person erforderlich sind, unverzüglich dem Bundesministerium für Justiz vorzulegen.