Bundesrecht konsolidiert

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Gesundheits- und Krankenpflegegesetz § 47

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Gesundheits- und Krankenpflegegesetz

Kundmachungsorgan

BGBl. I Nr. 108/1997 aufgehoben durch BGBl. I Nr. 75/2016

Typ

BG

§/Artikel/Anlage

§ 47

Inkrafttretensdatum

01.06.2002

Außerkrafttretensdatum

31.12.2023

Abkürzung

GuKG

Index

82/03 Ärzte, sonstiges Sanitätspersonal

Text

Verkürzte Ausbildung für Hebammen

Paragraph 47,
  1. Absatz einsPersonen, die eine Ausbildung zur Hebamme
    1. Ziffer eins
      in Österreich, einem anderen EWR-Vertragsstaat oder der Schweizerischen Eidgenossenschaft erfolgreich abgeschlossen oder
    2. Ziffer 2
      in Österreich nostrifiziert
    haben, sind berechtigt, eine verkürzte Ausbildung in der allgemeinen Gesundheits- und Krankenpflege und in der Kinder- und Jugendlichenpflege zu absolvieren.
  2. Absatz 2Die Ausbildung gemäß Absatz eins, dauert zwei Jahre.
  3. Absatz 3Die Ausbildung beinhaltet insbesondere die im Paragraph 42, angeführten Sachgebiete unter Berücksichtigung der absolvierten Hebammenausbildung.

Anmerkung

Fassung zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 6/2004

Schlagworte

Kinderpflege

Zuletzt aktualisiert am

05.08.2016

Gesetzesnummer

10011026

Dokumentnummer

NOR40049970

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