Verwaltungsgerichtshof (VwGH)

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Rechtssatz für Ra 2017/03/0072

Entscheidungsart

Erkenntnis

Dokumenttyp

Rechtssatz

Rechtssatznummer

2

Geschäftszahl

Ra 2017/03/0072

Entscheidungsdatum

11.10.2017

Index

L17002 Gemeindeeigener Wirkungsbereich Kärnten
L40012 Anstandsverletzung Ehrenkränkung Lärmerregung
Polizeistrafen Kärnten

Norm

LärmschutzV Krumpendorf 2012 §2 Abs3;
LSicherheitsG Krnt 1977 §2 Abs1;
LSicherheitsG Krnt 1977 §2 Abs3;
LSicherheitsG Krnt 1977 §2 Abs4;

Rechtssatz

Die LärmschutzV Krumpendorf 2012 nennt als (nicht taxative) Beispiele für motorisch betriebene Gartengeräte Rasenmäher, Rasentrimmer, Motorsensen, Häcksler, Heckenscheren und Laubbläser. Sie stellt damit erkennbar auf typischerweise in Hausgärten und auf kleineren Grünflächen verwendete Geräte ab, nicht aber auf Zugmaschinen mit angeschlossenen landwirtschaftlichen Geräten (wie hier zwei Mähwerken). Auch nach dem üblichen Sprachgebrauch - für die Annahme, dass der LärmschutzV Krumpendorf 2012 ein abweichendes Begriffsverständnis zugrunde läge, gibt es keinen Anhaltspunkt - handelt es sich bei einer Zugmaschine mit Mähwerken weder (allgemein) um ein "Gartengerät" noch (konkret) um einen "Rasenmäher".

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2017:RA2017030072.L02

Im RIS seit

01.11.2017

Zuletzt aktualisiert am

28.11.2017

Dokumentnummer

JWR_2017030072_20171011L02

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