Landesverwaltungsgerichte (LVwG)

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Entscheidungstext LVwG 70.16-684/2019

Dokumenttyp

Entscheidungstext

Entscheidungsart

Erkenntnis

Geschäftszahl

LVwG 70.16-684/2019

Entscheidungsdatum

12.11.2019

Index

41/04 Sprengmittel Waffen Munition

Norm

WaffG 1996 §25 Abs3

Text

IM NAMEN DER REPUBLIK

Das Landesverwaltungsgericht Steiermark hat durch die Richterin Mag. Schnabl
über die Beschwerde des A B, geb. xx, vertreten durch Dr C D, Rechtsanwalt, Straße, E, gegen den Bescheid der Bezirkshauptmannschaft Liezen vom 11.01.2019, GZ: 2.2 W-664/1997,

z u R e c h t e r k a n n t:

römisch eins.     Gemäß Paragraph 28, Absatz eins, Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (im Folgenden VwGVG) wird der Beschwerde

s t a t t g e g e b e n

und der Bescheid ersatzlos behoben.

römisch II.    Gegen dieses Erkenntnis ist gemäß Paragraph 25 a, Verwaltungsgerichtshofgesetz (im Folgenden VwGG) eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Artikel 133, Absatz 4, B-VG unzulässig.

E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e

Mit Bescheid der Bezirkshauptmannschaft Liezen vom 11.01.2019 wurde ausgesprochen, dass dem Beschwerdeführer gemäß Paragraph 25, Absatz 3, in Verbindung mit Paragraph 8, WaffG die von der Bezirkshauptmannschaft Liezen am tt.mm.jjjj ausgestellte Waffenbesitzkarte Nr. xxxx sowie der am tt.mm.JJJJ ausgestellte Waffenpass Nr. yyyy entzogen werde. Gemäß Paragraph 25, Absatz 5, WaffG habe er die Waffenbesitzkarte sowie den Waffenpass und allenfalls die in seinem Besitz befindlichen Schusswaffen der Kategorie B bzw. verbotene Waffen sowie Munition für Faustfeuerwaffen, binnen zwei Wochen nach Rechtskraft, bei der Behörde abzuliefern. Begründend führte die Behörde aus, dass im Zuge einer Überprüfung gemäß Paragraph 25, Waffengesetz 1996 am 12.12.2018 festgestellt worden sei, dass sich Munition und Munitionsteile frei auf einer neben dem Haupteingang befindlichen Ablage befinden würden. Die zu überprüfenden Handfeuerwaffen seien im Nebenraum in einer nicht versperrbaren Holzschublade verwahrt gewesen. Vor der Schublade befinde sich ein nicht fixierter Metallwaffenschrank (nicht massiv, Leichtmetall), in dem Langwaffen verwahrt worden seien. An den Waffenschrank angelehnt habe sich eine geladene Langwaffe befunden. Neben dem Hauptgebäude befinde sich ein überdachter Autoabstellplatz. Vor den abgestellten Fahrzeugen hätten sich auf diversen Ablagen mehrere Patronen unterschiedlichen Kalibers offen und frei zugänglich befunden. Weiters habe sich anlässlich eines Diebstahles ergeben, dass sich zum Zeitpunkt des Diebstahles zwei Jagdgewehre im nicht versperrten Kofferraum des Fahrzeuges befunden hätten.

In der fristgerecht eingereichten Beschwerde führte der Beschwerdeführer aus, dass die Behauptungen schlichtweg falsch seien. Die zu überprüfenden Handfeuerwaffen hätten sich in einer versperrten Holzschublade befunden und sei auf den vorgelegten Lichtbildern klar erkennbar, dass diese mit einem Schloss versehen sei. Im Zuge der Überprüfung habe der Beschwerdeführer die Schublade mit einem separat verwahrten Schlüssel aufgesperrt und dem Polizeibeamten der PI N gezeigt. Auch die darüber befindliche Vitrine, in welcher Langwaffen verwahrt seien, sei mit einem Schloss versehen. Am Tag der Überprüfung sei die Situation so gewesen, dass der Beschwerdeführer kurz vor der Überprüfung von der Jagd nach Hause gekommen sei, um Stallarbeiten durchzuführen und habe er anschließend wieder jagen gehen wollen. Er habe deshalb die Langwaffe an den Waffenschrank angelehnt, jedoch das Haus versperrt, sodass keine dritte Person einen Zutritt zum Haus und somit zur Waffe gehabt habe. Die Langwaffe sei ungeladen gewesen. Weiters sei unrichtig, dass sich zum Zeitpunkt des Diebstahles zwei Jagdgewehre im nicht versperrten Kofferraum des Fahrzeuges befunden hätten, die Waffen seien einerseits ungeladen gewesen, andererseits sei das Fahrzeug im versperrten Zustand gewesen. Zum Beweis dafür wurden zwei Lichtbilder vorgelegt.

Das Landesverwaltungsgericht Steiermark hat erwogen:

Zur Folge des Beschwerdevorbringens wurde eine öffentlich mündliche Verhandlung am 28.05.2019 sowie weiters am 24.06.2019 durchgeführt, im Zuge der der Beschwerdeführer als Partei gehört sowie am 24.06.2019 die Zeugen F G, H römisch eins, J K sowie RI L M einvernommen wurden. Die belangte Behörde ist den Verhandlungen ferngeblieben.

Auf Grund des vorliegenden Verfahrensaktes in Verbindung mit dem Beschwerdevorbringen und insbesondere den Ergebnissen der öffentlich mündlichen Verhandlungen wird nachstehender Sachverhalt festgestellt:

Der Beschwerdeführer verfügt über eine Waffenbesitzkarte Nr. xxxx, ausgestellt von der Bezirkshauptmannschaft Liezen am tt.mm.jjjj sowie einen Waffenpass Nr. yyyy, ausgestellt am tt.mm.JJJJ.

Der Beschwerdeführer verfügte laut Waffenregisterbescheinigung nach
Paragraph 33, Absatz 10, WaffG über einen Revolver bzw. drei Pistolen der Kategorie B sowie für 15 Büchsen der Kategorie C. Der Beschwerdeführer ist Aufsichtsjäger und Jagdpächter bei der Gemeindejagd Dorf.

Am 12.12.2018 fand eine Überprüfung nach Paragraph 25, Waffengesetz 1996 durch die Polizeiinspektion N, RI L M, statt. Dabei wurde vom Revierinspektor in seinem Bericht festgestellt, dass Munitionsteile herumliegen würden bzw. eine Langwaffe angelehnt an einem leichten Metallkasten stehen würde. Die weiteren Waffen hätte der Beschwerdeführer nach dem Bericht vom 12.12.2018 nicht abgesperrt gehabt. Anhand der ersichtlichen Situation sei eine Zuverlässigkeit des Beschwerdeführers nicht gegeben. Im Protokoll wurde weiters festgestellt, dass die Handfeuerwaffen in einer nicht versperrbaren Holzschublade verwahrt worden seien, die Schusswaffen der Kategorie B und Zubehör seien unversperrt in einer Holzlade verwahrt worden. Der Metallschrank könne durch leichtes Rücken weggeschoben werden.

Ohne weiteres Ermittlungsverfahren, insbesondere ohne Einvernahme des Beschwerdeführers, wurde am 11.01.2019 der gegenständliche Bescheid erlassen.

Das durchgeführte Beweisverfahren hat jedoch ergeben, dass es sich bei der Munition auf Bild 1 und 2 der Lichtbildbeilage um leere Hülsen handelte. Der Beschwerdeführer sammelt abgeschossene Hülsen, diese werden dann gereinigt und wieder geladen. Ob die Munition auf Bild Nr. 5 und 6 im Gegensatz dazu noch nicht abgeschossen war, konnte nicht mit Sicherheit festgestellt werden, zumal diese in Schachteln verpackt war.

Zum Zeitpunkt als der Polizist zur Kontrolle kam, war der Beschwerdeführer gerade mit Stallarbeiten beschäftigt, er war kurz davor von der Jagd gekommen und wollte unmittelbar danach erneut zur Jagd gehen. Die Langwaffe war daher zwar kurzzeitig nur im Haus am Metallschrank angelehnt, ob sie geladen war, konnte nicht mehr festgestellt werden.

Das Haus war zu diesem Zeitpunkt verschlossen, der Beschwerdeführer hat zwei Wachhunde.

Das Haus ist am Ende einer Straße am Rande von Dorf, einem Ortsteil von N.

Sowohl der Metallschrank als auch der Waffenschrank aus Holz sind versperrbar und waren zum Zeitpunkt der Kontrolle versperrt.

Beweiswürdigung:

Die vorliegenden Tatsachen ergeben sich aus der öffentlich mündlichen Verhandlung in Verbindung mit dem Beschwerdevorbringen sowie den Einvernahmen der geladenen Zeugen.

Der Beschwerdeführer hinterließ in der öffentlich mündlichen Verhandlung einen bedachten und korrekten Eindruck. Er war sichtlich erstaunt darüber, dass der Meldungsleger den Kontrollvorgang anders darstellte, als er ihn in Erinnerung hat. Der Beschwerdeführer bestritt vehement, dass es sich um geladene Hülsen handelte; dies wurde von den Zeugen glaubwürdig bestätigt, soweit die Hülsen auf den Fotos erkennbar sind.

Der Zeuge RI L M, der die Kontrolle durchführte, bestätigte, dass sich der Beschwerdeführer zum Kontrollzeitpunkt im Stall aufhielt. Weiters räumte er ein, dass er nach Betreten des Hauses im Vorhaus stehen geblieben war, weil er nach seinem Dafürhalten von dort gute Sicht auf das Zimmer gehabt hätte, in dem sich die Waffenschränke befinden. Das Zimmer, in dem sich die Waffenschränke befanden, habe er jedoch nicht betreten. Er konnte jedoch nicht mehr angeben, ob der Beschwerdeführer eine Schrotflinte oder eine Langwaffe wegräumte. Ob die angelehnte Langwaffe daher tatsächlich geladen war, wurde vom Meldungsleger nicht überprüft. In der öffentlich mündlichen Verhandlung gab er an, dass beim Holzschrank möglicherweise doch eine Versperrvorrichtung vorhanden war. Er konnte nicht mehr angeben welche Waffen im Metallschrank gelagert waren.

Auch wenn sicherlich nicht davon ausgegangen werden kann, dass der Meldungsleger den Beschwerdeführer vorsätzlich falsch beschuldigen wollte, so dürfte die Amtshandlung doch eher oberflächlich gehalten gewesen sein.

Demgegenüber sagten die Zeugen F G, H römisch eins und J K nachvollziehbar aus, dass der Beschwerdeführer einen Metallschrank sowie zusätzlich einen Holzschrank hat, beide sind versperrbar und bestätigten insbesondere die Zeugen H römisch eins und J K, dass es sich beim Metallschrank um einen sehr stabilen Schrank handelt. Dies deckt sich mit dem Vorbringen des Beschwerdeführers.

Die Zeugen bestätigten, dass es sich bei der Munition zumindest auf Bild 2 lediglich um Hülsen handelt, welche bereits abgeschossen waren, weil Herr A B diese durch Herrn H römisch eins wiederladen lässt. Die Zeugen gaben an, dass der Beschwerdeführer sehr korrekt auf die Verwahrungspflichten nach dem Waffengesetz achtet und ist ihnen bei ihren Besuchen – sie kennen den Beschwerdeführer zum Teil seit 40 Jahren – nicht aufgefallen, dass eine Waffe nicht ordnungsgemäß verwahrt gewesen wäre oder herumgelegen wäre.

Die Zeugen wirkten ebenfalls äußerst korrekt, reflektiert und entstand nicht der Eindruck, dass es sich bei den Aussagen, welche unter nachdrücklichem Hinweis auf die Wahrheitspflicht getätigt wurden, um Gefälligkeitsaussagen handeln würde.

Festzuhalten ist, dass das Verfahren vor der Bezirkshauptmannschaft Liezen sehr kurz gehalten war. Dem Beschwerdeführer wurde keine Möglichkeit eingeräumt, zu den ihm vorgeworfenen Tatsachen Stellung zu nehmen; es wurde somit kein Parteiengehör gewahrt. Der bekämpfte Bescheid erging unmittelbar auf Grund des Berichts der Polizeiinspektion N.

Rechtliche Beurteilung:

Paragraph 25, Absatz 3, WaffG

„Ergibt sich, dass der Berechtigte nicht mehr verlässlich ist, so hat die Behörde waffenrechtliche Urkunden zu entziehen. Von einer Entziehung auf Grund einer nicht sicheren Verwahrung ist abzusehen, wenn das Verschulden des Berechtigten geringfügig ist, die Folgen unbedeutend sind und der ordnungsgemäße Zustand innerhalb einer von der Behörde festgesetzten, zwei Wochen nicht unterschreitenden Frist hergestellt wird.“

Paragraph 8, Absatz eins, Ziffer 2, WaffG

„Ein Mensch ist verlässlich, wenn er voraussichtlich mit Waffen sachgemäß umgehen wird und keine Tatsachen die Annahme rechtfertigen, dass er

2. mit Waffen unvorsichtig umgehen oder diese nicht sorgfältig verwahren wird.“

Paragraph 3, Absatz eins, 2. Waffenverordnung

„Eine Schußwaffe ist sicher verwahrt, wenn ihr Besitzer sie in zumutbarer Weise vor unberechtigtem – auf Aneignung oder unbefugte Verwendung gerichteten – Zugriff schützt.“

Gemäß Paragraph 25, Absatz 3, WaffG hat die Behörde waffenrechtliche Urkunden zu entziehen, wenn sich ergibt, dass der Berechtigte nicht mehr verlässlich ist.

Gemäß Paragraph 8, Absatz eins, Ziffer 2, WaffG ist ein Mensch verlässlich, wenn er voraussichtlich mit Waffen sachgemäß umgehen wird und keine Tatsachen die Annahme rechtfertigen, dass er mit Waffen unvorsichtig umgehen oder diese nicht sorgfältig verwahren wird.

Gemäß Paragraph 3, Absatz eins, der 2. Waffenverordnung ist eine Schusswaffe sicher verwahrt, wenn ihr Besitzer sie in zumutbarer Weise vor unberechtigtem – auf Aneignung oder unbefugte Verwendung gerichteten – Zugriff schützt. Zu den maßgebenden Umständen für die Beurteilung der Sicherheit der Verwahrung gehört unter anderem gemäß Paragraph 3, Absatz 2, der 2. Waffenverordnung der Schutz vor fremden Zugriff durch Gewalt gegen Sachen, insbesondere eine der Anzahl und der Gefährlichkeit von Waffen und Munition entsprechende Ein- oder Aufbruchsicherheit des Behältnisses oder der Räumlichkeit (Ziffer 2,) sowie der Schutz vor Zufallszugriffen rechtmäßig Anwesender (Ziffer 4,).

Bei der Auslegung des Begriffs der sorgfältigen Verwahrung im Sinne des Paragraph 8, Absatz eins, Ziffer 2, WaffG ist nach ständiger Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes angesichts des mit dem Waffenbesitz von Privatpersonen verbundenen Sicherheitsbedürfnisses, nach Sinn und Zweck der Regelung des Waffengesetzes, ein strenger Maßstab anzulegen. Ob die im Einzelfall gewählte Verwahrungsart als sorgfältig bezeichnet werden kann, hängt von objektiven Momenten ab (Vgl. VwGH 27.01.2011, 2009/03/0099; VwGH 23.10.2008, 2005/03/0133).

Weiters ist festzuhalten, dass die Entziehung der waffenrechtlichen Urkunde gemäß Paragraph 25, Absatz 3, WaffG keine Ermessensentscheidung ist, da die Behörde bei mangelnder Verlässlichkeit verpflichtet ist, die waffenrechtliche Urkunde zu entziehen
(VwGH 09.09.1987, 87/0061).

Aus dem Bescheid der belangten Behörde geht nicht hervor, auf welchen Tatbestand des Paragraph 3, Absatz 2, der 2. Waffenverordnung sich die Bedenken der Behörde stützen.

Dazu ist auszuführen, dass der Beschwerdeführer das Haus alleine bewohnt, er hat keine Mitbewohner und wohnt am Rande des Ortsteiles Dorf. Er hat zwei Wachhunde.

Diesen Fakten kommt durchaus Relevanz zu, auch wenn nach der allgemeinen Lebenserfahrung davon auszugehen ist, dass auch ein Alleinbewohner eines Hauses oder einer Wohnung, von dem glaubhaft ist, dass er bei sich zu Hause niemanden empfängt, mitunter Zutritt zu seinen Räumlichkeiten gewähren muss oder – im Falle rechtswidrigen Eindringens – nicht verhindern kann. Hieraus ergeben sich vor allem unter dem Gesichtspunkt, dass dies auch völlig überraschend geschehen kann, Minimalanforderungen an die Verwahrung einer Waffe auch innerhalb einer stets versperrt gehaltenen Wohneinheit. Die dafür geltenden Maßstäbe können aber nicht die gleichen sein, die dann anzulegen sind, wenn die Wohneinheit mit Mitbewohnern geteilt oder aus anderen Gründen nicht nur vereinzelt von Dritten betreten wird (VwGH 21.10.1999, 99/20/0321).

Der Verwaltungsgerichtshof hat bereits im Erkenntnis vom 21.10.1999, 99/20/0321, festgehalten, dass im Fall einer völlig alleinwohnenden Person, die auch sonst niemanden empfange, sich aus Paragraph 8, Absatz eins, Ziffer 2, WaffG und der 2. Waffenverordnung kein generelles Erfordernis ableiten lässt, neben dem Versperren des Wohnhauses die Waffe noch durch ein zusätzliches ein- bzw. aufbruchsicheres Behältnis zu sichern (VwGH 27.01.2011, 2009/03/0099).

Weiters ist darauf hinzuweisen, dass gemäß Paragraph 25, Absatz 3, 2. Satz WaffG von einer Entziehung wegen nicht sicherer Verwahrung dann abzusehen ist, wenn das Verschulden des Berechtigten geringfügig ist, die Folgen unbedeutend sind und der ordnungsgemäße Zustand innerhalb einer von der Behörde festgesetzten, zwei Wochen nicht zu unterschreitenden Frist, hergestellt wird. Die Ergänzung des Paragraph 25, Absatz 3, orientiert sich bei der Festlegung an jenem Maßstab, der bei der Beurteilung anzulegen ist, an Paragraph 21, VStG.

Mit Entziehung ist dann vorzugehen, wenn im Einzelfall auch ein nur einmal gesetztes Verhalten den Umständen nach die Folgerung rechtfertigt, der Urkundeninhaber gewährleiste nicht mehr das Zutreffen der in Paragraph 8, Absatz eins, WaffG genannten Voraussetzungen. Ob die im Einzelfall gewählte Verwahrungsart als sorgfältig bezeichnet werden kann, hängt von objektiven Momenten ab
(VwGH 23.10.2013, 2013/03/0075).

Die Pflicht zur sorgfältigen Verwahrung von Waffen trifft zwar auch den Alleinbewohner eines Hauses bzw. einer Wohnung; auch ein solcher hat Minimalanfordungen an die Verwahrung seiner Waffe (auch innerhalb einer stets versperrt gehaltenen Wohneinheit) zu erfüllen.

Strengere Maßstäbe sind aber dann anzulegen, wenn die Wohneinheit mit Mitbewohnern geteilt oder aus anderen Gründen nicht nur ganz vereinzelt von Dritten betreten wird (VwGH 23.10.2013, 2013/03/0075). Der Inhaber eines waffenrechtlichen Dokuments erfüllt seine Pflicht zur ordnungsgemäßen Verwahrung gegenüber Personen im privaten Nahebereich nicht, wenn diese Personen zur Waffe jederzeit und ohne Notwendigkeit der Überwindung eines Hindernisses Zugang haben.

Im hier vorliegenden Fall hat der Beschwerdeführer eine Langwaffe, nachdem er von der Jagd nach Hause gekommen war, um im Stall die notwendigen Arbeiten zu verrichten, kurzzeitig im Haus ohne weitere Versperrung gelagert. Das Haus war versperrt, die Waffe nach seinen glaubwürdigen Angaben ungeladen.

Entgegen den Feststellungen im bekämpften Bescheid, befanden sich die zu überprüfenden Handfeuerwaffen in einem versperrten Holzschrank. Weiters befand sich im Gebäude ein schwerer Metallwaffenschrank, in dem die Langwaffen verwahrt wurden. Auch dieser war versperrt. Die vom Meldungsleger gefundene Munition war soweit überprüfbar bereits leer, dies wurde von der belangten Behörde im Verfahren nicht weiter überprüft. Die Tatsache, dass es sich bei der Munition auf Bild Nr. 7 womöglich – was nicht mehr überprüft werden kann – um geladene Munition handelt bzw. sich auf Bild Nr. 6 eine Schrotpatrone, vermutlich Kaliber 12, befindet, kann aufgrund des kursorischen Ermittlungsverfahrens der belangten Behörde nicht mehr nachvollzogen werden.

Es liegen daher nach Auffassung des Landesverwaltungsgerichts die Voraussetzungen für eine Entziehung der waffenrechtlichen Urkunden in Anbetracht der vorliegenden Tatsachen unter Einbeziehung der konkreten (Lebens-)Verhältnisse des Beschwerdeführers daher nicht vor.

Der Beschwerde war daher stattzugeben und der bekämpfte Bescheid ersatzlos zu beheben.

Unzulässigkeit der ordentlichen Revision:

Die ordentliche Revision ist unzulässig, da keine Rechtsfrage im Sinne des Artikel 133, Absatz 4, B-VG zu beurteilen war, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung. Weiters ist die dazu vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Ebenfalls liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.

Schlagworte

Langwaffe, versperrt, waffenrechtliche Urkunde, Entziehung, versperrtes Haus, Alleinbewohner

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:LVWGST:2019:LVwG.70.16.684.2019

Zuletzt aktualisiert am

10.12.2019

Dokumentnummer

LVWGT_ST_20191112_LVwG_70_16_684_2019_00

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