Verwaltungsgerichtshof (VwGH)

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Rechtssatz für 2009/16/0179

Entscheidungsart

Erkenntnis

Dokumenttyp

Rechtssatz

Sammlungsnummer

VwSlg 8689 F/2011

Rechtssatznummer

2

Geschäftszahl

2009/16/0179

Entscheidungsdatum

22.12.2011

Index

61/01 Familienlastenausgleich

Norm

FamLAG 1967 §2 Abs8;

Hinweis auf Stammrechtssatz

GRS wie 2009/16/0125 E 24. Juni 2010 RS 2

Stammrechtssatz

Bei verheirateten Personen, die einen gemeinsamen Haushalt führen, besteht die stärkste persönliche Beziehung in der Regel zu dem Ort, an dem sie mit ihrer Familie leben. Der Mittelpunkt der Lebensinteressen könnte auch dann in Österreich liegen, wenn die Absicht bestünde, Österreich nach einer gewissen Zeit wieder zu verlassen. Ein Zuzug für immer ist nicht erforderlich vergleiche etwa das hg. Erkenntnis vom 18. November 2009, 2008/13/0218). Diese Annahme setzt allerdings im Regelfall die Führung eines gemeinsamen Haushaltes sowie das Fehlen ausschlaggebender und stärkerer Bindung zu einem anderen Ort, etwa aus beruflichen oder gesellschaftlichen Gründen, voraus vergleiche das hg. Erkenntnis vom 28. Oktober 2008, 2008/15/0325).

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2011:2009160179.X02

Im RIS seit

23.01.2012

Zuletzt aktualisiert am

27.02.2015

Dokumentnummer

JWR_2009160179_20111222X02

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