Die Abwasserprobe für die Bestimmung der Zulauffracht ist grundsätzlich nach der Rechen- oder Siebanlage zu entnehmen. Kann in einer Abwasserreinigungsanlage die Bestimmung der Zulauffracht nach der Rechen- oder Siebanlage nicht erfolgen, weil auf Grund der baulichen Anordnung interne Rückläufe miterfaßt werden, so ist die Bestimmung der Zulauffracht an einer anderen geeigneten Stelle (Z 1.3, zweiter Satz) zulässig.Die Abwasserprobe für die Bestimmung der Zulauffracht ist grundsätzlich nach der Rechen- oder Siebanlage zu entnehmen. Kann in einer Abwasserreinigungsanlage die Bestimmung der Zulauffracht nach der Rechen- oder Siebanlage nicht erfolgen, weil auf Grund der baulichen Anordnung interne Rückläufe miterfaßt werden, so ist die Bestimmung der Zulauffracht an einer anderen geeigneten Stelle (Ziffer eins Punkt 3,, zweiter Satz) zulässig.