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Rechtssatz für 23Ds2/18y

Gericht

OGH

Dokumenttyp

Rechtssatz

Rechtsgebiet

Strafrecht

Rechtssatznummer

RS0132448

Geschäftszahl

23Ds2/18y

Entscheidungsdatum

17.01.2019

Norm

RL-BA 2015 §56

Rechtssatz

Ein nach Paragraph 56, RL‑BA 2015 (inhaltlich ident mit Paragraph 61, RL‑BA 1977) bestellter mittlerweiliger Stellvertreter für einen Rechtsanwalt, der auf die Ausübung der Rechtsanwaltschaft verzichtet hat, hat primär die Interessen der Mandanten des vormaligen Rechtsanwalts zu wahren. Er ist weder verfahrensrechtlicher noch materiell‑rechtlicher Vertreter des ehemaligen Rechtsanwalts, auch nicht Unternehmens- oder Betriebsnachfolger des ausgeschiedenen Rechtsanwalts. Seine Mitwirkung hat sich vielmehr auf die im Interesse der Mandanten des ehemaligen Rechtsanwalts gelegene Einhaltung der berufsrechtlichen Vorschriften bei der Abwicklung der Kanzlei zu beschränken. Der mittlerweilige Stellvertreter übernimmt weder Auftrag noch Vollmacht vom früheren Rechtsanwalt; er tritt in dessen Mandatsbeziehung oder sonstige zivilrechtliche Beziehungen also nicht per se ein.

Entscheidungstexte

  • 23 Ds 2/18y
    Entscheidungstext OGH 17.01.2019 23 Ds 2/18y

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:2019:RS0132448

Im RIS seit

08.03.2019

Zuletzt aktualisiert am

08.03.2019

Dokumentnummer

JJR_20190117_OGH0002_0230DS00002_18Y0000_001

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