Landesrecht konsolidiert Vorarlberg

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Verordnung der Landesregierung über Entschädigungen für Überwachungsorgane nach dem Landes-Luftreinhaltegesetz § 1

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Verordnung der Landesregierung über Entschädigungen für Überwachungsorgane nach dem Landes-Luftreinhaltegesetz

Kundmachungsorgan

LGBl.Nr. 83/1994 zuletzt geändert durch LGBl.Nr. 16/2012

Typ

V

§/Artikel/Anlage

§ 1

Inkrafttretensdatum

29.02.2012

Außerkrafttretensdatum

26.07.2016

Index

62 Luftreinhaltung

Text

Paragraph eins *,)
Entschädigungen

  1. Absatz einsDen gemäß Paragraph 6, Absatz eins, des Landes-Luftreinhaltegesetzes bestellten Überwachungsorganen gebühren, soweit sie ihre Tätigkeit nicht im Rahmen eines Dienstverhältnisses zur Gemeinde oder zum Land ausüben, folgende Entschädigungen:
    1. Litera a
      für die ordnungsgemäß durchgeführte Überprüfung gemäß §12 Absatz eins, der Luftreinhalteverordnung
  1. Ziffer eins
    von Feststoffheizungen, bei denen nur Sichtprüfungen durchzuführen sind, wobei die Überprüfung mehrerer Feststoffheizungen eines Betreibers in einem Gebäude als eine Überprüfung zu werten ist

20,37 Euro

  1. Ziffer 2
    von mit Brennstoffen gemäß Paragraph 3, Absatz eins, Litera e, der Luftreinhalteverordnung betriebenen Heizungen
    ohne Messung der Schwefeldioxid- und Stickoxidemissionen                 
    mit Messung der Schwefeldioxid- und Stickoxidemissionen

22,41 Euro
59,98 Euro

  1. Ziffer 3
    von mit Brennstoffen gemäß Paragraph 3, Absatz eins, Litera e, der Luftreinhalteverordnung betriebenen Heizungen, bei denen zwei Betriebsstufen zu messen sind, für beide Messungen zusammen                
    ohne Messung der Schwefeldioxid- und Stickoxidemissionen         
    mit Messung der Schwefeldioxid- und Stickoxidemissionen

33,60 Euro
71,97 Euro

  1. Ziffer 4
    von sonstigen Ölheizungen sowie von Gas- und Pelletsheizungen

22,41 Euro

  1. Ziffer 5
    von sonstigen Öl- und Gasheizungen, bei denen zwei Betriebsstufen zu messen sind, für beide Messungen zusammen

33,60 Euro

  1. Ziffer 6
    von Stückholzkesseln mit Gebläse gemäß Paragraph 5, Absatz 4, der Luftreinhalteverordnung

53,98 Euro

  1. Ziffer 7
    von Sonderanlagen                
    ohne Messung der Staubemissionen         
    mit Messung der Staubemissionen

91,76 Euro
365,81 Euro

  1. Ziffer 8
    von stationären Motoren gemäß Paragraph 7 a, der Luftreinhalteverordnung                
    ohne Messung der Staubemissionen         
    mit Messung der Staubemissionen

29,99 Euro
371,85 Euro

  1. Litera b
    für die Entnahme und den Versand einer Probe gemäß Paragraph 12, Absatz 5, der       
    Luftreinhalteverordnung

5,16 Euro

  1. Litera c
    für die schriftliche Mitteilung gemäß Paragraph 5, Absatz 2, der Feuerpolizeiordnung

5,16 Euro

  1. Absatz 2Wenn die Überwachungstätigkeit im Rahmen eines Dienstverhältnisses ausgeübt wird, gebühren die Entschädigungen dem Dienstgeber.
  2. Absatz 3Zusätzlich zu der Entschädigung gemäß Absatz eins, ist die Umsatzsteuer zu vergüten.

*) Fassung LGBl.Nr. 76/1997, 28/2000, 66/2002, 8/2007, 16/2012

Im RIS seit

15.12.2015

Zuletzt aktualisiert am

26.07.2016

Gesetzesnummer

20000528

Dokumentnummer

LVB40006829

European Legislation Identifier (ELI)

https://www.ris.bka.gv.at/eli/lgbl/VO/1994/83/P1/LVB40006829

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