Landesrecht konsolidiert Vorarlberg

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Luftreinhalteverordnung § 12

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Luftreinhalteverordnung

Kundmachungsorgan

LGBl.Nr. 82/1994 zuletzt geändert durch LGBl.Nr. 85/2007

Typ

V

§/Artikel/Anlage

§ 12

Inkrafttretensdatum

21.12.2007

Außerkrafttretensdatum

07.04.2020

Index

62 Luftreinhaltung

Text

Paragraph 12 *,)
Überwachung der Heizungsanlagen

  1. Absatz einsDie Gemeinde hat durch Überwachungsorgane folgende Überprüfungen der Heizungsanlagen durchzuführen:
    1. Litera a
      periodische Überprüfungen
      1. Ziffer eins
        der Heizungsanlagen, die mit Heizöl „extra leicht“, Heizöl „leicht“ oder Gas betrieben werden, ausgenommen Einzelraumheizgeräte, Vorratswasserheizer und Durchlauferhitzer, bei einer Nennwärmeleistung von 7 bis 50 kW, alle zwei Jahre, bei einer Nennwärmeleistung von mehr als 50 kW jährlich,
      2. Ziffer 2
        der Heizungsanlagen, die mit naturbelassenen Pflanzenölen oder mit Pflanzenölmethylestern betrieben werden, jährlich,
      3. Ziffer 3
        der automatisch beschickten Feststoffzentralheizungen und der händisch beschickten Feststoffheizungen mit einer Nennwärmeleistung über 100 kW alle zwei Jahre,
      4. Ziffer 4
        der stationären Motoren jährlich,
      5. Ziffer 5
        der mit nicht erneuerbaren festen Brennstoffen betriebenen Kessel mit einer Nennwärmeleistung über 20 kW alle zwei Jahre,
      6. Ziffer 6
        der händisch beschickten Stückholzkessel mit Gebläse gemäß Paragraph 5, Absatz 4, alle zwei Jahre.
    Bei den Anlagen gemäß Ziffer 2, kann von der Überprüfung der Schwefeldioxid- und Stickoxidemissionen, bei den Anlagen gemäß Ziffer 3 und 4 von der Überprüfung der Staubemissionen abgesehen werden.
    1. Litera b
      besondere Überprüfungen aller Heizungsanlagen, wenn der Verdacht besteht, dass die Bestimmungen dieser Verordnung nicht eingehalten werden;
    2. Litera c
      Nachprüfungen nach Maßgabe der Absatz 3 und 4.
    3. Litera d
      Überprüfungen, ob die einmalige Inspektion von Heizungsanlagen mit Kesseln, die älter als 15 Jahre sind und eine Nennwärmeleistung über 20 kW haben, entsprechend den baurechtlichen Vorschriften durchgeführt wurde,
    4. Litera e
      stichprobenartige Überprüfung der Einhaltung der Verordnung über das Inverkehrbringen von Kleinfeuerungen.
  2. Absatz 2Die Überprüfungen sind möglichst während der Heizperiode und ohne Vorankündigung vorzunehmen. Sie sind unter Bedachtnahme auf die „Richtlinien für die Überprüfung von Heizungsanlagen“ des Amtes der Landesregierung durchzuführen. Das Überwachungsorgan hat den Betreiber der Heizungsanlage vom Ergebnis der Überprüfung, den zur Sanierung erforderlichen Maßnahmen bzw. der notwendigen Änderung der Betriebsweise und den Rechtsfolgen im Falle der Nichtbeachtung in Kenntnis zu setzen.
  3. Absatz 3Ergibt die Überprüfung, dass die Heizungsanlage sanierungsbedürftig ist, so hat der Betreiber der Heizungsanlage innerhalb der Frist gemäß Paragraph 9, Absatz 2 und 3 dem Überwachungsorgan den Nachweis zu erbringen, dass die Anlage saniert wurde. Als Nachweis gelten Rechnungen über die Erneuerung der Anlage sowie Bestätigungen eines befugten Gewerbetreibenden über die vorgenommene Reparatur oder Wartung der Anlage und die Ergebnisse der Abnahmemessung. Wenn der Nachweis nicht fristgerecht erbracht wird oder wenn begründete Zweifel bestehen, dass der festgestellte Mangel behoben ist und die Heizungsanlage nun die zulässigen Grenzwerte einhält, ist eine Nachprüfung durchzuführen.
  4. Absatz 4Ergibt die Überprüfung, dass die Heizungsanlage nicht ordnungsgemäß betrieben wird, insbesondere unzulässige Stoffe verbrannt werden oder die Luftzufuhr nicht sachgerecht geregelt wird, so sind möglichst in Zeitabständen von höchstens zwei Monaten Nachprüfungen vorzunehmen, bis der Grund der Beanstandung weggefallen ist.
  5. Absatz 5Besteht der begründete Verdacht, dass ein eingelagerter Brennstoff nicht dem Paragraph 3, Absatz eins, entspricht oder dass unzulässige Stoffe verbrannt werden, so kann das Überwachungsorgan Proben des Brennstoffes bzw. der Ablagerungen in der Heizungsanlage nehmen. Diese sind durch das Umweltinstitut des Landes Vorarlberg oder eine andere hiefür autorisierte Stelle untersuchen zu lassen.
  6. Absatz 6Findet das Überwachungsorgan im Bereich der Heizungsanlage Stoffe vor, die offenkundig zum Verbrennen bestimmt sind, aber nicht dem Paragraph 3, entsprechen, so hat es zu veranlassen, dass diese unverzüglich ordnungsgemäß beseitigt werden.
  7. Absatz 7Die Gemeinde hat dem Betreiber der Heizungsanlage für die Durchführung von Nachprüfungen gemäß Absatz 3 und 4 einen Kostenersatz aufzutragen. Der Kostenersatz ist in der Höhe der der Gemeinde aufgrund des Paragraph eins, der Verordnung über Entschädigungen für Überwachungsorgane nach dem Landes-Luftreinhaltegesetz entstandenen Kosten zuzüglich des Betrages gemäß Paragraph eins, Absatz eins, Litera a, Ziffer eins, dieser Verordnung festzusetzen.
  8. Absatz 8Das Überwachungsorgan muss Betreiber darauf hinweisen, dass Heizungsanlagen mit Kesseln, die älter als 15 Jahre sind und eine Nennwärmeleistung über 20 kW haben, nach den baurechtlichen Vorschriften einer einmaligen Inspektion unterzogen werden müssen. Der Hinweis muss in der letzten periodischen Überprüfung vor dem Eintritt der Verpflichtung erfolgen.

*) Fassung LGBl.Nr. 57/1998, 25/1999, 27/2000, 9/2002, 85/2007

Im RIS seit

15.12.2015

Zuletzt aktualisiert am

07.04.2020

Gesetzesnummer

20000526

Dokumentnummer

LVB40006820

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