Aus § 393 Abs 4 StPO ist kein Recht eines (sogar freigesprochenen) Angeklagten auf Ersatz seiner Verteidigerkosten durch einen verurteilten Mitangeklagten abzuleiten. Verfahrensbeteiligte, denen (nur) die Rechte eines Angeklagten und keine weitergehenden Rechte zukommen, haben in dieser Eigenschaft daher auch kein Recht auf Ersatz ihnen aufgelaufener Verteidigerkosten durch einen im selben Verfahren schuldig gesprochenen Angeklagten.Aus Paragraph 393, Absatz 4, StPO ist kein Recht eines (sogar freigesprochenen) Angeklagten auf Ersatz seiner Verteidigerkosten durch einen verurteilten Mitangeklagten abzuleiten. Verfahrensbeteiligte, denen (nur) die Rechte eines Angeklagten und keine weitergehenden Rechte zukommen, haben in dieser Eigenschaft daher auch kein Recht auf Ersatz ihnen aufgelaufener Verteidigerkosten durch einen im selben Verfahren schuldig gesprochenen Angeklagten.