Begleitende Dokumente
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Hauptdokument
Rechtssatznummer
RS0131502
Geschäftszahl
12Os8/17v; 15Os169/18v; 11Os112/20k
Entscheidungsdatum
25.11.2020
Rechtssatz
Schon die Androhung einer (bloßen) Körperverletzung zur Durchsetzung eines tatsächlich oder vermeintlich berechtigten Anspruchs begründet ein qualitatives Missverhältnis von Mittel und Zweck.
Entscheidungstexte
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12 Os 8/17v
Entscheidungstext
OGH
18.05.2017
12 Os 8/17v
Beisatz: Durch die Anerkennung der Rechtmäßigkeit einer solchen gefährlichen Drohung würde ein zu weit reichendes Selbsthilferecht geschaffen, welches die vorgesehenen staatlichen Durchsetzungsformen von zivilrechtlichen Ansprüchen im Streit- und Exekutionsverfahren massiv unterlaufen würde. (T1)
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15 Os 169/18v
Entscheidungstext
OGH
27.02.2019
15 Os 169/18v
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11 Os 112/20k
Entscheidungstext
OGH
25.11.2020
11 Os 112/20k
Vgl; Beisatz: Die Einhaltung der Mittel-Zweck-Relation wurde fallbezogen wegen der Intensität der beim Einfahren mit einem Pkw in einen (zu Unrecht) „reservierten“ Parkplatz eingesetzten Gewalt verneint. (T2)
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:2017:RS0131502
Im RIS seit
28.07.2017
Zuletzt aktualisiert am
26.01.2021
Dokumentnummer
JJR_20170518_OGH0002_0120OS00008_17V0000_001