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Rechtssatz für 2Ob36/17h

Gericht

OGH

Dokumenttyp

Rechtssatz

Rechtsgebiet

Zivilrecht

Rechtssatznummer

RS0131402

Geschäftszahl

2Ob36/17h

Entscheidungsdatum

27.04.2017

Rechtssatz

Ein Schadenersatzanspruch, der ausschließlich mit einem Verstoß gegen Paragraph 153 d, StGB in der Fassung BGBl römisch eins 2004/152 bzw BGBl römisch eins 2007/109 begründet wird, kann nicht vor den ordentlichen Gerichten geltend gemacht werden. Eine Rechtsschutzlücke entsteht dadurch nicht, weil der Sozialversicherungsträger ohnehin einen Bescheid erlassen konnte. Soweit das nicht zutrifft – also etwa bei Ansprüchen gegen Bestimmungs-Beitragstäter – wäre der Zivilrechtsweg auch nicht ausgeschlossen.

Entscheidungstexte

  • 2 Ob 36/17h
    Entscheidungstext OGH 27.04.2017 2 Ob 36/17h

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:2017:RS0131402

Im RIS seit

06.06.2017

Zuletzt aktualisiert am

06.06.2017

Dokumentnummer

JJR_20170427_OGH0002_0020OB00036_17H0000_001

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