Die Tatbestandsvoraussetzung der strafbaren Handlung in § 1328 ABGB ist nicht erfüllt, wenn dem Täter der persönliche Strafausschließungsgrund des § 206 Abs 4 StGB zugute kommt.Die Tatbestandsvoraussetzung der strafbaren Handlung in Paragraph 1328, ABGB ist nicht erfüllt, wenn dem Täter der persönliche Strafausschließungsgrund des Paragraph 206, Absatz 4, StGB zugute kommt.