Bundesrecht konsolidiert

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2. Tierhaltungsverordnung § 5

Kurztitel

2. Tierhaltungsverordnung

Kundmachungsorgan

BGBl. II Nr. 486/2004

Typ

V

§/Artikel/Anlage

§ 5

Inkrafttretensdatum

01.01.2005

Außerkrafttretensdatum

Index

86/01 Veterinärrecht allgemein

Text

Besondere Anforderungen an die Haltung von Reptilien

Paragraph 5,
  1. Absatz einsFür die Haltung von Reptilien gelten die in der Anlage 3 enthaltenen Mindestanforderungen sowie die folgenden Absätze.
  2. Absatz 2Vor dem Kauf eines Reptils müssen Kenntnisse über die Biologie der betreffenden Art und die sich daraus ergebenden Haltungsanforderungen erworben sowie ein Terrarium für seine artgemäße Haltung vorbereitet werden. Entsprechende Fachliteratur ist als Quelle für die laufende Weiterbildung über die Reptilienhaltung zu studieren.
  3. Absatz 3Dem Erwerb von Nachzuchten ist grundsätzlich der Vorzug zu geben.
  4. Absatz 4Eine, den natürlichen Verhältnissen entsprechende Klimatisierung der Gehege ist in Form einer, entsprechend den artspezifischen Bedürfnissen, in der Regel ein Temperaturgefälle im Haltungssystem und eine Nachtabsenkung der Umgebungstemperatur, mittels Licht und Wärmequellen einzurichten. Die Spannbreite dieser Minimal- und Maximaltemperatur sowie die Vorzugstemperatur für die gehaltene Tierart sind einzuhalten.
  5. Absatz 5Für frische Luft ist durch Be- und Entlüftung zu sorgen. Zugluft ist zu vermeiden. Je nach Produktionsform muss die Terrarienseitenwand oder der Terrariendeckel Gitternetzteile aufweisen.
  6. Absatz 6Reptilien, die nicht in der Lage sind eine konstante Körpertemperatur aufrecht zu erhalten, ist eine ihren artspezifischen Bedürfnissen entsprechende Wärmequelle, vorzugsweise durch eine Koppelung von Licht mit Strahlungswärme bereitzustellen.
  7. Absatz 7Es dürfen nur sachgerecht angebrachte und geeignete Lampen und Leuchtstoffröhren verwendet werden. Geeignete Geräte zur Messung von Temperatur und Luftfeuchtigkeit müssen vorhanden sein.
  8. Absatz 8Luft- und Bodensubstratfeuchtigkeit sowie Umweltfaktoren müssen den natürlichen jahreszeitlichen Verhältnissen der Herkunftsbiotope angepasst sein. Die Parameter Makroklima und Mikroklima der Herkunftsbiotope, wobei das Mikroklima mitunter erheblich vom Makroklima abweichen kann, ist zu berücksichtigen.
  9. Absatz 9Eine, der jeweiligen Art adäquate Ernährung ist zu gewährleisten. Das eingesetzte Futter muss einen den Ernährungsbedürfnissen entsprechenden Gehalt an Vitaminen, Mineralien, essentiellen Aminosäuren und Ballaststoffen aufweisen. Ist es notwendig Wirbeltiere zu verfüttern, so sind nach Möglichkeit frisch tote Futtertiere zu verwenden. Insekten sind möglichst lebend zu verfüttern. Für die Möglichkeiten einer artgemäßen Wasseraufnahme ist zu sorgen.
  10. Absatz 10Die Gehegegestaltung und Infrastruktur des künstlichen Lebensraumes muss sich an den Bedürfnissen der gehaltenen Art wie zum Beispiel Graben, Wühlen, Klettern, Schwimmen oder das Aufsuchen unterschiedlicher Klimaparameter orientieren. Der Einsatz scharfkantiger, verletzender oder Haut reizender Stoffe ist verboten. Zu den wichtigsten Mindestausstattungen für Arten bei denen dies erforderlich oder möglich ist, gehören:
    1. Ziffer eins
      geeignetes Bodensubstrat in genügender Höhe,
    2. Ziffer 2
      Versteckmöglichkeit,
    3. Ziffer 3
      Wasserbecken, Badebecken,
    4. Ziffer 4
      Klettermöglichkeiten wie Felsen, Äste oder Zweige in geeigneter Größe und Dimension,
    5. Ziffer 5
      Bepflanzung zur Herbeiführung eines geeigneten Mikroklimas oder als Versteckmöglichkeit,
    6. Ziffer 6
      bei Haltung geschlechtsreifer eierlegender Weibchen spezielle Eiablagemöglichkeit,
    7. Ziffer 7
      Sichtschutzeinrichtungen innerhalb eines Geheges oder zwischen einzelnen Gehegen bei Bedarf.
  11. Absatz 11Die Tiere sind artgemäß zu pflegen, Verunreinigungen sind regelmäßig zu beseitigen. Auf generelle Sauberkeit ist zu achten.
  12. Absatz 12Zur Vermeidung von sozialem Stress bei Paar- und Gruppenhaltung ist die natürliche Sozialstruktur der Tiere einzuhalten. Bei der Vergesellschaftung verschiedener Arten mit gleichen Biotopansprüchen dürfen sich die Tiere nicht gegenseitig negativ beeinflussen.
  13. Absatz 13Für die Quarantäne und Behandlung erkrankter Tiere sowie bei der Simulation von Ruhephasen und der Aufzucht von Jungtieren sind fachlich begründbare abweichende Haltungsbedingungen zulässig.

Schlagworte

Minimaltemperatur, Belüftung, Luftfeuchtigkeit, Paarhaltung

Zuletzt aktualisiert am

28.11.2017

Gesetzesnummer

20003860

Dokumentnummer

NOR40061190

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