Entscheidungstext 2Ob34/05x

Gericht

OGH

Dokumenttyp

Entscheidungstext

Rechtsgebiet

Zivilrecht

Fundstelle

ecolex 2006,126

Geschäftszahl

2Ob34/05x

Entscheidungsdatum

12.05.2005

Kopf

Der Oberste Gerichtshof hat durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Dr. Niederreiter als Vorsitzenden sowie durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr. Tittel, Dr. Baumann, Hon. Prof. Dr. Danzl und Dr. Veith als weitere Richter in der Rechtssache der klagenden Partei Bundeskammer *****, vertreten durch Dr. Walter Reichholf, Rechtsanwalt in Wien, wider die beklagte Partei K***** GmbH, ***** vertreten durch Prunbauer, Themmer & Toth, Rechtsanwälte GmbH in Wien, wegen EUR 25.000, aus Anlass des Rekurses der klagenden Partei gegen den Beschluss des Oberlandesgerichtes Wien als Berufungsgericht vom 25. März 2004, GZ 5 R 33/04s-12, womit infolge Berufung der beklagten Partei das Urteil des Handelsgerichtes Wien vom 28. Dezember 2003, GZ 30 Cg 92/03m-8, aufgehoben wurde, folgenden

Beschluss

gefasst:

Spruch

Das mit Beschluss des erkennenden Senates vom 4. November 2004, AZ 2 Ob 162/04v, bis zur Entscheidung des Verfassungsgerichtshofes über den zu AZ G 52/04 gestellten Antrag unterbrochene Verfahren bleibt weiterhin unterbrochen, bis der Verfassungsgerichtshof auch über die zu AZ G 20/05 erhobenen Anträge gemäß Art 140 Abs 1 B-VG betreffend § 5j KSchG entschieden hat.

Begründung:

Rechtliche Beurteilung

Prozessgegenstand ist der auf § 5j KSchG gestützte Anspruch einer Konsumentin, den diese der klagenden Partei zum Inkasso abgetreten hat. Mit Beschluss vom 4. 11. 2004 hat der Senat das Verfahren bis zur Entscheidung des Verfassungsgerichtshofes in dem zu AZ G 52/04 anhängigen Gesetzesprüfungsverfahren in analoger Anwendung des § 190 ZPO unterbrochen (2 Ob 162/04v). Mit Entscheidung vom 2. 12. 2004 hat der Verfassungsgerichtshof die Individualbeschwerde wegen Mangels der Legitimation gemäß § 19 Absatz 3, Z 2 Litera e, VfGG zurückgewiesen. Noch ehe das Verfahren fortgesetzt wurde, teilte die beklagte Partei mit Schriftsatz vom 11. 4. 2005 unter Vorlage einer weiteren, von drei antragstellenden Gesellschaften mbH im Februar 2005 zu AZ G 20/05 eingebrachten, Individualbeschwerde mit, dass der Verfassungsgerichtshof diese Beschwerde offenkundig nicht formell, sondern inhaltlich behandeln wolle. Dies gehe aus der Zustellung der Beschwerde an die Bundesregierung hervor (vgl Paragraph 19, Abs 1 VfGG). Aus den schon zu 2 Ob 162/04v angestellten Überlegungen bleibt das Verfahren bis zur Entscheidung des Verfassungsgerichtshofes auch über diese Individualbeschwerde unterbrochen.

Textnummer

E86152

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:2005:0020OB00034.05X.0512.000

Im RIS seit

11.06.2005

Zuletzt aktualisiert am

19.10.2010

Dokumentnummer

JJT_20050512_OGH0002_0020OB00034_05X0000_000

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